Vermeintlicher Polizist in seinem privat Auto
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Vermeintlicher Polizist in seinem privat Auto
Hallo,
darf ein nicht erkennbarer "Polizist" in zivil und in seinem privat Auto einen Autofahrer anhalten?
Im Dunkeln konnte man seinen "Dienstausweis" durch seine Beifahrertür und ca. 10 Meter entfernt auch mit einem Personalausweis verwechseln.
Auch war sein Kennzeichen aus einem anderen Dienstbereich. Also örtlich und sachlich nicht zuständig.
darf ein nicht erkennbarer "Polizist" in zivil und in seinem privat Auto einen Autofahrer anhalten?
Im Dunkeln konnte man seinen "Dienstausweis" durch seine Beifahrertür und ca. 10 Meter entfernt auch mit einem Personalausweis verwechseln.
Auch war sein Kennzeichen aus einem anderen Dienstbereich. Also örtlich und sachlich nicht zuständig.
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Re: Vermeintlicher Polizist in seinem privat Auto
Unter Umständen schon.Richter2008 hat geschrieben:Hallo,
darf ein nicht erkennbarer "Polizist" in zivil und in seinem privat Auto einen Autofahrer anhalten?
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Re: Vermeintlicher Polizist in seinem privat Auto
Ja, unter Umständen darf er das.Richter2008 hat geschrieben: darf ein nicht erkennbarer "Polizist" in zivil und in seinem privat Auto einen Autofahrer anhalten?
Sowohl bei Owi's als auch bei Straftaten.
Ist für die Rechmäßigkeit des Anhaltens völlig unerheblich. Interessant wirds dann, wenn der Zuanhaltende nicht anhält, weil er den Polizisten nichts als solchen erkennt. Aber das scheint ja hier nicht der Fall gewesen zu sein.Richter2008 hat geschrieben: Im Dunkeln konnte man seinen "Dienstausweis" durch seine Beifahrertür und ca. 10 Meter entfernt auch mit einem Personalausweis verwechseln.
Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges hat mal so überhaupt nix mit örtlicher und sachlicher Zuständigkeit zu tun.Richter2008 hat geschrieben: Auch war sein Kennzeichen aus einem anderen Dienstbereich. Also örtlich und sachlich nicht zuständig.
Zum einen ist ein Poliziste grundsätzlich erstmal zuständig (zumindest wenn Owi's und Straftaten im Raume stehen) zum anderen soll es tatsächlich Kollegen geben, die aus anderen Bundesländern kommen als jenes, in dem sie arbeiten. Oder gar Kollegen, die sich Auto's leihen.
Selbst offizielle Dienstfahrzeuge (jene in Zivil) haben z.T. Tarnkennzeichen aus völlig anderen Bereichen.
Von einem Kennzeichen also irgendeinen Schluß bezüglich irgendeiner Zuständigkeit zu schließen ist mehr als schlecht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Polizeivol ... .BCbung.29PVB sind im Dienst, wenn sie regulär Dienst leisten. Sie können sich auch eigeninitiativ in den Dienst versetzen (zu Folgen der Eigeninitiative siehe auch das Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart von 2005: Wenn ein Polizeibeamter Nachforschungen über eine Person aus dem privaten Umfeld anstellt und dabei feststellt, dass gegen diese Person ein Haftbefehl vorliegt, hat er gegen diese Person vorzugehen).
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Die Zivilstreifen sind immer zu zweit. In dem Fall war er alleine.Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges hat mal so überhaupt nix mit örtlicher und sachlicher Zuständigkeit zu tun.
Zum einen ist ein Poliziste grundsätzlich erstmal zuständig (zumindest wenn Owi's und Straftaten im Raume stehen) zum anderen soll es tatsächlich Kollegen geben, die aus anderen Bundesländern kommen als jenes, in dem sie arbeiten. Oder gar Kollegen, die sich Auto's leihen.
Selbst offizielle Dienstfahrzeuge (jene in Zivil) haben z.T. Tarnkennzeichen aus völlig anderen Bereichen.
Von einem Kennzeichen also irgendeinen Schluß bezüglich irgendeiner Zuständigkeit zu schließen ist mehr als schlecht.
Der Anzuhaltende ist weitergefahren. Was hätte das für Konsequenzen?Ist für die Rechmäßigkeit des Anhaltens völlig unerheblich. Interessant wirds dann, wenn der Zuanhaltende nicht anhält, weil er den Polizisten nichts als solchen erkennt. Aber das scheint ja hier nicht der Fall gewesen zu sein.
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Gilt das nur für den Verdacht einer Straftat und für einen Haftbefehl, oder hat dieser mehr Befugnisse?PVB sind im Dienst, wenn sie regulär Dienst leisten. Sie können sich auch eigeninitiativ in den Dienst versetzen (zu Folgen der Eigeninitiative siehe auch das Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart von 2005: Wenn ein Polizeibeamter Nachforschungen über eine Person aus dem privaten Umfeld anstellt und dabei feststellt, dass gegen diese Person ein Haftbefehl vorliegt, hat er gegen diese Person vorzugehen).
Für alles was ein Polizist so kann: Strafverfolgung; Owi-Verfolgung; Gefahrenabwehr; Verhütung von Straftaten und Gefahren; Schutz Privater Rechte....Richter2008 hat geschrieben:Gilt das nur für den Verdacht einer Straftat und für einen Haftbefehl, oder hat dieser mehr Befugnisse?PVB sind im Dienst, wenn sie regulär Dienst leisten. Sie können sich auch eigeninitiativ in den Dienst versetzen (zu Folgen der Eigeninitiative siehe auch das Urteil des Amtsgerichtes Stuttgart von 2005: Wenn ein Polizeibeamter Nachforschungen über eine Person aus dem privaten Umfeld anstellt und dabei feststellt, dass gegen diese Person ein Haftbefehl vorliegt, hat er gegen diese Person vorzugehen).
Das ist falsch!Richter2008 hat geschrieben: Die Zivilstreifen sind immer zu zweit. In dem Fall war er alleine.
I.d.R. fahren Polizisten in Zweierteams, aber es gibt auch genügend Außnahmen dieser Regel.
Vorraussichtlich keine.Richter2008 hat geschrieben: Der Anzuhaltende ist weitergefahren. Was hätte das für Konsequenzen?
Es ist fraglich, ob der Anzuhaltende Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten mißachtet hat. Dafür hätte er den Polizisten erkennen müssen.
Wenn der Anzuhaltende die gleichen Kenntnisse wie sie hatte, ist davon auszugehen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Offensichtlich ist ihnen ja völlig klar, dass es sich um einen Polizisten gehandelt hat.
Sie zweifeln lediglich an der Zuständigkeit, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, gegeben war.
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Ich bin da ein bischen vorsichtiger geworden, was anhalten auf der Straße anbelangt.
Es gab schon einige Fälle, wo sich jemand als Polizist ausgegeben hat, und dann wars ein Betrüger.
Mit Polizeikelle käme das einer Zivilstreife näher. Da muss man anhalten und dann kann man sich ja den Ausweis genauer anschauen.
Wenn wirklich eine Owi vorliegt, dann geht das doch auch über Postweg.
Es gab schon einige Fälle, wo sich jemand als Polizist ausgegeben hat, und dann wars ein Betrüger.
Mit Polizeikelle käme das einer Zivilstreife näher. Da muss man anhalten und dann kann man sich ja den Ausweis genauer anschauen.
Wenn wirklich eine Owi vorliegt, dann geht das doch auch über Postweg.
Vermutlich doch wohl zunächst einmal an den Fahrzeughalter, der über das Kennzeichen ermittelt wird?Casimir hat geschrieben:Ja? An wen würde die denn gehen?
Die Begleitumstände und was nun genau vom Polizeibeamten zu erkennen war oder nicht bleiben hier ja etwas unklar, im Grundsatz würde ich mir aber ebenfalls überlegen, ob ich mich bei Nacht von irgend jemandem anhalten lassen würde, der mir aus 10m Entfernung ein nicht zu identifizierendes Stück Papier von innen an die Beifahrerscheibe seines Autos hält.
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