Ich bin kein Richter, ich bin Polizist. Euer Ehren ist also fehl am Platz.... Mit Herr Wachtmeister könnte ich mich noch anmelden, wenn denn ihr Jahrgang soweit zurück reichtDipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben: Einspruch euer Ehren.

Das ergibt sich dann woraus genau?Dipl.-Sozialarbeiter hat geschrieben: "Rechtlich absolut in Ordnung" wäre es, auf der linken Fahrspur an den auf der rechten Seite wartenden Verkehrsteilnehmern vorbei zu fahren und am Bahnübergang auf die Vorbeifahrt des Zuges zu warten. Sobald sich die Schranke hebt, kann unter Anwendung des Sonder-/Wegerechte der Bahnübergang überquert werden.
Die Regelung: Vor der Schranke stehen bleiben, bzw. vor dem Andreaskreuz stehen bleiben, wenn die Schranke sich schließt/ geschlossen ist ergibt sich aus §19 Abs. 2 Nr. 3 StVO.
Gemäß §35 StVO darf man in bestimmten Fällen die Regelungen der StVO mißachten.
Woraus genau ergibt sich nun, dass der §19 Abs. 2 Nr. 3 StVO nicht im Sinne des §35 StVO zur StVO gehört?