Mietrückstände und die vertraglichen Gepflogenheiten zur Konfliktvermeidung

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helmes63
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Mietrückstände und die vertraglichen Gepflogenheiten zur Konfliktvermeidung

Beitrag von helmes63 »

Sehr geehrte Forenfachleute,

... wenn man ein Mietverhältnis begründet stellt sich für mich die Frage welche Fragen bei der
Datenaufnahme der Vermieter ein Anrecht hab zu erfahren. Über die HIntergründe von Altschulden
bspw. wenn diese bedient werden können fragt ein Vermieter sicherlich gerne.

Am Ende kommt es dann später auf die Zahlungstreue hier maßgeblich an. Eine rückständige Miete
ist eigentlich ja entschuldbar wenn man mit einer kleinen Zeitverzögerung überwiesen hat. Ein Zahlungs-
Rückstand einer Monatsmiete ist aber häufig das Einfallstor die Zahlungsmoral in Zweifel zu ziehen.

Gibt es denn eine Faustformel nach welcher der Vermieter es wagen kann eine Kündigung wegen
vertragswidrigen Verhaltens einzuleiten. Davor haben sicherlich einige Mieter durchaus nciht unberechtigter
Weise Angst.

Bei einem Rückstand von 2 Monatsmieter sollte man wohl von sich aus mit dem Vermieter kontakti
aufnehmen und erklären was da konkret hintersteckt.

b) Ab wann wird denn ein Miterückstand ein Grund für eine vertrasgemäße außergerichtliche Kündigung ?
ktown
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Re: Mietrückstände und die vertraglichen Gepflogenheiten zur Konfliktvermeidung

Beitrag von ktown »

helmes63 hat geschrieben: 16.03.23, 16:48 Ab wann wird denn ein Miterückstand ein Grund für eine vertrasgemäße außergerichtliche Kündigung ?
Kurze Blick ins Gesetz hätte geholfen.

§543 Abs. 2 BGB
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Froggel
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Re: Mietrückstände und die vertraglichen Gepflogenheiten zur Konfliktvermeidung

Beitrag von Froggel »

helmes63 hat geschrieben: 16.03.23, 16:48Bei einem Rückstand von 2 Monatsmieter sollte man wohl von sich aus mit dem Vermieter kontakti
aufnehmen und erklären was da konkret hintersteckt.
Das kann und darf dem Vermieter schlichtweg schnurzpiepegal sein. Es gibt keinen! Grund für den Mieter, seine Miete zu schulden, wenn kein schuldhaftes Verhalten des Vermieters dahintersteht. Das ist gesetzlich so geregelt und Ausreden müssen den Vermieter nicht interessieren:
§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Interessanterweise verstößt sogar derjenige Mieter gegen das Gesetz, der beim Vermieter angestellt ist und aufgrund von ausbleibender Gehaltszahlung nicht in der Lage ist, die Miete zu bezahlen. Auch der darf nach zwei ausbleibenden Monatsmieten fristlos gekündigt werden.
Ich bin kein Jurist.
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