Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Recht der Gefahrenabwehr

Moderator: FDR-Team

freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von freemont »

cmd.dea hat geschrieben:...
Ja, es ist richtig, dass Sie die Urteile auf die "richtige Tür" bezogen haben. Das habe ich überlesen (und mich genau deshalb auch plötzlich gewundert) und nehme meinen Beitrag daher insoweit zurück.

Von mir aus, was ist denn damit:
cmd.dea hat geschrieben:...
Die beiden Urteile betreffen andere Fälle und unterscheiden sich im Ergebnis nicht.
...
Im einen Fall wurde das Sonderopfer bejaht, der Klage stattgegeben. im anderen Fall wurde das Sonderopfer verneint, die Klage abgewiesen.

"Die beiden Urteile ... unterscheiden sich im Ergebnis nicht."

Klage gewonnen, Klage verloren. Als Laie kann man die von Ihnen behauptete Identität des Ergebnis schwer nachvollziehen. Es wirkt eher so, als ob Sie mit Brechstange und Vorschlaghammer die Begründung für ein Wunschergebnis liefern und krampfhaft die bestehende Rechtsunsicherheit bemänteln wollen.
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4966
Registriert: 31.05.08, 18:09

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von cmd.dea »

Dass die Urteile andere Fälle betreffen, ist nicht mehr der Fall, weil ich sie auf die falsche Tür bezogen habe. Das bezieht sich insoweit dann auch auf die Tatsache, dass sie im Ergebnis gleich wären. Wäre es die falsche Tür, so wäre das anders.

Bei der richtigen Tür sind sie tatsächlich unterschiedlich. Das hat auch nichts mit Brechstange oder sonst etwas zu tun, um irgendein Ergebnis herbeizuführen. Gerade das klageabweisende Urteil ist in dieser Hinsicht sehr nachvollziehbar begründet, das ganz basiert auf einem bekannten Meinungsstreit.

Das Problem liegt einfach in der Definition und Begründung des Sonderopfers, als einer netativen Folge, die der Geschädigte durch den Staat erhält, für die er keinerlei Anlass gesetzt oder zumindest er zumindest potentiell in Kauf genommen hat.

Das OLG Braunschweig setzt geringere Anforderungen an ein Sonderopfer. Es lässt hier schlicht ausreichen, dass das Eigentum des Vermieters beschädigt wurde, obwohl er nicht der Verursacher der rechtmäßige staatlichen Maßnahme war, sondern der Mieter. Damit bringe er ein Sonderopfer, dass ihm vom Staat zu ersetzen sei.

Das OLG Naumburg hingegen ist der Auffassung, und das halte zumindest sich auch für etwas überzeugender, dass es für den Staat keinen Unterschied machen kann, ob er eine vermietete oder vom Eigentümer bewohnte Wohnung stürmt, solange die Maßnahme rechtmäßig ist. Denn dann hängt es letztlich vom Zufall und privaten Verträgen des Adressaten der Maßnahme mit Dritten ab, ob der Staat Entschädigungen leisten muss.

Das OLG sagt daher, wenn ein Vermieter selbst den Schaden entschädigungslos hinnehmen müsste, würde er die Wohnung zu Straftaten missbrauchen und einen Polizeieinsatz provozieren, dann muss er das auch, wenn er die Wohnung vermietet und damit das Missbrauchsrisiko der Wohnung durch den Mieter klar in Kauf nimmt. Er kann dadurch jedenfalls gegenüber dem Staat nicht anders stehen, weil er das Risiko einer Schädigung der Wohnung selbst mitverursacht hat (wenn auch nicht schuldhaft). Und das gibt es als solches schon lange in der BGH Rechtsprechung.

Der Vermieter muss sich daher für den Schaden an den Mieter halten und hat einen Ersatzanspruch gegen diesen. Der Staat steht ihm als (natürlich gern gewünschter weil solventer) Schuldner hier aber nicht zur Verfügung.

Wichtiger in dem Zusammenhang ist vielleicht die anders lautende Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 08. Mai 2007 – 16 U 276/06). Dieses meint wiederum - und darauf bezog sich das LG in dem Naumburger erstinstanzlichen Verfahren:

Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, der Klägerin sei deshalb kein Sonderopfer abverlangt worden, weil sie es war, die ihre Wohnung an den späteren Beschuldigten vermietet hat. Damit hat sie weder freiwillig noch unfreiwillig das Risiko übernommen, dass ihr Wohnungsmieter zu einem späteren Zeitpunkt mit der Folge straffällig werden könnte, dass zum Zwecke einer Durchsuchung womöglich die Wohnungseingangstür aufgebrochen werden muss.

Das zeigt einerseits, dass es dort eben tatsächlich einen rechtlichen Streit gibt, behandelt diesen aber andererseits nicht wirklich, sondern stellt nur das Ergebnis fest. Bei eine OLG hätte man da etwas mehr erwarten können.

Die Sache muss man natürlich jetzt nicht zwingend so oder anders sehen. Und wie ich jetzt erst feststelle, hat der BGH die Sache entschieden und einen Mittelweg gewählt (BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12):

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.

Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


Es gibt also grundsätzlich den Anspruch aus enteignendem Eingriff, dieser kann aber bei Kenntnis oder Kennmüssen entfallen, auch wenn der Vermieter nicht Adressat des Einsatzes ist.
Evariste
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 5926
Registriert: 31.12.15, 17:20

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von Evariste »

cmd.dea hat geschrieben: Der Vermieter muss sich daher für den Schaden an den Mieter halten und hat einen Ersatzanspruch gegen diesen.
Der Mieter haftet aber auch nur, wenn sein Handeln für den Schaden ursächlich war. Das beurteilt der BGH (Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16) ziemlich restriktiv, hier wurde ein Schadenersatzanspruch des Vermieter verneint, obwohl der Mieter tatsächlich Straftaten begangen hatte:
Zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten - Aufbewahrung der unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erworbenen 26,32 g Marihuana in der Wohnung - und der Beschädigung der Eingangstür besteht ein derartiger Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non nicht. Zwar ist der Beklagte aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel nachfolgend wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verurteilt worden. Diese erst anlässlich der Durchsuchung festgestellte Straftat war jedoch nicht Grundlage der am 27. Juni 2013 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen. Denn der an diesem Tag durch die Polizeibeamten des Streithelfers vollzogene Durchsuchungsbeschluss hatte zwar ebenfalls dem Beklagten vorgeworfene Betäubungsmitteldelikte zum Gegenstand, jedoch ging es hierbei um Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ( § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) aus dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012. Dass es sich bei den am 27. Juni 2013 aufgefundenen Betäubungsmitteln aber um Tatmittel aus diesen dem Beklagten vorgeworfenen Taten handelt, kann - jedenfalls mangels anderslautender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht angenommen werden.
Überhaupt habe ich hier ein Problem mit der ganzen Argumentationskette. Amtshaftung o. ä. scheidet auf jeden Fall aus, wenn die Durchsuchung rechtmäßig war. Zur Rechtmäßigkeit genügt es aber, wenn ein ausreichender Verdacht gegen den Bewohner vorliegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Bewohner sich strafbar gemacht hat (das soll ja im Normalfall durch die Durchsuchung überhaupt erst festgestellt werden). Also macht es auch keinem Sinn, bei der Diskussion über eventuelle Sonderopfer damit zu argumentieren, der Mieter oder gar der Vermieter wären "selbst schuld" an der Durchsuchung. Dass kann so sein, aber eben nur im Einzelfall, nicht grundsätzlich.
freemont
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 8317
Registriert: 21.08.14, 16:57

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von freemont »

cmd.dea hat geschrieben:... Und wie ich jetzt erst feststelle, hat der BGH die Sache entschieden und einen Mittelweg gewählt (BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12):

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.

Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


....

Tatsächlich, das ist die Revision auf das o.g. OLG Naumburg 1 U 8/12, OLG Naumburg (lexetius.com/2013,850)

Also ist es für den Vermieter grundsätzlich irrelevant, ob die Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Er kann grundsätzlich seinen Schaden vom Land ersetzt verlangen.
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4966
Registriert: 31.05.08, 18:09

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von cmd.dea »

Evariste hat geschrieben: Der Mieter haftet aber auch nur, wenn sein Handeln für den Schaden ursächlich war. Das beurteilt der BGH (Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16) ziemlich restriktiv, hier wurde ein Schadenersatzanspruch des Vermieter verneint, obwohl der Mieter tatsächlich Straftaten begangen hatte:
Naja, selbstverständlich muss die Pflichtveretzung auch kausal für den Schaden sein. Und das war sie dort eben nicht.
Überhaupt habe ich hier ein Problem mit der ganzen Argumentationskette. Amtshaftung o. ä. scheidet auf jeden Fall aus, wenn die Durchsuchung rechtmäßig war. Zur Rechtmäßigkeit genügt es aber, wenn ein ausreichender Verdacht gegen den Bewohner vorliegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Bewohner sich strafbar gemacht hat (das soll ja im Normalfall durch die Durchsuchung überhaupt erst festgestellt werden). Also macht es auch keinem Sinn, bei der Diskussion über eventuelle Sonderopfer damit zu argumentieren, der Mieter oder gar der Vermieter wären "selbst schuld" an der Durchsuchung. Dass kann so sein, aber eben nur im Einzelfall, nicht grundsätzlich.
Hier werden Dinge unzulässiger Weise vermischt.

Natürlich kann und muss man über Sonderopfer diskutieren, weil gerade dann, wenn der Amtshaftungsanspruch ausscheidet, der enteignende oder (bei Rechtswidrigkeit) enteignungsgleiche Eingriff greift. Dafür sind diese Rechtsinstitute ja da. Sie fordern insb. gerade kein Verschulden.

Damit das aber nicht ausufert, bedarf es jedenfalls bei dem enteigenden Eingriff des Sonderopfers. Sonst könnte man die Amtshaftung im Anwendungsbereich des Art. 14 GG (und der ist deutlich mehr als nur Eigentum) auch abschaffen.

Und hier hat der BGH nun doch etwas von "grundsätzlich" gesagt, weil es eben der Grundsatz ist, dass der Vermieter einen Ersatzanspruch hat. Der kann aber im Einzelfall (wenn der Vermieter den Missbrauch kannte oder kennen musste) ausgeschlossen sein.

Ich sehe weder ein Problem noch ein Defizit in der Argumentationskette.
Tom Ate
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1667
Registriert: 22.02.13, 10:10

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von Tom Ate »

Deputy hat geschrieben:
Tom Ate hat geschrieben:Ganz einfach

- war rechtswidrig
Weißt Du, warum gerade die Wohnung gestürmt wurde? Nein; also ist die Behauptung, dass es rechtswidrig war, einfach Unsinn. Für die Rechtmäßigkeit kommt es einzig und allein auf das "warum?" an, und dazu haben wir hier überhaupt keine Info.
Ja, weiß ich. steht doch hier im Thema

- irrtümlich

Das ist das warum!

Und es war die falsche.
Damit rechtswidrig

Ganz einfach.

Klar kann man sich jetzt Geschichten ausdenken, damit das rechtens wäre. Der Sachverhalt hier ist jedoch im Thema vorgegeben.
Ander Sachverhalt ist halt anders.
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 4966
Registriert: 31.05.08, 18:09

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von cmd.dea »

Tom Ate hat geschrieben:Und es war die falsche.
Damit rechtswidrig
Schön, wenn Jura so einfach wäre. Das Polizeirecht funktioniert da doch etwas anders.
Deputy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3517
Registriert: 18.07.11, 23:30

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von Deputy »

@Tom Ate
Im Sachverhalt steht aber nichts dazu wie es zu dem Irrtum kam; genau das beantwortet aber die Frage ob es rechtswidrig oder rechtmäßig war.

Klartext: zum dem Knackpunkt liegen keinerlei Informationen vor.

Du schreibst doch selber, dass es Möglichkeiten gibt, dass es rechtmäßig wäre - wie willst Du dann ohne jegliche Information zum dazu ausschließen, dass genau so eine Situation vorlag?

Zum "warum" ist im Sachverhalt überhaupt nichts vorgegeben - man kann auch einem Irrtum unterliegen, obwohl man alle zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen korrekt auswertet.
gmmg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1002
Registriert: 15.07.16, 20:06

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von gmmg »

Wie auch immer die Fehlerursachen gelegen haben, bekommt man als Betroffener eigentlich amtlicherseits Unterstützung bei der Aufklärung? Oder geht da nur etwas, wenn das Opfer auch noch sein Konto und Nerven strapaziert, während die Polizisten sich eines lachen ("wohnen eh nur Assis"). Sowas kann ja echt nicht angehen.
Deputy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 3517
Registriert: 18.07.11, 23:30

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von Deputy »

Den Schaden bekommt man unter solchen Umständen grundsätzlich ersetzt; bei solchen Kommentaren gibts es auch einen entsprechenden Rüffel seitens der Vorgesetzten.
gmmg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1002
Registriert: 15.07.16, 20:06

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von gmmg »

Die Frage ist doch, ob bei durch staatliche EIngriffe verursachten Schäden auch behörlicherseits Aufklärung erfolgt. Bspw. in Form einer von der Polizei unabhängigen Ermittlungsstelle, die im Interesse des Bürgers und nicht des Staates ermittelt, wie es in manch anderen Ländern üblich ist.
Während bspw. Polizeibeamte in Rechtsstreitigkeiten von ihren Dienststellen und sogar in Zivilstreitigkeiten von der GdP Beratung und finanzielle Unterstützung bekommen bleibt der Bürger auf sich allein gestellt.
Tom Ate
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1667
Registriert: 22.02.13, 10:10

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von Tom Ate »

Was sind denn die Interessen des Bürgers, der Polizei und dex Staates? Wer sollte denn ermitteln, wenn nicht die Polizei?
gmmg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1002
Registriert: 15.07.16, 20:06

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von gmmg »

Kannst du dir diese Fragen nicht selbst beantworten?
Der Betroffene möchte Ausgleich für materielle und immaterielle Schäden und Belastungen. Hierzu muss er gegen eine Behörde vorgehen, die faktisch deutlich mächtiger erscheint. Sie hat eigene Kompetenz wohingehend der Bürge rin aller Regel Laie ist. Wenn dann auch noch Ermittlungen durch dieselbe Behörde geführt werden sollen ist das völlig absurd. Daher braucht der Betroffene zumindest einen rechtskundigen Vertreter seiner Interessen. Um keine zusätzliche Belastung zu schaffen sollte dies staatlicherseits organisiert oder zumindest finanziert sein. Um Neutralität zu wahren muss diese Stelle natürlich unabhängig von der Polizei bestehen, aber ähnliche Befugnisse haben.
Deutschland ist in dieser Hinsicht ein Entwicklungsland, was sogar schon zu einer eigenen Kampagne von amnest international geführt hat. Da fragt man sich wo wir eigentlich leben, solch ein System spottet aus meiner Sicht jedem Gerechtigkeitsgedanken.
Tom Ate
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1667
Registriert: 22.02.13, 10:10

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von Tom Ate »

Wer ist denn Herrin aller Ermittlungsverfahren?

Welche rechtskundigen Vertreter kann jedermann an seine Seite stellen?
gmmg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied
Beiträge: 1002
Registriert: 15.07.16, 20:06

Re: Irrtümlicherweise falsche Wohnung gestürmt

Beitrag von gmmg »

Gibt es in solchen Fällen überhaupt irgend ein Verfahren von Amts wegen?
Wenn du die Staatsanwaltschaft meinst, zwisch dieser und Polizei herrscht ja kaum Neutralität vor, wie die Praxis immer wieder zeigt. Bei Anzeigen gegen Polizeibeamte wird gerade mal ein Prozent der Fälle vor ein unabhängiges Gericht gebracht. Selbst die UNO kritisiert hiesige Verfahren. Es ist ja auch naheliegend, dass es auf grund der sozialen Nähe problematisch ist, Polizisten gegen Polizisten ermitteln zu lassen. Dies führt mitunter zu billigsten Vertuschungsversuchen, und dann dauert es Jahre bis uniformierte Straftäter dafür verurteilt werden. Da macht sich der Rechtsstaat selbst zum Narren.

Richtig ist, dass jeder Betroffene sich privat einen Rechtsanwalt nehmen kann, vorausgesetz er hat das nötige Kleingeld dazu locker. Ermittlungsbefugnisse hat ein Anwalt aber auch nicht. Meine Kritik ist ja, dass Geschädigte zusätzliche finanzielle Belastungen zu tragen haben und zumindest in Vorleistung gehen müssen. Da ist wie wenn Opfer von Staftaten erstmal der Saatsanwaltschaft einen Scheck zukommen lassen müssen, bevor diese tätig wird.
Antworten Thema auf Facebook veröffentlichen Thema auf Facebook veröffentlichen