Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Moderator: FDR-Team
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 1007
- Registriert: 14.11.05, 18:08
Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Hallo,
Student S hat einen befristeten Mietvertrag bis 31.12.2023. Eine vorzeitige Kündigung ist beidseitig in dem Vertrag ausgeschlossen.
Aus persönlichen Gründen bricht S sein Studium zum 01.02.2023 ab und möchte zurück in seine Heimat ziehen.
Vermieter V argumentiert: S kann ausziehen - muss aber bis 31.12.2023 die Miete bezahlen.
S argumentiert: V hat Untervermietung nicht explizit ausgeschlossen - also suche ich Dir einen Nachmieter ab dem 01.02.2023.
V akzeptiert nicht, dass S untervermieten möchte.
Welche Möglichkeit gibt es, dass S "aus dem Mietvertrag" kommt?
Student S hat einen befristeten Mietvertrag bis 31.12.2023. Eine vorzeitige Kündigung ist beidseitig in dem Vertrag ausgeschlossen.
Aus persönlichen Gründen bricht S sein Studium zum 01.02.2023 ab und möchte zurück in seine Heimat ziehen.
Vermieter V argumentiert: S kann ausziehen - muss aber bis 31.12.2023 die Miete bezahlen.
S argumentiert: V hat Untervermietung nicht explizit ausgeschlossen - also suche ich Dir einen Nachmieter ab dem 01.02.2023.
V akzeptiert nicht, dass S untervermieten möchte.
Welche Möglichkeit gibt es, dass S "aus dem Mietvertrag" kommt?
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 24739
- Registriert: 05.07.07, 08:27
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Untervermietung siehe BGB §553.
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
§553 BGB spricht aber von einer teilweisen Untervermietung der Wohnung. Der TE hier möchte die ganze Wohnung untervermieten. Und da wird es ggf. schwierig....Wie groß ist die Wohnung? Größer als eine 1-Raum-Wohnung? Dann sehe ich das nicht so problematisch. Dann nimmt sich der Mieter einen Untermieter und behält das kleinste Zimmer selber (kann eh niemand kontrollieren, ob er es wirklich nutzt). Bei einer 1-Raum-Wohnung ist das aber so nicht möglich, da muss dann eben Freund oder Freundin mit einziehen (Lebensgefährte kann der Vermieter normal nicht ablehnen). Stehen eben 2 Namen an Klingel und Briefkasten.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 24739
- Registriert: 05.07.07, 08:27
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Richtig - ganze Wohnung siehe BGB §540
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Da die gesetzliche Kündigungsfrist in beiderseitigen Einverständnis bis 31.12.2023 aufgehoben wurde, stehen wir wieder vor dem gleichen Problem.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
-
Topicstarter - FDR-Mitglied
- Beiträge: 1007
- Registriert: 14.11.05, 18:08
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Ergänzung: Der Vermieter wohnt selbst in der Wohnung und hat nur ein Zimmer an den S untervermietet.
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Wobei S sich klar sein sollte. Das Risiko das der Untermieter nicht am 31.12.23 auszieht trägt einzig und allein er. Wenn es da Probleme gibt wird sich V an ihn und nur an ihn halten.
Ansonsten so als Idee. Wie ist der Kündigungsausschluss formuliert und welcher Grund aus §575(1) BGB liegt vor? So als Strohhalm zum prüfen ob es da nicht evtl ein Schlupfloch auftut.
Ansonsten so als Idee. Wie ist der Kündigungsausschluss formuliert und welcher Grund aus §575(1) BGB liegt vor? So als Strohhalm zum prüfen ob es da nicht evtl ein Schlupfloch auftut.
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Ob Zimmer oder Wohnung. Es ändert nichts am Vertrag.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Immer wieder nett wenn die Fakten nachgeschoben werden.Starwars2001 hat geschrieben: ↑02.02.23, 14:19 Ergänzung: Der Vermieter wohnt selbst in der Wohnung und hat nur ein Zimmer an den S untervermietet.
Reden wir von einem Vermieter, der eins seiner vielen Zimmer in der Wohnung untervermietet hat? Oder reden wir von einer Studenten-WG, wo es einen Hauptmieter und mehrere Untermieter gibt und alles Studenten sind? Bei Studenten-WG´s gibt es noch besondere Rechtssprechungen.
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Es mag ärgerlich sein, wenn nicht alle Fakten geliefert werden. Mindestens genau so ärgerlich ist allerdings, wenn man sich über nachgereichte Fakten beschwert und gleichzeitig des Beweis antritt, nichts verstanden zu haben.lottchen hat geschrieben: ↑02.02.23, 15:36Immer wieder nett wenn die Fakten nachgeschoben werden.Starwars2001 hat geschrieben: ↑02.02.23, 14:19 Ergänzung: Der Vermieter wohnt selbst in der Wohnung und hat nur ein Zimmer an den S untervermietet.
Reden wir von einem Vermieter, der eins seiner vielen Zimmer in der Wohnung untervermietet hat? Oder reden wir von einer Studenten-WG, wo es einen Hauptmieter und mehrere Untermieter gibt und alles Studenten sind? Bei Studenten-WG´s gibt es noch besondere Rechtssprechungen.
Es macht keinen Unterschied, ob ein Vermieter ein oder mehrere Zimmer in seiner Wohnung vermietet und in hier vorliegenden Fall ist es auch völlig unerheblich, ob mehrere Mieter Studenten wären.
Die angesprochene Besonderheit bei Vermietung an eine Studenten-WG greift kann nur greifen, wenn die mehrere Studenten einen gemeinsamen Mietvertrag abschließen. In diesem Fall soll der Vermieter verpflichtet sein, einem Wechsel einzelner Personen zuzustimmen.
Diese Frage stellt sich hier allerdings nicht.
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
S präsentiert dem V einen konkreten Untermieter und wenn der von V abgelehnt wird, dann macht S von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 540 BGB gebrauch.starwars2001 hat geschrieben:Welche Möglichkeit gibt es, dass S "aus dem Mietvertrag" kommt?
Außerdem kann S prüfen, ob die Klausel bezüglich der Befristung und des Kündigungsausschlusses überhaupt wirksam vereinbart ist. Wurde das Zimmer möbliert vermietet?
Re: Befristeter Mietvertrag - Untervermietung nicht ausgeschlossen...Kann man untervermieten?
Steht der Befristungsgrund eigentlich im Vertrag? Wenn nicht ist doch eine Befristung eh unwirksam, oder?
https://www.rechtsanwalt-bach.de/mietre ... 0mitteilen.
Zitat:
Für Studenten und Auszubildende mit einem Zimmer am Studien- oder Ausbildungsort, ist ein dreijähriger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nicht möglich (LG Kiel, 22.12.2010 Az. 1 S 210/10). Studenten wird ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können. Deshalb kann schon ein formularmäßig vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetem Zimmer unwirksam sein (BGH 15.07.2009 Az. VIII ZR 307/08).
Für wie lange war dieser Vertrag abgeschlossen? Wann hat er begonnen?
https://www.rechtsanwalt-bach.de/mietre ... 0mitteilen.
Zitat:
Für Studenten und Auszubildende mit einem Zimmer am Studien- oder Ausbildungsort, ist ein dreijähriger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nicht möglich (LG Kiel, 22.12.2010 Az. 1 S 210/10). Studenten wird ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können. Deshalb kann schon ein formularmäßig vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetem Zimmer unwirksam sein (BGH 15.07.2009 Az. VIII ZR 307/08).
Für wie lange war dieser Vertrag abgeschlossen? Wann hat er begonnen?