Die Mieter müssen m. E. auf jeden Fall nach obiger Formulierung handeln, wenn sie eine frisch renovierte Wohnung bezogen haben. Aber welche Verpflichtung haben sie mit dieser Formulierung, wenn für die Wohnung beim Einzug(1) In der Miete sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert. Deshalb übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Entfernen alter Tapeten, das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster von innen und der Außentüren von innen.
(3) Die Schönheitsreparaturen sind nach Zweck und Art der Mieträume regelmäßig fachgerecht auszuführen, wenn das Aussehen der Mieträume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Regel-Renovierungsfristen) der Fall:
alle fünf Jahre: in Küchen, Bädern und Duschen
alle acht Jahre: in Wohn-, Ess- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
alle zehn Jahre: in Nebenräumen
Diese Fristen beginnen mit Einzug des Mieters bzw. dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter Schönheitsreparaturen ausgeführt hat.
a) leichter Renovierungsbedarf oder
b) sehr großer Renovierungsbedarf vorlag?