V kündigt M wegen Mietrückständen von über 2 MM das Mietverhältnis fristlos und setzt einen Übergabetermin knapp 3 Wochen später. M meldet sich telefonisch und behauptet, er würde sich um die Nachzahlung bei Sozialamt / Jobcenter kümmern, Geld sieht V aber erst mal nicht. Einige Tage vor dem gesetzten Übergabetermin meldet sich M, er wäre positiv getestet worden (Corona) und wäre in Quarantäne auch über den gesetzten Übergabetermin hinaus. Ob das stimmt oder nicht weiß V nicht. Nehmen wir mal an, es ist korrekt (dann dürfte es ja auch nachweisbar sein, sobald M den Brief vom Gesundheitsamt in der Hand hält) - was dann?
Ohne Corona würde V zum gesetzten Termin gehen, M würde nicht übergeben und V würde dann Räumungsklage einreichen. Kann V nach dem theoretischen Termin (Hingehen kann er sich ja sparen weil persönlicher Kontakt mit M ohnehin nicht möglich ist) und wenn keine Zahlung kommt trotzdem Räumungsklage einreichen? Oder müsste V vorher einen neuen Übergabetermin setzen?
fristlose Kündigung und Corona
Moderator: FDR-Team
Re: fristlose Kündigung und Corona
Ich würde mal vermute, da wird nur ausprobieren helfen wie der zuständige Richter das sieht.
Fall 1 wäre der Mieter zieht nicht aus und am Ende rückt der Gerichtsvollzieher zur Räumung an. Da dürfte es egal sein ob zwischendurch der Mieter am Auszug durch eine Quarantäne gehindert war. Kosten wird der Vermieter vorstrecken müssen und hoffen das der Mieter solvent ist.
Fall 2 wäre der Vermieter reicht Klage ein und der Mieter zieht spontan freiwillig aus. Dafür dürfte es mangels vergleichbarer Pandemielagen in den letzten 75 Jahren, bei der reihenweise quer durch die Bevölkerung Quarantäneanordnungen verteilt werden, keine Urteile geben an denen man sich orientieren kann. Wobei die Frage wäre ja auch, wie wahrscheinlich ist es, mit Blick auf den lokalen Wohnungsmarkt, das der Mieter spontan was neues findet und umzieht und er einzig nur durch die Quarantäne daran gehindert wurde das früher zu tun?
Fall 1 wäre der Mieter zieht nicht aus und am Ende rückt der Gerichtsvollzieher zur Räumung an. Da dürfte es egal sein ob zwischendurch der Mieter am Auszug durch eine Quarantäne gehindert war. Kosten wird der Vermieter vorstrecken müssen und hoffen das der Mieter solvent ist.
Fall 2 wäre der Vermieter reicht Klage ein und der Mieter zieht spontan freiwillig aus. Dafür dürfte es mangels vergleichbarer Pandemielagen in den letzten 75 Jahren, bei der reihenweise quer durch die Bevölkerung Quarantäneanordnungen verteilt werden, keine Urteile geben an denen man sich orientieren kann. Wobei die Frage wäre ja auch, wie wahrscheinlich ist es, mit Blick auf den lokalen Wohnungsmarkt, das der Mieter spontan was neues findet und umzieht und er einzig nur durch die Quarantäne daran gehindert wurde das früher zu tun?
Re: fristlose Kündigung und Corona
lottchen hat geschrieben: ↑20.04.21, 17:14 V kündigt M wegen Mietrückständen von über 2 MM das Mietverhältnis fristlos und setzt einen Übergabetermin knapp 3 Wochen später. M meldet sich telefonisch und behauptet, er würde sich um die Nachzahlung bei Sozialamt / Jobcenter kümmern, Geld sieht V aber erst mal nicht. Einige Tage vor dem gesetzten Übergabetermin meldet sich M, er wäre positiv getestet worden (Corona) und wäre in Quarantäne auch über den gesetzten Übergabetermin hinaus. Ob das stimmt oder nicht weiß V nicht.
Ob der VM einen Nachweis fordern kann oder dies erst im Fall der gerichtlichen Klärung relevant würde: Die Begründung zieht nur einmal.
Rein praktisch betrachtet würde sich das für den Streitfall anbieten. Der Mieter behauptet ja mit der Begründung, er habe ausziehen wollen, sei aber nun für den Zeitraum von 2-3 Wochen daran gehindert. Er dürfte es ja nicht mal dann, wenn er selbst nach einer ordentlichen Kündigung hätte ausziehen wollen.lottchen hat geschrieben: ↑20.04.21, 17:14Nehmen wir mal an, es ist korrekt (dann dürfte es ja auch nachweisbar sein, sobald M den Brief vom Gesundheitsamt in der Hand hält) - was dann?
Ohne Corona würde V zum gesetzten Termin gehen, M würde nicht übergeben und V würde dann Räumungsklage einreichen. Kann V nach dem theoretischen Termin (Hingehen kann er sich ja sparen weil persönlicher Kontakt mit M ohnehin nicht möglich ist) und wenn keine Zahlung kommt trotzdem Räumungsklage einreichen? Oder müsste V vorher einen neuen Übergabetermin setzen?
Also verschiebt sich alles um den Zeitpunkt X. Zu beachten wäre vermutlich, dass dies nachweisbar und in Bezug auf die Behauptung eines positiven Tests und Quarantäne angepasst wurde.
Was das angeht
sollte dem fiktiven VM klar sein, dass beiKosten wird der Vermieter vorstrecken müssen und hoffen das der Mieter solvent ist.
die Hoffnung bekanntlich nur als letzte stirbt, insbesondere wennM meldet sich telefonisch und behauptet, er würde sich um die Nachzahlung bei Sozialamt / Jobcenter kümmern
Man kann unter diesen Umständen im Allgemeinen nicht davon ausgehen, es mit einem zielstrebigen und verantwortungsvollen Zeitgenossen zu tun zu haben, der aufgrund dessen auch bald zu Geld kommt.Geld sieht V aber erst mal nicht.
Re: fristlose Kündigung und Corona
Für was Corona so alles herhalten muss .....
Der Mieter hatte ja schon zwei Monate Zeit, sich darum zu kümmern. Das sieht mir ohne oder mit Corona nicht sehr vertrauenswürdig aus. Ich hoffe, es ist nicht nur fristlos gekündigt worden, sondern hilfsweise auch fristgerecht. Die Verzögerung, die eventuell wegen Corona eintritt, die ist ja doch sehr überschaubar. Ich würde gerichtsfest (Einschreiben oder Boten) unter Fristsetzung von einer Woche auffordern, die Unmöglichkeit der Räumung der Wohnung wegen Quarantäne nachzuweisen, um Benennung eines exakten Räumungstermins bitten und darauf hinweisen, dass anschließend geklagt wird.
Chavah
Der Mieter hatte ja schon zwei Monate Zeit, sich darum zu kümmern. Das sieht mir ohne oder mit Corona nicht sehr vertrauenswürdig aus. Ich hoffe, es ist nicht nur fristlos gekündigt worden, sondern hilfsweise auch fristgerecht. Die Verzögerung, die eventuell wegen Corona eintritt, die ist ja doch sehr überschaubar. Ich würde gerichtsfest (Einschreiben oder Boten) unter Fristsetzung von einer Woche auffordern, die Unmöglichkeit der Räumung der Wohnung wegen Quarantäne nachzuweisen, um Benennung eines exakten Räumungstermins bitten und darauf hinweisen, dass anschließend geklagt wird.
Chavah
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