Hallo,
M hat eine Eigentumswohnung gemietet. Es steht eine Gerichtsverhandlung an, die Whg. Ist 25% kleiner als im Mietvertrag angegeben. Beklagter ist der Eigentümer E1, der nun die zu viel gezahlte Miete, möglicherweise die zuviel gezahlten Betriebskosten und einen Teil der Kaution zurückzahlen soll. Verhandlungstermin Anfang Juni. Blöderweise wohnt E1 im EU-Ausland. Aber das sollte ja letztlich nicht das Problem sein.
Das ist das Eine.
Mittendrin will E1 diese Wohnung verkaufen. Der Erwerber E2 wird nun neuer Eigentümer. Notarvertrag ist bereits erledigt.
Nun also die Auseinandersetzung mit E1, nehmen wir mal an, ein Urteil gibt M Recht. Er erhält also das genannte zurück.
Dann wäre das soweit erledigt.
Der neue Eigentümer E2 macht einen neuen Mietvertrag mit M, der gegenseitig abgesprochen ist
Muss der alte Mietvertrag mit E1 gekündigt werden? Denn M will ja die Kaution komplett zurück haben. Wann ist denn der Eigentümerwechsel vollzogen? Ab wann kann ein neuer Mietvertrag geschlossen werden? Ab notariellen Kaufvertrag?Ab erfolgter Grundbucheintragung?
Gemieteten Eigentumswohnung, neuer Eigentümer
Moderator: FDR-Team
Re: Gemieteten Eigentumswohnung, neuer Eigentümer
Primär tritt E2 in den alten Mietvertrag ein. Wieso wartet man also nicht ab bis alles mit E1 geregelt ist? Dann kann man mit E2, warum auch immer, einen neuen Mietvertrag machen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Gemieteten Eigentumswohnung, neuer Eigentümer
E2 tritt in den Mietvertrag anstelle von E1 ein. Er muss auch später die Kaution auszahlen (egal, ob er sie von E1 bekommen hat oder nicht). Ob das E2 bewußt ist? Einen neuen Vertrag kann man immer abschließen wenn man will. Die Frage ist nur zu wessen Gunsten der dann wäre.
Eigentümer ist der, der im Grundbuch steht. Wenn im Kaufvertrag Lasten-/Nutzen-Übergang zu einem früheren Datum vereinbart ist hat ab dem Tag X der alte Eigentümer zumindest keine Ansprüche mehr an M.
Eigentümer ist der, der im Grundbuch steht. Wenn im Kaufvertrag Lasten-/Nutzen-Übergang zu einem früheren Datum vereinbart ist hat ab dem Tag X der alte Eigentümer zumindest keine Ansprüche mehr an M.
Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
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