Spannbreite der Vergleichsmiete und Kappungsgrenze identisch
Moderator: FDR-Team
Spannbreite der Vergleichsmiete und Kappungsgrenze identisch
Wenn die Spannbreite zur Abweichung der Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze jeweils bei 15 % liegen, dann hat ein Mieter sicher keine Chancen zur Durchsetzung seiner Ablehnung eines Mieterhöhungsverlangens das diese 15 % voll ausnützt.
Re: Spannbreite der Vergleichsmiete und Kappungsgrenze identisch
Was ist mit "Spannbreite zur Abweichung der Vergleichsmiete" gemeint?Wenn die Spannbreite zur Abweichung der Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze jeweils bei 15 % liegen, dann hat ein Mieter sicher keine Chancen zur Durchsetzung seiner Ablehnung eines Mieterhöhungsverlangens das diese 15 % voll ausnützt.
Re: Spannbreite der Vergleichsmiete und Kappungsgrenze identisch
Ich zitiere mal aus dem individuellen Mietspiegel der betroffenen Stadt:hambre hat geschrieben: ↑13.05.21, 23:51Was ist mit "Spannbreite zur Abweichung der Vergleichsmiete" gemeint?Wenn die Spannbreite zur Abweichung der Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze jeweils bei 15 % liegen, dann hat ein Mieter sicher keine Chancen zur Durchsetzung seiner Ablehnung eines Mieterhöhungsverlangens das diese 15 % voll ausnützt.
Endergebnis der Vergleichsmietenberechnung
Durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete pro m²:
8,4574 €
Durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete pro Monat:
608,93 €
Spannbreite
– 15 %:
517,59 €
+ 15 %:
700,27 €
Re: Spannbreite der Vergleichsmiete und Kappungsgrenze identisch
Man müsste den Mietspiegel komplett durchlesen.
In dem Mietspiegel unserer Stadt finden sich Kriterien, die mit Plus- und Minus-Punkten zu bewerten sind.
Je nach Ergebnis soll die Miete dann in die "obere Hälfte des oberen Spannenwertes" oder eben in die "untere Hälfte des unteren Spannenwertes" usw. eingeordnet werden.
Gibt es das im Beispielfall nicht?
In dem Mietspiegel unserer Stadt finden sich Kriterien, die mit Plus- und Minus-Punkten zu bewerten sind.
Je nach Ergebnis soll die Miete dann in die "obere Hälfte des oberen Spannenwertes" oder eben in die "untere Hälfte des unteren Spannenwertes" usw. eingeordnet werden.
Gibt es das im Beispielfall nicht?
Gruß
Jutta
Jutta
Re: Spannbreite der Vergleichsmiete und Kappungsgrenze identisch
Ganz im Gegenteil hätte der Mieter sehr gute Chancen mit der Ablehnung des Mieterhöhungsverlangens durchzukommen, wenn der Vermieter die Miete auf 8,15€/m² + 15%, also auf 9,37€/m² erhöhen möchte.Wenn die Spannbreite zur Abweichung der Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze jeweils bei 15 % liegen, dann hat ein Mieter sicher keine Chancen zur Durchsetzung seiner Ablehnung eines Mieterhöhungsverlangens das diese 15 % voll ausnützt.
So ein Mieterhöhungsverlangen wäre dann zwar formell korrekt begründet worden, aber materiell eher nicht. Damit das Verlangen auch materiell durchsetzbar ist, müsste der Vermieter gut begründen, warum er sich an die obere Kante der Spanne legt. Dabei gehe ich davon aus, dass es sich um einen offiziellen Mietspiegel der Stadt handelt und nicht etwa um einen Mietspiegel aus irgendeiner Immobilienbörse.
Sollte es zu einem Prozess kommen, dann wird der Richter wahrscheinlich ein Gutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete erstellen lassen. Sollte im Gutachten festgestellt werden, dass eine Erhöhung um 7,5% zulässig ist, dann würden Mieter und Vermieter die Prozesskosten je zur Hälfte tragen müssen.
Re: Spannbreite der Vergleichsmiete und Kappungsgrenze identisch
Die gibt es bei diesem Beispiel auch, wobei in der Summe - 2 % verbleiben.
Das kann so nicht sein, weil die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete von 608,93 € bereits um diese - 2 % bereinigt sind. Und so wie sich die Broschüre zum fraglichen Mietspiegel liest, können diese 608,93 € dann noch innerhalb der Spannbreite um jeweils bis zu 15 % nach oben oder unten angepasst werden. Nach der Broschüre orientiert sich diese Anpassung nach wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Merkmalen. Und da die letzteren weit überwiegen, dürfte einem Verlangen, das sich in der oberen Hälfte der Spannbreite wiederfindet, nichts im Wege stehen. Wenn man dann noch den Mietwert der Tiefgarage außer acht lässt, dann genügen weniger als 10 % (50 €) um insgesamt auf eine angestrebte Kaltmiete (incl. Garage) von 700 € zu kommen. Dabei wären diese 700 € sogar ohne den Anteil für die Garage noch knapp innerhalb der oberen Spannbreite. Wenn allerdings infolge eines angespannten Wohnungsmarktes dieser Stadt eine Mietpreisbremse von 10 % vorgeschrieben ist, dann bleiben die 700 € nur mit Berücksichtigung des TG-Stellplatz-Mietanteils unter der Mietpreisbremse.
@ Hambre: Danke für Deinen Beitrag, den ich m. E. auch mit dem vorstehenden geschriebenen, glaube beantwortet zu haben.
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