THW und Polizei
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Re: THW und Polizei
@Wächter. Und das sagt jetzt was aus? Wenn sie Sonderechte in Anspruch genommen haben und dies durften und es eilig hatte, dann ist doch alles klar, oder? Ich habe auch schon vieles gesehen. Ich bin auch schon wegen Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht angezeigt worden, weil ich mit Blaulicht zum Einsatz gefahren bin. Und was ich mich frage ist, weshalb dieser Beitrag nach einem halben Jahr wieder aus der Versenkung hoch geholt wurde?
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Ein Frosch bleibt ein Frosch, auch wenn er miaut wie eine Katze-
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Re: THW und Polizei
Hallo??
soll der Zug dem Fz mit SoSi Platz machen??
Auch bei Einsatzfahrten der Polizei gibt es Grenzen!
soll der Zug dem Fz mit SoSi Platz machen??
Auch bei Einsatzfahrten der Polizei gibt es Grenzen!
Re: THW und Polizei
Wächter hat geschrieben: soll der Zug dem Fz mit SoSi Platz machen??

Die Sonderrechte die in diesem Fall (mit dem Zug) wahrgenommen worden koennten wohl auch Wegerechte sein. Da sich die Streifenwagenbesatzungen in unserem schoenen Lande aber sehr wohl im klaren darueber sind, dass ein Wegerecht gegenueber einem Zug wenig Sinn ergibt, duerften wohl nur Sonderrechte (hier: das Umfahren der Schranke) wahrgenommen worden sein.
Das ist doch auch alles ueberhaupt kein Problem, solange es dabei nicht zu einem Unfall kommt....
Re: THW und Polizei
Ein Schienenzug unterliegt nicht der StVO, ein Zug von THW Mitarbeitern sehr wohl 

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Re: THW und Polizei
Dieser Zug wäre (im Sinne der StVO) dann aber ein geschlossener Verband.DeaGereet hat geschrieben:Ein Schienenzug unterliegt nicht der StVO, ein Zug von THW Mitarbeitern sehr wohl

Re: THW und Polizei
Das ist total bescheuertKlimaanlage hat geschrieben:Wächter hat geschrieben: duerften wohl nur Sonderrechte (hier: das Umfahren der Schranke) wahrgenommen worden sein.
Das ist doch auch alles ueberhaupt kein Problem...

Re: THW und Polizei
Stark argumentiert um meine Behauptung zu widerlegen.Wächter hat geschrieben:
Das ist total bescheuert
Wie so oft: Einfach mal nen Beitrag gespammt und damit gezeigt, dass sie vom polizeilichen Alltag Null Ahnung
Stimmt wohl, der Streifenwagen i.d.R. schon.DeaGreet hat geschrieben:Ein Schienenzug unterliegt nicht der StVO
Und auch die Bestimmung: "Vor der geschlossenen Schranke stehen bleiben"
dürfte sich in der StVO wiederfinden lassen.
Und über die Regelungen dieser StVO dürfen sich u.a. Streifenwagen in bestimmten Fällen (§35 StVO) hinwegsetzen.
Und ich kann überhaupt kein Problem darin erkennen, warum ein Streifenwagen oder sonst ein mit dem Personenkreis des §35 StVO besetztes Kfz nicht um eine geschlossene Bahnschranke herumfahren dürfen sollte...
Natürlich ist hier (wie IMMER bei Inanspruchnahme von Sonderrechten) besonders der §35 Abs. 8 StVO zu beachten.
Aber wenn der Sonderrechteinanspruchnehmer die Gleise soweit eingucken kann, dass er sich sicher sein kann, dass es hier zu keiner Gefährdung/Schädigung kommt, warum sollte er dann nicht die geschlossene Schranke (und i.d.R. das Rotlicht) mißachten dürfen?
Und machen wir uns nichts vor: Polizisten sind sich durchaus im Klaren darüber, dass das Duell Zug vs. Streifenwagen/Pkw ziemlich eindeutig den Sieg für den Zug und i.d.R. schwerste Verletzungen/ Tod für die Streifenwagen-/ Pkw-Besatzung bedeutet. Also wird es der normalintelligente Streifenwagenführer wohl nicht drauf ankommen lassen...
Aber:
ist natürlich auch ein starkes, an der Rechtsgrundlage orientiertes, Argument, dass man in dieser Diskussion nicht ausser Acht lassen sollte...Wächter hat geschrieben:Das ist total bescheuert
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Re: THW und Polizei
Wiki hilft auch bei Schrankenproblemen weiter und erklärt z.B. was eine Voll-, und was eine Halbschranke ist. Wichtiger noch, warum dies so ist.Klimaanlage hat geschrieben:... Und auch die Bestimmung: "Vor der geschlossenen Schranke stehen bleiben" dürfte sich in der StVO wiederfinden lassen. ...
Siehe ferner: "Der Bahnübergang in der Straßenverkehrs-Ordnung" (PDF-Datei)
§ 35 StVO gewährt zwar Sonderrechte, aber das Wegerecht ist in § 38 StVO geregelt. Die Halbschranke bei unbewachten Bahnübergängen dient nur dazu, dass Fahrzeuge den Gefahrenbereich verlassen können.Klimaanlage hat geschrieben:... Und über die Regelungen dieser StVO dürfen sich u.a. Streifenwagen in bestimmten Fällen (§35 StVO) hinwegsetzen. ...
Re: THW und Polizei
Polizeiwagen beleiben auch auf einer Sonder und Wegerechtsfahrt an geschlossenen Halbschranken stehen.
Und das aus gutem Grund. Man kann aus dem Auto einfach nicht die Bahnstrecke soweit einsehen, dass man passieren könnte.
Aber das geht jetzt auch vom THW Thema ab
Und das aus gutem Grund. Man kann aus dem Auto einfach nicht die Bahnstrecke soweit einsehen, dass man passieren könnte.
Aber das geht jetzt auch vom THW Thema ab

Re: THW und Polizei
Und das Umfahren einer Bahnschranke ohne Gefährdung/ Schädigung ist was genau? Das Inanspruchnehmen von Sonderrechten.
Das hat mit Wegerecht erstmal nix zu tun.
Und das die Halbschranke eigentlich nicht dazu gebaut wurde um diese zu umfahren, wenn sie geschlossen ist, ist auch ziemlich logisch.
Ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie während einer Sonderrechtsfahrt umfahren werden darf.
Ob ihnen nun eine solche Stelle bekannt ist oder nicht bzw. ob sie sich eine solche Stelle vorstellen können oder nicht ist doch völlig uninteresant.DeaGereet hat geschrieben:
Man kann aus dem Auto einfach nicht die Bahnstrecke soweit einsehen, dass man passieren könnte.
Wir diskutieren hier doch über eine fiktive Situation an einem fiktiven Bahnübergang.
Gehen wir doch einfach mal davon aus, der Führer des Streifenwagens kann doch die Bahngleise soweit einsehen, dass er ausschließen kann, dass etwas passiert.
Meine Aussage ist:
Wenn ein Fahrzeugführer, unter der Inanspruchnahme von Sonderrechten (hat erstmal nix mit Wegerecht zu tun), ausschließen kann, dass es während der Überquerung der Bahngleise zu einer Gefährung oder Schädigung kommt, dann darf er auch die Halbschranke umfahren. Mehr hab ich doch gar nicht gesagt.
Und nun möge man mir bitte aufzeigen, wo steht, dass dem nicht so ist.
Und die Argumente:
undDeaGereet hat geschrieben:
Man kann aus dem Auto einfach nicht die Bahnstrecke soweit einsehen, dass man passieren könnte.
sind in meinen Augen nicht wirklich Argumente, die meine Behauptung widerlegen würden.Wächter hat geschrieben:Das ist total bescheuert![]()
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Re: THW und Polizei
Was würden Sie bei einer Vollschränke machen?Klimaanlage hat geschrieben:... Und das Umfahren einer Bahnschranke ohne Gefährdung/ Schädigung ist was genau? Das Inanspruchnehmen von Sonderrechten.
...
Aussteigen und die Schranke hochkurbeln?
Re: THW und Polizei
Ich behaupte, dass ich mit meiner Behauptung niemals ihre Behauptung wiederlegen wollte. Überhaupt wollte ich nur auf die hauptsächlichen Gefahren hinweisen. Asche auf mein Haupt.Klimaanlage hat geschrieben:sind in meinen Augen nicht wirklich Argumente, die meine Behauptung widerlegen würden.
natürlich können Polizeifahrzeuge faktische einen solchen Bahnübergang im Rahmen von Sonderrechten bei geschlossener Halbschranke überqueren. Die meisten Bahnübergänge sind aber nicht so angelegt, dass dies möglich wäre... Aber in Ihrem Beispiel schon.
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Re: THW und Polizei
Dies wäre dann aber ein Verstoß gegen die GMvV.DeaGereet hat geschrieben:... natürlich können Polizeifahrzeuge faktische einen solchen Bahnübergang im Rahmen von Sonderrechten bei geschlossener Halbschranke überqueren. ...

Re: THW und Polizei
Verstehe diese Frage nicht im Zusammenhang mit der Rechtsfindung...Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben: Was würden Sie bei einer Vollschränke machen?
Aussteigen und die Schranke hochkurbeln?
Dann habe ich das wohl falsch verstanden, mein Fehler...DeeGereet hat geschrieben: Ich behaupte, dass ich mit meiner Behauptung niemals ihre Behauptung wiederlegen wollte.
Absolut korrekt. Deswegen würde ich in vermutlich 95% aller Bahnübergänge auch davon absehen dies zu tun.DeeGereet hat geschrieben: Die meisten Bahnübergänge sind aber nicht so angelegt, dass dies möglich wäre
Es ging mir lediglich darum, dass es rechtlich absolut in Ordnung ist.
Und auch auch das mit dem Gesunden Menschenverstand ist absoluter Schmarn.
Es geht hier nicht darum in einer Art Suizidkommando um jeden Preis Sonderrechte in Anspruch zu nehmen!
Wenn es die Örtlichkeit zulässt, spricht einfach nichts dagegen.
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Re: THW und Polizei
Einspruch euer Ehren.Klimaanlage hat geschrieben:...
Es ging mir lediglich darum, dass es rechtlich absolut in Ordnung ist.
...
"Rechtlich absolut in Ordnung" wäre es, auf der linken Fahrspur an den auf der rechten Seite wartenden Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren und am Bahnübergang auf die Vorbeifahrt des Zuges zu warten. Sobald sich die Schranke hebt, kann unter Anwendung des Sonder-/Wegerechte der Bahnübergang überquert werden.