Da es in meinem anderen Thread aufkam, hier mal weiterführend und so dass es für alle anderen mit derselben Frage besser zu finden ist:
Angenommen:
M hat einen Mietvertrag mit dem Mieter über den Zeitraum 2018-2019 abgeschlossen, der u.a. folgende Absätze beinhaltet:
"§X Miete, Nebenkosten, Möbel, Kaution
1. Die Kaltmiete beträgt monatlich 300 €.
2. Die Nebenkostenvorauszahlung beläuft sich auf 150 €.
3. Die Kaution beträgt XX€
4. Die Wohnung wird möbliert vermietet.
§Y Zahlung von Miete und Nebenkosten
Die Miete und die Nebenkosten i.H.v. 450 € sind bis zum 3. Werktag des Monats auf das Konto XX zu zahlen."
Nun hat der V eine Nebenkostenabrechnung für den M angefertigt. Die Abrechnung für 2018 wurde am 31.01.2020 zugestellt, die Abrechnung für 2019 am 03.01.2021. Der Vermieter hat in der NK-Abrechnung unter anderem den Kostenpunkt "Möbelnutzung" aufgeführt.
Nun die hierzu anstehenden Fragen:
Kann der V die Möbel in der Nebenkostenabrechnung veranschlagen?
Kann der V einen Möblierungszuschlag über die 450€ monatlich hinaus veranschlagen?
Kann der M gegen die NK-Abrechnung von 2018 (zugestellt 31.01.2020) noch Widerspruch erheben?
Wie ist hier die Rechtslage? Danke schonmal vorab!
Möblierungszuschlag
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Re: Möblierungszuschlag
Wurde glaube ich schon in dem anderen Thread beantwortet, "Möbelnutzung" gehört nicht zu den abrechenbaren Nebenkosten.
Als Mieter zahlt man monatlich einen Betrag für die Nutzung (auch Abnutzung des Mietgegenstandes), dieser nennt sich "Miete". Und laut Mietvertrag gehören die Möbel ausdrücklich zum Mietgegenstand. Aber selbst wenn nicht, können die Möbel nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden.
§1 Abs. 2 BetrKV:
Als Mieter zahlt man monatlich einen Betrag für die Nutzung (auch Abnutzung des Mietgegenstandes), dieser nennt sich "Miete". Und laut Mietvertrag gehören die Möbel ausdrücklich zum Mietgegenstand. Aber selbst wenn nicht, können die Möbel nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden.
§1 Abs. 2 BetrKV:
Wegen der Frage, ob man noch Widerspruch erheben kann, siehe § 556 BGB:Zu den Betriebskosten gehören nicht ...
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
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Re: Möblierungszuschlag
Die erste Frage habe ich hier nur zur Vollständigkeit nochmal wiederholt. Der Fokus soll hier vor allem auf der zweiten Frage nach dem Möblierungszuschlag liegen.
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Re: Möblierungszuschlag
Die erste Frage lautetM4X1 M4RC37 hat geschrieben: ↑11.01.21, 18:11 Die erste Frage habe ich hier nur zur Vollständigkeit nochmal wiederholt. Der Fokus soll hier vor allem auf der zweiten Frage nach dem Möblierungszuschlag liegen.
und die zweiteKann der V die Möbel in der Nebenkostenabrechnung veranschlagen?
was von dem hier reicht für die Beantwortung der zweiten Frage nicht aus?Kann der V einen Möblierungszuschlag über die 450€ monatlich hinaus veranschlagen?
zumal sich aus der Beantwortung der ersten Frage bereits die Antwort auf Frage 2 ergibt.Evariste hat geschrieben: ↑11.01.21, 18:09 Wurde glaube ich schon in dem anderen Thread beantwortet, "Möbelnutzung" gehört nicht zu den abrechenbaren Nebenkosten.
Als Mieter zahlt man monatlich einen Betrag für die Nutzung (auch Abnutzung des Mietgegenstandes), dieser nennt sich "Miete". Und laut Mietvertrag gehören die Möbel ausdrücklich zum Mietgegenstand. Aber selbst wenn nicht, können die Möbel nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden.
§1 Abs. 2 BetrKV:Wegen der Frage, ob man noch Widerspruch erheben kann, siehe § 556 BGB:Zu den Betriebskosten gehören nicht ...
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Re: Möblierungszuschlag
1. Eine Aufteilung ein und des selben Sachverhalts in mehrere Threads verstößt gegendieForenregeln.
2. Läuft der Sachverhalt in eine individuelle Rechtsberatung was auch wiederum gegen die Forenregeln verstößt. Man sollte meinen, wenn man erst 9 Beiträge geschrieben hat, dass man die Forenregeln kennt. Man hat sie ja kürzlich erst mit jedem Beitrag bestätigen müssen.
2. Läuft der Sachverhalt in eine individuelle Rechtsberatung was auch wiederum gegen die Forenregeln verstößt. Man sollte meinen, wenn man erst 9 Beiträge geschrieben hat, dass man die Forenregeln kennt. Man hat sie ja kürzlich erst mit jedem Beitrag bestätigen müssen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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