Hallo,
in einem Mietvertrag eines EFH steht zum Thema Garten: "Der Mieter verpflichtet sich den Garten gärtnerisch zu unterhalten".
Im Vorgarten des EFH befinden sich einige Zypressen, Thujen und Eiben. Diese Bäume waren vor ca. 10 Jahren bei Einzug ca. 4-5 Meter hoch.
Der Vermieter hat dem Mieter damals verboten sich um den Schnitt dieser Bäume zu kümmern, weil er das unbedingt selbst machen wollte, was er auch die ersten 2 Jahre tat. Danach kümmerte sich der Vermieter nicht mehr um die Bäume. Damit der Wildwuchs nicht überhand nahm, hat der Mieter die Bäume jährlich in der Breite zurückgeschnitten, damit es nicht ausartet.
Doch natürlich sind die Bäume weiter in die Höhe gewachsen und nun sind die Zypressen und Thujen ca. 7-8 Meter hoch und die Eiben wuchsen lediglich um einen Meter, auf ca. 6 Meter in die Höhe.
Nun, nach einer Streitigkeit wegen Nebenkosten, begann der VM den M zu Schikanieren. Es trudeln alle 2 Wochen Briefe des VM ein, in den er sich z.B. darüber beschwert, dass irgendwo im Garten oder im Eingangsbereich des Gartens eine Distel entdeckt hat und diese entfernt werden soll.
Der neueste Brief fordert den Mieter auf, alle Bäume und sonstige Pflanzen im gesamten gemieteten Garten auf eine Höhe von 2,5 Meter zurückzuschneiden. Sollte der Mieter das nicht leisten, will er das auf Kosten des Mieters von einer Firma erledigen lassen.
Es stellt sich die Frage, ob der Passus "gärtnerisch unterhalten" im Mietvertrag den Mieter überhaupt zu einem Schnitt von Bäumen verpflichtet? Meiner Meinung nach ist der Mieter nur zu einfachen Gartenarbeiten verpflichtet, wobei der Schnitt von Bäumen nicht dazu gehört. Denn wäre der Schnitt von Bäumen auch Mietersache, hätte das explizit im Mietvertrag erwähnt werden müssen.
Da die einzelnen Aufgaben des Mieters im Garten nicht im Mietvertrag aufgezählt wurden, sondern nur pauschal von "gärtnerischer Unterhaltung" darin gesprochen wird, ist der Mieter nicht zu Arbeiten verpflichtet, die über einfache Gartenarbeit hinausgehen (also Rasen mähen, Unkraut jähten, etc.). Das sehen auch das AG Würzburg in seinem Urteil vom 24.05.2017 – Az. 13 C 779/17 und das OLG Düsseldorf vom 07. Oktober 2004 – Az. I-10 U 70/04.
Siehe Link: https://paproth-metzler.de/aktuelles/mi ... -wuerzburg
Sollte der Mieter aber entgegen meiner Meinung doch zu einem gewissen Baumschnitt verpflichtet sein, wo ist dann die Grenze der Arbeiten?
Wenn zum Zeitpunkt der Vermietung die Bäume ca. 4-5 Meter hoch waren, kann der Vermieter nach 10 Jahren einen Rückschnitt auf eine Höhe von 2,5 Metern fordern? Einen Grund hierfür gibt er nicht an. Da die meisten Bäume anderer Häuser in der Umgebung noch höher sind, liegt auch kein Grund vor, der im Baurecht zu finden wäre - gehen wir mal einfacher Weise davon aus.
Es ist einfach die nächste Schikane. Er hat sich überlegt, wie hoch ihm die Bäume am besten gefallen würden und er fordert nun den Rückschnitt auf seine Wunsch-Baumhöhe. Mehr ist da nicht dahinter.
Das wäre ja ein gutes Geschäft. Z.b. im vom Vermieter bewohnten 2-Familenhaus einen Mieter reinholen, von ihm den Garten machen lassen und dann kündigen.
An die Absprache nach Einzug, dass der Mieter auf keinen Fall die Bäume beschneiden darf, kann sich der Vermieter selbstverständlich nicht erinnern.
Wie würdet Ihr auf eine solche Forderung reagieren? Wie ist die Rechtslage in einem solchen theoretischen Fall?
Ach so: Nebenan angrenzend ist im übrigen der Garten des Vermieters, den er völlig verwahrlosen lässt. Ich weiß ja nicht, ob das eine Auswirkung auf die Forderung des Vermieters hat, ausser einer Moralischen.
Grüße
Karl
Radikal-Rückschnitt Bäume
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Re: Radikal-Rückschnitt Bäume
Einen Rückschnitt auf 2,5 m dürften die Bäume kaum überstehen. Abgesehen davon darf im Moment sowas nicht gemacht werden. Erst ab Oktober wieder.
Das sollte man den Vermieter mitteilen.
Eine Pflicht des Mieters für solche umfangreiche Arbeiten vermag ich darüber hinaus ebenfalls nicht zu erkennen.
Aber:
Gartenarbeit einer Firma ist grundsätzlich umlagefähig. BetrKV Paragraph 2 Nr. 10.
Das sollte man den Vermieter mitteilen.
Eine Pflicht des Mieters für solche umfangreiche Arbeiten vermag ich darüber hinaus ebenfalls nicht zu erkennen.
Aber:
Gartenarbeit einer Firma ist grundsätzlich umlagefähig. BetrKV Paragraph 2 Nr. 10.
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Re: Radikal-Rückschnitt Bäume
Das Schnittverbot aus dem Bundesnaturschutzgesetz gilt nur für Hecken, nicht für Bäume. Ist wirklich so.Tastenspitz hat geschrieben: ↑12.06.21, 22:05 Einen Rückschnitt auf 2,5 m dürften die Bäume kaum überstehen. Abgesehen davon darf im Moment sowas nicht gemacht werden. Erst ab Oktober wieder.
Das sollte man den Vermieter mitteilen.
Eine Pflicht des Mieters für solche umfangreiche Arbeiten vermag ich darüber hinaus ebenfalls nicht zu erkennen.
Aber:
Gartenarbeit einer Firma ist grundsätzlich umlagefähig. BetrKV Paragraph 2 Nr. 10.
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Re: Radikal-Rückschnitt Bäume
Nein. Das gilt auch für Bäume. Paragraph 39 Abs 5
Re: Radikal-Rückschnitt Bäume
Baumschnitt ist nur dann umlagefähig, wenn er regelmäßig stattfindet. Lässt der Vermieter die Bäume also nur einmalig kürzen und sie danach wieder wuchern, wäre das nicht umlagefähig. Beauftragt er nun dagegen jedes Jahr eine Firma, die die Büsche/Bäume stutzt, darf er die Kosten für das Stutzen dagegen umlegen.
In dieser Höhe wäre das allerdings eine Frage, ob das nun als einfaches Stutzen ausgelegt werden könnte. Ich denke, da kommt es auf die Kosten an. Sind sie nur minimal höher, als ein regelmäßiger Beschnitt wäre, ist das sicher umlagefähig. Sind die Kosten dagegen im Bereich von Baumfällarbeiten, dürfte es sich wieder um eine einmalige Ausgabe handeln, die nicht umlagefähig ist.
Klick mich!
In dieser Höhe wäre das allerdings eine Frage, ob das nun als einfaches Stutzen ausgelegt werden könnte. Ich denke, da kommt es auf die Kosten an. Sind sie nur minimal höher, als ein regelmäßiger Beschnitt wäre, ist das sicher umlagefähig. Sind die Kosten dagegen im Bereich von Baumfällarbeiten, dürfte es sich wieder um eine einmalige Ausgabe handeln, die nicht umlagefähig ist.
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Ich bin kein Jurist.
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