Studenten WG- Gemeinsamer Mietvertrag

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ReneS
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Studenten WG- Gemeinsamer Mietvertrag

Beitrag von ReneS »

In der beliebten Studentenstadt R leben die Studenten A, B und C und schliessen einen gemeinsamen Mietvertrag mit Vermieter V.

Alle zahlen anteilig Miete monatlich und die Kaution einmalig aufs Konto von V,

NAch 3 Jahren zieht Mieter C aus und es zieht ein neuer Mieter D ein. Mieter B gibt ihm den Mietvertrag welcher von A, B und C gemeinsam vor 3 Jahren unterzeichnet wurde, streicht den Namen und die Unterschrift von C aus und fügt den Namen von D ein. D Unterschreibt. Vermieter V weiss nichts von diesem Sachverhalt. Eine Kaution zahlt der neue Mieter D nicht aufs Konto von V ein.

Als D ausziehen möchte bekommt er von A und B mitgeteilt, dass er dies ohne Nachmieter nicht könne, da im Mietvertrag stets 3 Namen stehen müssen.
Mieter D ist der Auffassung der Mietvertrag mit dem händischen austasuch der Namen auf dem Vertrag sei nicht rechtskräftig.

Wie ist die Sachlage?

Besten Dank im Voraus.
Staatshaushalt = "Ein Haushalt, in dem alle Essen möchten, aber niemand spülen will!"
ExDevil67
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Re: Studenten WG- Gemeinsamer Mietvertrag

Beitrag von ExDevil67 »

ReneS hat geschrieben: 24.07.21, 23:09 ...
Vermieter V weiss nichts von diesem Sachverhalt. Eine Kaution zahlt der neue Mieter D nicht aufs Konto von V ein.
...
Mieter D ist der Auffassung der Mietvertrag mit dem händischen austasuch der Namen auf dem Vertrag sei nicht rechtskräftig.
Jein. Hie rmüssen 2 Sichten getrennt betrachtet werden.

Das eine ist das Verhältniss Mieter - Vermieter, hier würde ich D zustimmen. Offizielle Vertragspartner von V sind immer noc A,B und C. Was die drei mit V vereinbart haben muss D nicht interessieren.

Das andere ist das Verhältniss zwischen A,B und D. Hier würde ich das ganze als GbR ansehen die D auflösen will. Wobei ich auch hier bei D dahingehend gute Karten sehen würde das eine Klausel "die GbR muss immer 3 Gesellschafter haben" so nicht aus dem Vertrag sich herauslesen lassen wird.
winterspaziergang

Re: Studenten WG- Gemeinsamer Mietvertrag

Beitrag von winterspaziergang »

ReneS hat geschrieben: 24.07.21, 23:09 ...
Als D ausziehen möchte bekommt er von A und B mitgeteilt, dass er dies ohne Nachmieter nicht könne, da im Mietvertrag stets 3 Namen stehen müssen.
Mieter D ist der Auffassung der Mietvertrag mit dem händischen austasuch der Namen auf dem Vertrag sei nicht rechtskräftig.

Wie ist die Sachlage?
m.E. hat D einen Untermietvertrag mit A und B, denn mit V hat er keinen Vertrag. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur U-Miete.
Von "kannst nur raus, wenn Du jemand Neues bringst" ist da nicht die Rede und im unterschriebenen Hauptmietvertrag dürfte dies auch nicht stehen, wenn es ein Standardmietvertrag ist.

Dass C immer noch Mieter für den Vermieter ist, ist indes etwas, was D nicht interessieren muss.
Zalandoar
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Re: Studenten WG- Gemeinsamer Mietvertrag

Beitrag von Zalandoar »

Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich das jetzt ganz verstehe. Also Mieter D hat trotzdem eine 3 monatige Kündigungsfrist, oder?
FM
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Re: Studenten WG- Gemeinsamer Mietvertrag

Beitrag von FM »

Da die versuchte Vertragskonstruktion offenbar fehlerhaft ist, muss man durch Auslegung herausfinden was gemeint war. Es könnte auch bedeuten, dass D solange ein Drittel der Gesamtmiete im Innenverhältnis trägt, bis sich ein neuer Mitbewohner findet oder eben A, B und C den Mietvertrag kündigen.
winterspaziergang

Re: Studenten WG- Gemeinsamer Mietvertrag

Beitrag von winterspaziergang »

FM hat geschrieben: 25.07.21, 12:53 Da die versuchte Vertragskonstruktion offenbar fehlerhaft ist, muss man durch Auslegung herausfinden was gemeint war.
Es könnte auch bedeuten, dass D solange ein Drittel der Gesamtmiete im Innenverhältnis trägt, bis sich ein neuer Mitbewohner findet oder eben A, B und C den Mietvertrag kündigen.
Klar könnte es bedeuten, dass das so gemeint war- das heißt aber noch lange nicht, dass D ein Drittel der Gesamtmiete tragen muss, bis ein neuer Mitbewohner gefunden wird.

Üblicherweise gehen unklare Regelungen im Mietvertrag nicht zu Lasten des Mieters.
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