Lärm durch Wärmepumpe
Moderator: FDR-Team
Re: Lärm durch Wärmepumpe
Wenn sie die Rechtsprechung durchforsten, werden sie erkennen, dass der Vermieter mit seiner Immobilie die Vorgaben der DIN (natürlich die Fassung bei seiner Errichtung bzw. Modernisierung) einzuhalten hat und jedwede Abweichung davon als Mangel betrachtet werden kann.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Lärm durch Wärmepumpe
Da ich die DIN nicht ins Spiel gebracht habe, werde ich deren Anwendbarkeit auf diesen konkreten Fall sicher genausowenig überprüfen wie ich nach Urteilen suchen werde, die möglicherweise auf diesen Fall übertragbar sein könnten. Das liegt ganz wesentlich daran, daß ich grundsätzlich den Behauptenden in der Nachweispflicht sehe und bei Aussagen wie 'Einfach mal googlen, da findet sich das dann schon' sowieso misstrauisch werde.ktown hat geschrieben: ↑23.08.19, 11:05 Wenn sie die Rechtsprechung durchforsten, werden sie erkennen, dass der Vermieter mit seiner Immobilie die Vorgaben der DIN (natürlich die Fassung bei seiner Errichtung bzw. Modernisierung) einzuhalten hat und jedwede Abweichung davon als Mangel betrachtet werden kann.
Re: Lärm durch Wärmepumpe
Köstlich diese Argumentation. Während sie mit Arbeitsschutz kommen (der übrigens nicht nur als Seitenüberschrift, sondern auch als Titel ihrer Tabelle aufgeführt wird) der, wie schon gesagt, hier absolut keine Anwendung findet, ist die DIN 4109 Grundlage hierfür.
Ich zitiere ein Leitsatz des BGH vom 5.6.2013 – VIII ZR 287/12
Die technische Norm ist hierbei die DIN 4109.Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004 VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10)
Das setze ich hier bei diesem Sachverhalt voraus. Sie scheinen aber den Sachverhalt dahingehend verändern zu wollen, dass die gemessene dB Zahl nicht korrekt ist oder vielleicht sogar nur eine Behauptung.
Naja des googlen sind sie ja mächtig, sonst wären sie nicht mit der Tabelle vom Arbeitsschutz um die Ecke gekommen.
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Re: Lärm durch Wärmepumpe
Soviel zum Thema Der verständige Leser.
Sehr schön. Solange wir nicht wissen, wie alt das Gebäude ist und ob und ggf. welche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache es gab, ist jede Diskussion um die Übertragbarkeit eines Urteils und die Anwendbarkeit irgendeiner Norm nichts anderes als stochern im (juristischen) Nebel.Ich zitiere ein Leitsatz des BGH vom 5.6.2013 – VIII ZR 287/12
Die Nachweispflicht des Behauptenden setze ich bei jedem Sachverhalt voraus. Ob der Nachweis dann erfolgt ist, kann man ggf. diskutieren (s.o.).Das setze ich hier bei diesem Sachverhalt voraus.
Zur Korrektheit der Messung habe ich mich nicht geäußert. Der angegebene Wert ist eine Behauptung durch den TE. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist zumindest in diesem Fall bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben anzunehmen. Ich habe nichts gegenteiliges getan. Für den Schein einer Änderung des Sachverhaltes gibt es also keine Grundlage.Sie scheinen aber den Sachverhalt dahingehend verändern zu wollen, dass die gemessene dB Zahl nicht korrekt ist oder vielleicht sogar nur eine Behauptung.
Schön gesehen. Darum ging es auch nicht, sondern darum, daß ich misstrauisch werde, mir irgendjemand die Suche empfiehlt, statt zutreffende Links zu liefern.Naja des googlen sind sie ja mächtig, sonst wären sie nicht mit der Tabelle vom Arbeitsschutz um die Ecke gekommen.
Re: Lärm durch Wärmepumpe
Natürlich darf hier jeder irgendwas behaupten, ohne einen Beleg zu liefern und die Mitdiskutanten stattdessen auffordern, sich gefälligst selber um den Nachweis der Richtigkeit der Behauptung zu bemühen. Kann man so machen, ist dann eben sch...
Re: Lärm durch Wärmepumpe
Da die DIN 4109 zwischenzeitlich schon mehr als 40 Jahre auf dem Buckel hat, können wir davon ausgehen, dass sie gilt. Weiterhin ist es mehr als unrealistisch, dass in einem Altbau eine Wärmepumpe installiert wurde.
und schon wieder wird dem Sachverhalt Variationen hinzugedichtet.
Sie machen sich nicht einmal die Mühe den Leitsatz zu lesen. Dieser ist allgemein anwendbar und nicht auf den Einzelfall bezogen.
sagt der, der mit Arbeitsschutz um die Ecke kommt.
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Re: Lärm durch Wärmepumpe
Vor den 1990er Jahren waren Wärmepumpenheizung eine Seltenheit. Jedoch ist es gar nicht so unwahrscheinlich, dass im Laufe eines (Haus-)Lebens in Zeiten steigender Energiepreise von einer Beheizung mit fossilen Brennstoffen oder z.B. Nachspeicheröfen (die in den 50er bis 70er Jahren sehr populär waren) auf eine andere Heizungsart umgestellt wird! Deshalb halte ich die Schlussfolgerung von der Art der Beheizung auf das Baujahr des Hauses zu schließen für einen Trugschluss.ktown hat geschrieben: Weiterhin ist es mehr als unrealistisch, dass in einem Altbau eine Wärmepumpe installiert wurde.
Grüße, Susanne
Re: Lärm durch Wärmepumpe
Setzt man den Wirkungsgrad einer Wärmepumpe und die daran angeschlossenen Heizmedien (Fußbodenheizung) mit den notwendigen Maßnahmen an der Fassade und am Dach in Verbindung, dann kann ich ihnen sagen (auch aus der Erfahrung des Tagesgeschäfts), dass von 100 Immobilienbesitzern vielleicht 5 diesen Weg gehen und diesen nur deswegen einschlagen, weil sie aus ihrer inneren Einstellung heraus so leben wollen. Rein aus wirtschaftlichen bzw. gewinnoptimierter Sichtweise, wird kein Besitzer einer solch alten Immobilie soviel Geld in die Hand nehmen. Es wäre schön, es wäre so. Diese Vorstellung kann man aber getrost ins Lummerland verlegen.
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Re: Lärm durch Wärmepumpe
Ja habe ich. Und es ist ein Knopf, den man drücken muss.
Ich kenne diesen Sachverhalt:
Da steht nichts davon, dass T eine mündliche Aussage zum Umbau gemacht hat außer, dass er sich melden würde, wenn es neue Infos gibt. Und das auch wohl erst nach Unterschrift des Mietvertrags.smb hat geschrieben: ↑19.08.19, 12:52 Bei Besichtigung (03/2019) hat Verwalter P den Umbau neben das Haus versprochen. Fundamente waren schon fertiggestellt.
M hat den Vermieter T mehrfach nach Umbau bzw. aktuellem Stand gefragt. T vertröstet ruft an bzw.
meldet sich bei neuer Info bei M. Leider tut sich nichts!
Re: Lärm durch Wärmepumpe
Umso verwunderlich ist, dass sie diesem Gespräch unterstellen, dass dort für den Grund des Umbau die Lärmemission angeführt wurde.webmaster76 hat geschrieben: ↑26.08.19, 09:26 Da steht nichts davon, dass T eine mündliche Aussage zum Umbau gemacht hat außer, dass er sich melden würde, wenn es neue Infos gibt. Und das auch wohl erst nach Unterschrift des Mietvertrags.
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Re: Lärm durch Wärmepumpe
Hallo,
vielen Dank für die Antworten. Ach so, es gibt drei baugleiche Häuser und an einem wurde die Wärmepumpe schon nach unten versetzt.
Aktueller Stand:
M hat V nach dem Umbau gefragt. V sagte er klärt es, dann kam wieder nichts. Auf eine erneute Anfrage hieß es, dass V sich
meldet, sobald er etwas weiß. Nach einiger Zeit hat M ein Einschreiben an V gesendet, dass V bis 15.09. eine verbindliche
Aussage treffen soll. M würde nun gerne die Miete kürzen, aber zu welchem Datum und in welcher Höhe und wie muss M
den V informieren oder sollte M sich besser direkt einen Anwalt holen?
Gruß
vielen Dank für die Antworten. Ach so, es gibt drei baugleiche Häuser und an einem wurde die Wärmepumpe schon nach unten versetzt.
Aktueller Stand:
M hat V nach dem Umbau gefragt. V sagte er klärt es, dann kam wieder nichts. Auf eine erneute Anfrage hieß es, dass V sich
meldet, sobald er etwas weiß. Nach einiger Zeit hat M ein Einschreiben an V gesendet, dass V bis 15.09. eine verbindliche
Aussage treffen soll. M würde nun gerne die Miete kürzen, aber zu welchem Datum und in welcher Höhe und wie muss M
den V informieren oder sollte M sich besser direkt einen Anwalt holen?
Gruß
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Re: Lärm durch Wärmepumpe
Hi.
Danke. Ein Frage noch.
In der DIN4109 steht:
-in reinen Wohngebieten tagsüber 40 dB(A) und nachts 30 dB(A),
-in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)
Sind das Werte in der Wohnung bei geschlossenem Fenster?
Gruß
Danke. Ein Frage noch.
In der DIN4109 steht:
-in reinen Wohngebieten tagsüber 40 dB(A) und nachts 30 dB(A),
-in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)
Sind das Werte in der Wohnung bei geschlossenem Fenster?
Gruß
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Re: Lärm durch Wärmepumpe
www.berlin.de/Umwelt hat geschrieben:Nach dem im Anhang der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorgeschriebenen Verfahren müssen Messungen, für Geräusche die ausserhalb von Gebäuden übertragen werden, 0,5 m vor einem geöffneten Fenster am Immissionsort (Ort auf den die Störung einwirkt) erfolgen.
Wenn die Schallquelle baulich mit dem Immissionsort verbunden ist und sich der Schall innerhalb des Hauses durch Decken und Wände überträgt (Körperschallübertragung), wird im Inneren der betroffenen schutzbedürftigen Räume bei geschlossenem Fenster gemessen.
Wer für generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen ist, hebe bitte den rechten Fuß.
Für individuelle Rechtsberatung bitte "ALT" und "F4" auf der Tastatur gleichzeitig drücken.
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