mitbestandteil oder nicht
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mitbestandteil oder nicht
A hat in seiner Dachgeschoss auf jeder Dachseite zwei Revisionsklappen die von der Wohnungsseite öffenbar und dann bekriechbar sind . hinter diesen Dachschrägen sind Hohlräume in denen A Utensilien, alte klamotten und Gegenstände aufbewahrt hat .
Der Vermieter fordert diese Räume zu räumen , weil er das Unterdach nicht mehr überprüfen kann. Ferner liegen dort auf dem Fußboden Rohrleitungen und Kabel verlegt . durch meine Begehungen ist die Rohrleitungsisolierung ein wenig beschädigt worden. Die Räume sind im Mietvertrag nicht aufgeführt, sind aber nur von der Wohnung von A erreichbar . muss A die Räume räumen und für die Schäden aufkommen ?
Da der Vermieter ständig nach der schriftlichen Aufforderung anfragt , ob die Räumung erfolgt ist hat A sein Telefon gesperrt. hier fordert der Vermieter fernmündliche Erreichbarkeit. Hat er dazu ein recht. Die Telefon hat er von A über den Bewerbungsbogen für die Wohnung vorliegen ..
Der Vermieter fordert diese Räume zu räumen , weil er das Unterdach nicht mehr überprüfen kann. Ferner liegen dort auf dem Fußboden Rohrleitungen und Kabel verlegt . durch meine Begehungen ist die Rohrleitungsisolierung ein wenig beschädigt worden. Die Räume sind im Mietvertrag nicht aufgeführt, sind aber nur von der Wohnung von A erreichbar . muss A die Räume räumen und für die Schäden aufkommen ?
Da der Vermieter ständig nach der schriftlichen Aufforderung anfragt , ob die Räumung erfolgt ist hat A sein Telefon gesperrt. hier fordert der Vermieter fernmündliche Erreichbarkeit. Hat er dazu ein recht. Die Telefon hat er von A über den Bewerbungsbogen für die Wohnung vorliegen ..
Re: mitbestandteil oder nicht
Die Frage stellen sie jetzt aber nicht wirklich?
Natürlich ist diese Nutzung unzulässig und ja dem Vermieter steht ein Schadenersatz für jedwede Beschädigung zu.
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"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: mitbestandteil oder nicht
Doofe Idee, für den Vermieter nicht telefonisch erreichbar zu sein. Der Vermieter wird dann wahrscheinlich als nächstes einen Besichtigungstermin per Brief anberaumen, um sich selbst einen Eindruck vom Zustand seiner Mietsache zu schaffen. Das darf der Mieter ihm nicht verweigern, da der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch darauf hat. Wenn sich der Mieter weiter quer stellt bzw. der Räumung der Abseite nicht nachkommt, kann das sogar zur Kündigung seines Mietvertrages führen.wolfgang1 hat geschrieben: ↑26.02.21, 21:10 Da der Vermieter ständig nach der schriftlichen Aufforderung anfragt , ob die Räumung erfolgt ist hat A sein Telefon gesperrt. hier fordert der Vermieter fernmündliche Erreichbarkeit. Hat er dazu ein recht. Die Telefon hat er von A über den Bewerbungsbogen für die Wohnung vorliegen ..
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Re: mitbestandteil oder nicht
Ja. Vermutlich spielt auch der Brandschutz hier eine Rolle. Stichwort "Alte Klamotten".
Natürlich muss der Mieter für Schäden die er verursacht aufkommen.
Wie der Mieter schon erkannt hat, sind es
und keine Zugänge zu gemieteten Lagerräumen.
Der Vermieter muss nicht zwingend eine Telefonnummer haben. Er kann ja schreiben - die Anschrift hat er ja.
Allerdings ändert es nichts an der Aufforderung zur Räumung bzw. die Frist bis das zu machen ist.
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Re: mitbestandteil oder nicht
Ja. Das sind keine "nutzbaren Räume" und er hat für die Fläche kein Nutzungsrecht. Dass das überhaupt begehbar ist hat was mit baurechtlichen Vorschriften zu tun. Größere Hohlräume müssen begehbar sein.
Und das steht wo? Man liest doch immer dass der Vermieter eben kein Recht hat, die Wohnung des Mieters einfach zu besichtigen. Und wenn er jährlich in den Hohlraum rein will um zu prüfen, ob es Undichtigkeiten gibt oder Schädlinge sich eingenistet haben o.ä. hätte er das besser mietvertraglich vereinbaren sollen.Froggel hat geschrieben: ↑26.02.21, 23:19 Der Vermieter wird dann wahrscheinlich als nächstes einen Besichtigungstermin per Brief anberaumen, um sich selbst einen Eindruck vom Zustand seiner Mietsache zu schaffen. Das darf der Mieter ihm nicht verweigern, da der Vermieter einen gesetzlichen Anspruch darauf hat.
Woher weiß der Vermieter überhaupt von der widerrechtlichen Nutzung durch den Mieter?
Der Mieter ist nicht verpflichtet, dem Vermieter eine Telefonnummer oder E-Mail-Adressde zu geben, über die man miteinander kommuniziert (man muss ja sowas auch nicht haben). Klug ist es trotzdem nicht, denn damit erschwert man zwar die Kommunikation, verhindert sie aber nicht. Die erfolgt dann eben per Brief. Und seine Pflichten als Mieter hebelt das auch nicht aus. Und es könnte ja mal sein, dass eine schnelle einfache Kommunikation auch mal im Interesse des Mieters sein könnte.
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Re: mitbestandteil oder nicht
Von einfach besichtigen war auch nicht die Rede. Trotzdem hat der Vermieter das Recht, regelmäßig (in etwa alle zwei Jahre) den Zustand seines Eigentums zu begutachten, und darf ebenfalls bei begründetem Verdacht, dass der Mieter die Mietsache nicht bestimmungsgemäß nutzt (wie jetzt mit der Nutzung der Abseiten), einen Besichtigungstermin vereinbaren, an dem ihm der Mieter Zugang zu den Abseiten gewähren muss. Willkürliche (unbegründete) Besichtigungen abseits der üblichen Zustandsbesichtigung muss der Mieter aber nicht zulassen. Natürlich muss der Termin rechtzeitig vorher angekündigt werden, ebenso sind Besichtigungstermine so zu legen sind, dass sie auf einen Werktag zur Tageszeit fallen.
Unter anderem hier kann man das lesen.
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Re: mitbestandteil oder nicht
Kenne ich nicht so. Ohne Grund kann er auch nicht aller 2 Jahre in die Wohnung. Keine Ahnung, wo diese Anwälte das her haben.
Die bislang umstrittene Frage, ob der Vermieter "einfach mal nachsehen darf, ob alles in Ordnung ist", hat der BGH im Urteil vom 4.6.2014 (VIII ZR 289/13) verneint: Nur wenn der Vermieter einen sachlichen Grund für eine Wohnungsbesichtigung hat und diesen dem Mieter rechtzeitig mit der Ankündigung der beabsichtigten Besichtigung mitteilt, kann sich der Vermieter die Räume ansehen.
https://www.haufe.de/immobilien/verwalt ... 40894.html
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Re: mitbestandteil oder nicht
Hier gehts aber nicht um Zugang/Besichtigung von gemieteten Räumen.
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Re: mitbestandteil oder nicht
Dieses Recht hat der Vermieter nicht, jedoch benötigt er es in diesem Fall auch nicht, weil:Froggel hat geschrieben:Trotzdem hat der Vermieter das Recht, regelmäßig (in etwa alle zwei Jahre) den Zustand seines Eigentums zu begutachten,
Ein solcher begründeter Verdacht liegt in diesem Fall vor.Froggel hat geschrieben:und darf ebenfalls bei begründetem Verdacht, dass der Mieter die Mietsache nicht bestimmungsgemäß nutzt (wie jetzt mit der Nutzung der Abseiten), einen Besichtigungstermin vereinbaren, an dem ihm der Mieter Zugang zu den Abseiten gewähren muss.
Re: mitbestandteil oder nicht
Oder es wird schimmelig, weil keine Durchlüftung möglich ist.Tastenspitz hat geschrieben: ↑27.02.21, 08:14 Ja. Vermutlich spielt auch der Brandschutz hier eine Rolle. Stichwort "Alte Klamotten".
Wenn es dann schimmelt, dann verweisen die Mieter gerne auf physikalische Baumängel.Tastenspitz hat geschrieben: ↑27.02.21, 08:14Natürlich muss der Mieter für Schäden die er verursacht aufkommen.
Da würde mich mal interessieren, ob anfallende Auslagen, wie Rechtsberatung, Porto usw. gegenüber dem unwilligen Mieter geltend gemacht werden können.Tastenspitz hat geschrieben: ↑27.02.21, 08:14Der Vermieter muss nicht zwingend eine Telefonnummer haben. Er kann ja schreiben - die Anschrift hat er ja.
Allerdings ändert es nichts an der Aufforderung zur Räumung bzw. die Frist bis das zu machen ist.
Re: mitbestandteil oder nicht
Das dürfte unter Verwaltungskosten fallen und die können nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Erst wenn es zum Prozess kommt und der Mieter unterliegt, muss er auch die Rechtsanwaltskosten tragen.
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Re: mitbestandteil oder nicht
Eigentlich bedarf es keiner Argumentation wieso diese Fläche nicht zu nutzen ist. Sie ist nicht Teil der angemieteten Fläche und fertig. Wenn ich Vermieter wäre, würde ich dort ein Schloss verbauen und das Thema wäre durch.Hanomag hat geschrieben: ↑01.03.21, 19:27Oder es wird schimmelig, weil keine Durchlüftung möglich ist.Tastenspitz hat geschrieben: ↑27.02.21, 08:14 Ja. Vermutlich spielt auch der Brandschutz hier eine Rolle. Stichwort "Alte Klamotten".
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Re: mitbestandteil oder nicht
Das angerichtete Schäden zu reparieren bzw, zu bezahlen sind, ist klar, aber woraus soll sich so eindeutig ergeben, dass die Kammern/Kabuffs/Stauräume/... nicht mitvermietet sind?
Ich würde laienhaft mal davon ausgehen, dass alles, was auf meiner Seite der Wohnungstür und der Fenster innerhalb der Wohnung zugänglich ist, auch mitvermietet ist und entsprechend seiner baulichen Eignung auch genutzt werden darf und kann (unbeheizt und evtl. mit Zugang zur Außenluft wäre sicher nicht alles normal unbegrenzt nutzbar, aber nicht völlig unnutzbar)
Meine eigene Dachwohnung vor Jahrzehnten hatte sowas nicht, aber aus der Kindheit erinner mich dunkel, dass das Haus, in dem mein Cousin gewohnt hat, viele solcher kleinen Kriechkämmerchen hatte, die ganz natürlich als Stauraum genutzt wurden ... Keine Ahnung, ob das Eigentum oder Miete war, aber das sowas prinzipiell nicht nutzbar wäre, halte ich für nicht erwiesen ohne Quellen. Je nach Baualter und -art des Hauses kann das durchaus dazugehörendes Feature sein, Ich glaube kaum, dass jeder Stauraum im MIetvertrag aufgezählt sein muss.
Ich würde laienhaft mal davon ausgehen, dass alles, was auf meiner Seite der Wohnungstür und der Fenster innerhalb der Wohnung zugänglich ist, auch mitvermietet ist und entsprechend seiner baulichen Eignung auch genutzt werden darf und kann (unbeheizt und evtl. mit Zugang zur Außenluft wäre sicher nicht alles normal unbegrenzt nutzbar, aber nicht völlig unnutzbar)
Meine eigene Dachwohnung vor Jahrzehnten hatte sowas nicht, aber aus der Kindheit erinner mich dunkel, dass das Haus, in dem mein Cousin gewohnt hat, viele solcher kleinen Kriechkämmerchen hatte, die ganz natürlich als Stauraum genutzt wurden ... Keine Ahnung, ob das Eigentum oder Miete war, aber das sowas prinzipiell nicht nutzbar wäre, halte ich für nicht erwiesen ohne Quellen. Je nach Baualter und -art des Hauses kann das durchaus dazugehörendes Feature sein, Ich glaube kaum, dass jeder Stauraum im MIetvertrag aufgezählt sein muss.
Re: mitbestandteil oder nicht
Ist denn im Mietvertrag aufgelistet, was gemietet wurde? Also "z.B. 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur"?
Du findest es "baulich geeignet" Gegenstände auf Rohrleitungen und Kabeln zu lagern?
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Re: mitbestandteil oder nicht
Also ich kenne es auch so, dass die über die Wohnung zugänglichen Nischen zur Wohnung gehören. In einer von mir vermieteten DG-Wohnung habe ich diese Nischen mit Holz verkleidet und mit Drempeltüren versehen. Im Mietvertrag habe ich sie nicht extra erwähnt. Von daher bin ich der Meinung, dass der Vermieter insofern einen Fehler gemacht hat, weil er die Nutzung nicht ausgeschlossen hat. Allerdings eigen sie sich, wegen der auf dem Boden mit weicher Isolierung versehenen Leitungen, auch nicht zur übermäßigen Nutzung. Und wenn der Mieter die Isolierung schon beschädigt hat, dann hat er sicher auch einen Fehler gemacht.
Dazu muss er erst einmal in die Wohnung kommen.
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