Habe nochmal gegoogelt, Rechtsgrundlage ist wohl § 370 Abs. 1 Abgabenordnung.deerhunter hat geschrieben: ↑03.05.21, 17:02 Der Steuerschuldner ist derjenige gegen den das Verfahren läuft. Hier der Sohn und deshalb passt es für mich nicht ganz zusammen!
Ich lese das so, das es auf die Person nicht ankommt, die die Steuern tatsächlich schuldet.Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Interessant ist allerdings die Frage, ob der Jugendliche verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt eines Koffers, der ihm gar nicht gehört, anzumelden, bzw. ob diese Pflicht nicht den Vater trifft...