Berliner Räumung
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Berliner Räumung
Guten Tag,
gehen wir von folgendem Fiktiven fall aus.
Es wurde vor gericht ein Versäumnisurteil gesprochen, für eine Garage.
Der Schuldner hat die Garage nicht geräumt und es wurde ein Gerichtsvollzieher für die Räumung der Garage beauftragt.
Dieser hat dann die Garage öffnen lassen und ein Protokol erstell. Der Gläubiger räumt diese selber.
In der Garage befindet sich vom Schuldner der gesammte hausstand, also solche sachen wie Fernseher, Unterlagen usw.
Der Schuldner behauptet er hätte vom Gerichtsvollzieher keinen Brief bezüglich der Räumung erhalten, und auch der Gerichtsvollzieher hat kein nachweis das er Tatsächlich einen brief versendet hat, denn dieser wurde nur als Normaler Brief durch die Post versendet.
Hat der Schuldner das recht das Protokoll von der Gerichtsvollzieherin zu verlangen?
Die gesammten gegenstände in der Garage sind nun aber schon entsorgt worden.
Kann der Schuldner da noch etwas machen? Muss etwas von den gegenständen ersetzt werden?
Wie ist die Rechtslage?
Mit Freundlichen Grüßen
gehen wir von folgendem Fiktiven fall aus.
Es wurde vor gericht ein Versäumnisurteil gesprochen, für eine Garage.
Der Schuldner hat die Garage nicht geräumt und es wurde ein Gerichtsvollzieher für die Räumung der Garage beauftragt.
Dieser hat dann die Garage öffnen lassen und ein Protokol erstell. Der Gläubiger räumt diese selber.
In der Garage befindet sich vom Schuldner der gesammte hausstand, also solche sachen wie Fernseher, Unterlagen usw.
Der Schuldner behauptet er hätte vom Gerichtsvollzieher keinen Brief bezüglich der Räumung erhalten, und auch der Gerichtsvollzieher hat kein nachweis das er Tatsächlich einen brief versendet hat, denn dieser wurde nur als Normaler Brief durch die Post versendet.
Hat der Schuldner das recht das Protokoll von der Gerichtsvollzieherin zu verlangen?
Die gesammten gegenstände in der Garage sind nun aber schon entsorgt worden.
Kann der Schuldner da noch etwas machen? Muss etwas von den gegenständen ersetzt werden?
Wie ist die Rechtslage?
Mit Freundlichen Grüßen
Re: Berliner Räumung
Und dies soll eine Berliner Räumung sein ?Die gesammten gegenstände in der Garage sind nun aber schon entsorgt worden.
Da wurde wohl was mißverstanden !!
So schafft man sich Probleme.
Gruß Spezi
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Re: Berliner Räumung
Sicher. Das ist doch der Zweck eines Protokolls: damit die Vollstreckungshandlung dokumentiert ist und Beteiligte prüfen können, ob alles rechtmäßig zuging.sepplbauer hat geschrieben:Hat der Schuldner das recht das Protokoll von der Gerichtsvollzieherin zu verlangen?
ZPO hat geschrieben:§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
(...)
ZPO hat geschrieben:§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden.
Grüße, Susanne
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Re: Berliner Räumung
Guten Tag,
Danke für eure Antworten.
In wie weit ist es denn wichtig das der Schuldner einen brief vom GV zugestellt bekommen hat? Muss dieses nicht per Postzustellurkunde ergehen?
Wie ist die Rechtslage?
Mit Freundlichen Grüßen
Danke für eure Antworten.
In wie weit ist es denn wichtig das der Schuldner einen brief vom GV zugestellt bekommen hat? Muss dieses nicht per Postzustellurkunde ergehen?
Wie ist die Rechtslage?
Mit Freundlichen Grüßen
Re: Berliner Räumung
Welches Bundesland?
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Re: Berliner Räumung
bayern
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Re: Berliner Räumung
Hat der Schuldner das Versäumnisurteil nicht per Postzustellungsurkunde bekommen? Nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann der Kläger räumen lassen.sepplbauer hat geschrieben: ↑23.09.19, 20:06In wie weit ist es denn wichtig das der Schuldner einen brief vom GV zugestellt bekommen hat? Muss dieses nicht per Postzustellurkunde ergehen?
Wie ist die Rechtslage?
Grüße, Susanne
Re: Berliner Räumung
Es geht um die Zustellung des Räumungstermins, nicht um die Titelzustellung.SusanneBerlin hat geschrieben: ↑23.09.19, 21:05Hat der Schuldner das Versäumnisurteil nicht per Postzustellungsurkunde bekommen? Nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist, kann der Kläger räumen lassen.sepplbauer hat geschrieben: ↑23.09.19, 20:06In wie weit ist es denn wichtig das der Schuldner einen brief vom GV zugestellt bekommen hat? Muss dieses nicht per Postzustellurkunde ergehen?
Wie ist die Rechtslage?
Re: Berliner Räumung
Ja, aber das ist die Krux bei der Berliner Räumung.
Da nicht der Gerichtsvollzieher räumt, dokumentiert was da ist und einlagert, muss der Vermieter besonders umsichtig sein.
Alles dokumentieren / fotografieren, was da ist und mind. 1 Monat einlagern. Persönliche Unterlagen denke ich, sogar noch länger.
Hat der Gerichtsvollzieher irgendwas angekreuzt, dass nur Müll/nichts von Wert vorgefunden wurde?
Wie lange hat der Vermieter alles aufgehoben?
Über die Art der Zustellung muss sich der Vermieter meiner Meinung nach keine Gedanken machen, da alles offiziell über den Gerichtsvollzieher gelaufen ist, aber wenn er nicht ordentlich dokumentiert / lange genug aufbewahrt hat, kann ihn schon ein Schadensersatzanspruch treffen. Ich meine, da gibt es auch schon einschlägige Gerichtsurteile.
Da nicht der Gerichtsvollzieher räumt, dokumentiert was da ist und einlagert, muss der Vermieter besonders umsichtig sein.
Alles dokumentieren / fotografieren, was da ist und mind. 1 Monat einlagern. Persönliche Unterlagen denke ich, sogar noch länger.
Hat der Gerichtsvollzieher irgendwas angekreuzt, dass nur Müll/nichts von Wert vorgefunden wurde?
Wie lange hat der Vermieter alles aufgehoben?
Über die Art der Zustellung muss sich der Vermieter meiner Meinung nach keine Gedanken machen, da alles offiziell über den Gerichtsvollzieher gelaufen ist, aber wenn er nicht ordentlich dokumentiert / lange genug aufbewahrt hat, kann ihn schon ein Schadensersatzanspruch treffen. Ich meine, da gibt es auch schon einschlägige Gerichtsurteile.
Gruß
Jutta
Jutta