Hallöchen!
es ist doch rechlich richtig, dass neue Vermieter erst im Grundbuch stehen müssen, bevor sie eine wirksame Kûndigung wegen Eigenbedarf aussprechen dürfen?
D. h., eine Kündigung nach Unterzeichnung des Kaufvertrags mit z. B. einer aktuell dreimonatigen Kündigungsfrist wäre nicht wirksam? Wenn beim zuständigen Amtsgericht der Grundbucheintrag so lange dauern sollte, hat man u. U. dann 6 Monate Kündigungsfrist, weil sich die Mietdauer von z. B. 4,x Jahre auf mind. 5,x Jahre verlängert hat?!
Wo steht bitte, dass ein neuer Vermieter erst kündigen darf, wenn der Grundbucheintrag vorgenommen wurde?
Dankeschön.
LG
Rechtsgrundlage für Berechtigung Kündigung?
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Re: Rechtsgrundlage für Berechtigung Kündigung?
Das ist simple Logik. Der, der im Grundbuch steht ist Eigentümer.carriegross hat geschrieben: ↑04.06.23, 18:24 Wo steht bitte, dass ein neuer Vermieter erst kündigen darf, wenn der Grundbucheintrag vorgenommen wurde?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
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Re: Rechtsgrundlage für Berechtigung Kündigung?
Kann sich der neue Eigentümer nicht schon im Kaufvertrag das Kündigungsrecht des alten Eigentümers auf sich übertagen lassen ?
Gruß Spezi
Re: Rechtsgrundlage für Berechtigung Kündigung?
Wie soll das gehen? Der alte Vermieter hat ja keinen Eigenbedarf und selbst wenn – sobald er die Immobilie verkauft, entfällt der Kündigungsgrund für ihn. Der neue Eigentümer wird schon selbst seinen Eigenbedarf anmelden müssen.
PS @carriegross: Wenn es sich bei all Ihren Fragen um die gleiche Immobilie handelt, warum machen Sie jedes Mal einen neuen Thread auf?
Ich bin kein Jurist.
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