Mithineingezogen durch Jugend-WG

Recht der Gefahrenabwehr

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Magic94
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Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von Magic94 »

Hallo Forum,

hier ein etwas komplizierterer Fall, indem ich gerne jetzt schon in meiner Rechtslage gerne aufgeklärt wäre.

Folgendes ist passiert: Person 1 hat seit Ewigkeiten Bußgeldbescheide, Mahnungen, Schulden usw. ignoriert. Nun wurde Person 1 eigentlich obdachlos, aber bevor das passierte war Person 2 (Ich) so nett und hat ein freies Zimmer aus einer 3er WG Person 1 zur Verfügung gestellt. Person 1 ist bis heute nicht gemeldet, was aber auch daran liegt, dass die Hausverwaltung sich Zeit lässt im Punkt Bestätigung des Untermietervertrag und somit auch Wohnungsgeberbestätigung. Es wurden noch keine Schlüssel an Person 1 übergeben und auch der Name steht nicht am Klingelschild, da dies durch den Hausmeister geschehen muss.

Nun klingelte gestern ein Polizist und bat mich, dass Ich den Namen von Person 1 doch bitte mit an das Klingelschild montieren solle. Dieser bitte nachgekommen stand einen Tag später der Hausmeister vor der Tür und sagte, dass sowas nicht ginge. Nach Anruf bei der Hausverwaltung und einem "jaja, wir machen ja schon" habe Ich den Namen von Person 1 wieder vom Klingelschild entfernt. Allerdings drohte mir der Polizist, wenn ich der Bitte, dass der Name von Person 1 am Klingelschild steht, nicht nachkomme, werde er einfach meinen Namen auf alle rückläufigen Briefe von Person 1 "anbringen", sodass diese zugestellt werden können. Ich sagte zwar, dass Ich meinen Namen aus den Problemen von Person 1 gerne heraushalten würde, aber so etwas interessiert scheinbar nicht.

Soweit zur Lage.

Jetzt würde Ich aber gerne einige Fragen zu meiner Rechtslage wissen.

1: Muss Ich, bei Abwesenheit von Person 1, der Polizei die Tür öffnen, wenn diese nochmal klingelt? Auch bei offensichtlicher Anwesenheit meinerseits (Musik, Fernsehergeräusche, Licht). Mit welchen Folgen habe Ich zu rechnen wenn Ich das nicht mache? Schließlich ist keine Gefahr im Verzug, oder?

2: Bei gewaltsamer oder durch Schlüsseldienst bewirkten Türöffnung, wie verhalte Ich mich. Ich möchte hierbei in keinerlei Hinsicht kooperativ mit der Polizei umgehen, sondern sie gerne schleunigst aus meiner Wohnung haben. Das man dabei weder beleidigend noch gewaltsam vorgeht ist mir bewusst. Ich würde den Beamten lieber mit einem "Ich gebe keine Auskunft, bitte wenden sie sich an Person 1, Ich bin weder verwandt noch verschwägert und habe mit der Sache nichts zu tun" begegnen.

3: (abseits Polizeireicht) Da ja jetzt die Adresse von Person 1 polizeilich bekannt ist, könnte es ja zu einer Pfändung kommen. Bei einer Pfändung werden sicherlich die wertvollsten Gegenstände in einer Wohnung gepfändet. Dies würde allerdings zu 100% mein Eigentum betreffen und nicht das von Person 1. Dazu kommt, dass die ersten Gegenstände die wahrscheinlich gepfändet werden zusätzlich noch von mir beruflich eingesetzt werden.
Wie sieht dort die Rechtslage im Falle einer Pfändung aus? Schließlich könnte Ich durch eine Pfändung meinen Job verlieren, da Ich diesen dann nicht mehr bzw. sehr sehr eingeschränkt nur noch ausführen könnte.
Tom Ate
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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von Tom Ate »

Person 1 muss sich anmeldem
Ansonsten begeht Person 1 eine Ordnungswidrigkeit
Melderecht

Ob Person 2 Person 1 aufnehmen und untervermieten darf, musd P2 mit dem Vermieter klären.
Im schlimmdten Fall könnte Vermieter P2 die Wohnung kündigen.
Mietvertragsrecht

Auf dem Klingelschild kann man schreiben, malen was man will oder auch nichts drauf machen.

Klingeln und aufmachen
Die Polizei darf klingeln wo und wann sie will
P2 kann aufmachen oder es unterlassen
Normalerweise ist es schon sinnvoll aufzumachen, wenn die Polizei klingelt. Was wenn ein Gasleck ist, eine Fliegerbombe gefunden wurde, die Mutter einen schweren Unfall hatte, der Nachbar IS Terorist ist?

Aufbrechen und Kosten
Die Polizei darf dann aufbrechen, wenn sie die Wohnung betreten darf. Die Kosten trägt der Verursacher. Im Regelfall bricht die Polizei rechtmäßig auf und damit trägt der Wohnungsinhaber die Kosten - also P2.

Denkbar wäre irgendwann ein Haftbefehl gegen P1, dumm wäre es dann, wenn P2 die Tür nicht öffnet.
Aber jeder wie er mag.

Pfändung
Der Gerichtsvollzieher wird nur Dinge von P1 pfänden.
SusanneBerlin
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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von SusanneBerlin »

werde er einfach meinen Namen auf alle rückläufigen Briefe von Person 1 "anbringen", sodass diese zugestellt werden können. Ich sagte zwar, dass Ich meinen Namen aus den Problemen von Person 1 gerne heraushalten würde, aber so etwas interessiert scheinbar nicht.
Auch wenn dein Name als c/o Adresszusatz auf den Briefen an Person 1 steht, haftest du weder für Schulden noch für Straftaten von Person 1 und Gegenstände aus deinem gemieteten Zimmer (das Zimmer das nicht an Person 1 untervermietet ist) dürfen auch nicht gepfändet werden. Davon abgesehen müsste der Wert eines Gegenstands über ca. 1000€ liegen damit er für den Gerichtsvollzieher interessant ist. Normale Möbel, 1 TV, 1 PC pro Person zählen zum notwendigen Bedarf der nicht gepfändet werden darf.
Ich bin weder verwandt noch verschwägert und habe mit der Sache nichts zu tun" begegnen.
Selbst wenn du mit Person 1 verwandt wärst, hättest du damit nichts zu tun. Für Schulden und Straftaten ist niemand anders verantwortlich als die Person selbst, das ist auch bei Verwandten nicht anders, nicht einmal bei Verheirateten.

Wenn Polizei oder Gerichtsvollzieher an der Tür der WG klingeln sollten, kann man wahrgeitsgemäß sagen, ob Person 1 da ist oder nicht da ist. Ohne Durchsuchungsbeschluss muss man niemanden reinlassen.
Über die Angelegenheiten von Person 1 musst du keine Auskunft geben solange du nicht offiziell als Zeuge in einer Straftatermittlung befragt wirst.
Grüße, Susanne
ktown
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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von ktown »

Mich reizt es irgendwie nach den Bikinimädels oder den Handschellen zu fragen. :wink: :ostern:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Tom Ate
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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von Tom Ate »

SusanneBerlin hat geschrieben: Ohne Durchsuchungsbeschluss muss man niemanden reinlassen.
Und was ist, wenn die Polizei einen Haftbefehl hat?
Vielleicht gibt es darüber hinaus noch anderer Fälle, wo man Personen ohne Durchsuchungsbeschluss ins Haus lassen muss?
Deputy
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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von Deputy »

SusanneBerlin hat geschrieben:Ohne Durchsuchungsbeschluss muss man niemanden reinlassen.
Besser wäre "Ohne Durchsuchungsbeschluss muss man grundsätzlich niemanden reinlassen". Es gibt verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die Polizei - oder auch eine andere Behörde - ohne Durchsuchungsbeschluss völlig legal in eine Wohnung reingeht.

Wenn eine Person mit festem Wohnsitz mit Haftbefehl ausgeschrieben wird, dann erhält der Haftbefehl idR die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zur Ergreifung.
Oktavia
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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von Oktavia »

Ich würde erstmal anders argumentieren. So lange keine Erlaubnis des Vermieters vorliegt und keine Miete gezahlt wird, kann es sich ja nur um Besuch handeln. :wink:
Wüsste jetzt nicht warum man den Namen des Besuchs am Klingelschild anbringen sollte :mrgreen:
"Alte Leute sind gefährlich; sie haben keine Angst vor der Zukunft."
George Bernard Shaw

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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von Biggi0001 »

Tom Ate hat geschrieben:
Pfändung
Der Gerichtsvollzieher wird nur Dinge von P1 pfänden.
Der Gerichtsvollzieher kann alles pfänden, was sich "im Gewahrsam" des Schuldners befindet (§ 808 ZPO). Er prüft nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören (§ 119 I Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher). Sachen, die dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gehören, befinden sich ebenfalls im Gewahrsam des Schuldners. Es wird dann gesetzlich vermutet, dass auch diese Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 BGB).

Auch in einer eheähnlichen oder einer Wohngemeinschaft hat der Schuldner den Gewahrsam über alle in der Wohnung befindlichen Sachen. Will der wahre Eigentümer sein Eigentum geltend machen, muss er im Wege der "Drittwiderspruchsklage" gegen die Pfändungsmaßnahme vorgehen (§ 771 ZPO). Kann er sein Eigentum beweisen, wird die Pfändung aufgehoben.

Allenfalls bei Gegenständen, die offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehören (dem Handwerker zur Reparatur überlassene Gegenstände, das einem Dritten gemäß Kfz-Brief gehörende Kfz), kann der Gerichtsvollzieher von der Pfändung absehen, sofern der Schuldner sein Nichteigentum sofort in völlig einwandfreier Form nachweisen kann (§ 119 II Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).

Mitnehmen kann der GV also anscheinend erst mal - die "falsche Braut" muss dann zusehen, daß sie die Sachen wiederkriegt.

http://www.jurarat.de/gerichtsvollziehe ... det-werden
Verba docent, exempla trahunt et quae nocent, docent.
freemont
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Re: Mithineingezogen durch Jugend-WG

Beitrag von freemont »

In § 119 GVGA geht es um etwas völlig anderes.
Das muss uralt sein, ist zumindest missverständlich, wenn nicht sogar falsch, in § 70 II der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) steht:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-70
... Befindet sich eine Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Schuldners und eines Dritten, so darf sie nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden.
Die Erklärungen des Dritten, dass er zur Herausgabe bereit sei oder der Pfändung zustimme, müssen unbedingt sein, sofern nicht die gestellten Bedingungen von allen Beteiligten angenommen werden; sie müssen auch ergeben, dass er mit der Verwertung der Sache einverstanden ist.

Nach Durchführung der Pfändung können die Erklärungen nicht mehr widerrufen werden.
Auf die Bereitschaft des Dritten zur Herausgabe oder seine Zustimmung kommt es nicht an, wenn er zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist oder wenn die Zwangsvollstreckung auf Grund
des Urteils gegen den Schuldner auch gegen ihn zulässig ist.
...
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