Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Recht der Gefahrenabwehr

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outilla
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Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von outilla »

Hallo zusammen,

angenommen eine Person wird verdächtigt eine Straft begangen zu haben. Die Identität der Person ist nicht bekannt, allerdings KFZ und Arbeitsort.
Dürfte die Polizei im Zuge der Ermittlung beim Chef anrufen, und ihm sagen, dass sie den Fahrer des Fahrzeugs XY wegen des Verdachts auf eine Straftat (Sachbeschädigung oder Körperverletzung oder Nötigung) ermitteln wollen?

Aus meiner Sicht ist diese Information nicht notwendig und stellt somit eine Rufschädigung des Beschuldigten dar.

Könnte in solch einem Fall gegen die Polizei vorgegangen werden?

Wie ist die Rechtslage?

Gruß
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

Privatwagen oder Firmenwagen?
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Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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FM
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von FM »

Wird wohl ein Firmenwagen sein, sonst hätte die Frage wenig Sinn.

Die Frage danach wer den Wagen gefahren hat zur relevanten Zeit wird sich nicht vermeiden lassen. Die Mitteilung um welchen Tatvorwurf es geht, ist alleine zur Feststellung der Person noch nicht notwendig. Kann aber gut sein, dass dann der Chef selbst nachfragt. Der will ja wissen, was man auf Dienstfahrten mit dem Dienstwagen macht, und wird zunächst an ein Verkehrsdelikt denken.
outilla
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von outilla »

Hallo danke für die schnellen Antworten,
offensichtlich gibt es mehr zu präzisieren als ich dachte.
Wird wohl ein Firmenwagen sein, sonst hätte die Frage wenig Sinn.
Ja ist es.
Der will ja wissen, was man auf Dienstfahrten mit dem Dienstwagen macht
Der Chef in diesem Sinne ist nicht der Halter des Fahrzeugs. Der Halter ist eine externe Firma die als Dienstleister für den "Chef" arbeitet. (Das wusste die Polizei auch vor der Frage durch die Halterermittlung)
Das war vielleicht etwas unglücklich formuliert.
In diesem Sinne fragt die Polizei den Auftraggeber des Beschuldigten nach der Identität, mit dem Hinweis auf die konkrete Straftat. Somit besteht aus meiner Sicht die Gefahr für den Beschuldigten und den Halter des Fahrzeugs, dass ihr Ruf bei dem Auftraggeber in Mitleidenschaft gezogen wurde. Könnten daraus Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden im Falle einer Kündigung des Auftrags?
SusanneBerlin
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von SusanneBerlin »

Der Chef in diesem Sinne ist nicht der Halter des Fahrzeugs. Der Halter ist eine externe Firma die als Dienstleister für den "Chef" arbeitet. (Das wusste die Polizei auch vor der Frage durch die Halterermittlung)
Wieso unterstellen Sie, dass die Polizei ohne Halterabfrage den Fahrzeughalter kennt? Eine Fahrzeugbeschriftung könnte auch zu Werbezwecken angebracht sein, ohne dass der Fahrzeughalter identisch ist mit der Beschriftung des Fahrzeugs.
Grüße, Susanne
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

Handelt es sich um eine Straftat im Straßenverkehr?
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outilla
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von outilla »

Hallo,

Ich verstehe die Fragen nicht so ganz. Sie meiner Sicht ist das alles nebensächlich.
Die Kernfrage ist: Darf die Polizei im Zuge einer Ermittlung, den Tatvorwurf gegenüber unbeteiligten erwähnen, wenn diese den Beschuldigten kennen.

Es ist für die Feststellung von Fahrer/Halter eines Fahrzeugs völlig egal, warum das festgestellt werden soll, oder nicht? Und falls es egal ist, stellt diese Information ggü. Dritten eine Pflichtverletzung dar?
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

outilla hat geschrieben:Es ist für die Feststellung von Fahrer/Halter eines Fahrzeugs völlig egal
outilla hat geschrieben:Und falls es egal ist
ja was denn nun. Sind sie sich nun sicher oder vermuten sie es nur?
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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outilla
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von outilla »

Ich behaupte es ist egal und bitte alle hier teilnehmenden, gleiches anzunehmen
FelixSt
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von FelixSt »

Mal nach Verschwiegenheitspflicht und Dienstverschwiegenheit suchen...

Außerdem ist es selbstverständlich völlig irrelevant, ob die Dritten den Beschuldigten kennen oder nicht. Das wäre ja nun noch schöner, wenn die Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber Leuten gälte, die den Betroffenen kennen, und allen anderen dürfte man alles brühwarm erzählen...
Ich empfehle jedem, selbst zu denken und es sich nicht von unseren Forengutmenschen wie z.B. lottchen abnehmen zu lassen.
freemont
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von freemont »

outilla hat geschrieben:Ich behaupte es ist egal und bitte alle hier teilnehmenden, gleiches anzunehmen
Die "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren" (RiStBV) gelten für die Staatsanwaltschaft und damit auch für die Polizei, die in ihrem Auftrag die Ermittlungen durchführt.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... 902002.htm

Dort ist in Nr. 4a geregelt:
4 a

Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten


Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.
Tat und/oder Täter dürfen also nur genannt werden, wenn es der Zweck des Verfahrens erfordert. Und selbst dann ist deutlich zu machen, dass die Unschuldsvermutung gilt, bislang nur ein Tatverdacht besteht.
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben:Und selbst dann ist deutlich zu machen, dass die Unschuldsvermutung gilt, bislang nur ein Tatverdacht besteht.
wurde anscheinend getan
outilla hat geschrieben:dass sie den Fahrer des Fahrzeugs XY wegen des Verdachts auf eine Straftat (Sachbeschädigung oder Körperverletzung oder Nötigung) ermitteln wollen?
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von freemont »

ktown hat geschrieben:
freemont hat geschrieben:Und selbst dann ist deutlich zu machen, dass die Unschuldsvermutung gilt, bislang nur ein Tatverdacht besteht.
wurde anscheinend getan
outilla hat geschrieben:dass sie den Fahrer des Fahrzeugs XY wegen des Verdachts auf eine Straftat (Sachbeschädigung oder Körperverletzung oder Nötigung) ermitteln wollen?
Und weshalb erfordert es der "Zweck des Ermittlungsverfahrens" von "Sachbeschädigung oder Körperverletzung oder Nötigung" zu sprechen?

Es könnte ja auch sein, man sucht den Fahrer nur als Zeugen. Es ist im Prinzip noch nicht einmal nötig, ihn als Beschuldigten zu outen. Der "Zweck des Verfahrens" erfordert das nicht.
gmmg
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von gmmg »

Also ich weiss ja nicht, wovon ihr so ausgeht. In meiner eher ländlichem Heimat erzählt einem die Polizei schon mal ungefragterweise, welche ihrer einschlägigen Bekannten sie bei Meldung eines Einbruchs aus dem Bauch heraus verdächtigt, was diejenigen für einen Lebenswandel pflegen und sonst so angestellt haben. Ich glaube der begriff Dienstgeheimnis fängt da eher dort an, wenn der Bürger etwas nachfragt.
ktown
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Re: Rufschädigung durch polizeiliche Ermittlung

Beitrag von ktown »

freemont hat geschrieben:Und weshalb erfordert es der "Zweck des Ermittlungsverfahrens" von "Sachbeschädigung oder Körperverletzung oder Nötigung" zu sprechen?
Das müssen sie die Beamten fragen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass, zumindestens nach der Schilderung des TE, die Beamten den Gesuchten nicht als Beschuldigten, sondern nur als Verdächtigen bezeichnet haben.
Ob dies legitim ist oder nicht, können sicherlich andere in diesem Forum sagen.
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