Erklären Sie mir dazu doch, wieso die Polizei (da wie beschrieben fast jeder außer Stubenhocker, schon mal zum Alkotest aufgefordert wurde und dann nichts war, fast jeder einen Fall einer falschen Verdächtigung also schon selbst erlebt hat, was Rückschlüsse darauf zuläßt, wie oft das sonst täglich passiert) also offensichtlich großflächig Alkoholtest anbietet, obwohl sie dazu nach Ihrer Darstellung keine Zeit haben dürfte.Casimir hat geschrieben: Dieser Gedankengang impliziert, dass Polizei aus Lust und Laune willkürlich Menschen Drogentests anbieten würde. Warum sollte dem so sein? Polizei hat zuviel Arbeit für zu wenig Menschen. Insofern sind solche Kontrollen nach wie vor polizeiliche Kernaufgabe in der einsatzfreien Zeit, letztere wird aber immer seltener.
Sie haben damit eine Analogie aufgebracht, die einen völlig anderen Sachverhalt beschreibt.Casimir hat geschrieben: Die Meldung an die Führerscheinstelle ist keine Drohung und auch wenig subtil. Sie ist einfach ein polizeiliches Mittel, dessen man sich bedient, wenn man in subsidärer Zuständigkeit einen Sachverhalt feststellt, der nach Meinung der eingesetzten Beamten eine Entscheidung der originär zuständigen Behörde zwingend notwendig macht. Für mich persönlich wäre das von Ihnen genannte Verhalten ein solches. Das erhebt keinen Anspruch auf bundesweit einheitliche Verfahrensweise oder gar Richtigkeit. Dennoch führt das in meinem persönlichen Arbeitsbereich zu Maßnahmen, die Ihrem Ansinnnen nach sanktionsfreien Handeln entgegenstehen.
Beispiel: Verstoß gegen die Gurtpflicht, Adressat rastet vor Ort völlig aus. Das angebotene Verwarngeld wird abgelehnt. Das gezeigte Verhalten wird detailliert protokolliert, eine Anzeige aufgrund des abgelehnten VG gefertigt. Bis dahin hat der Adressat an sich völlig rechtmäßig gehandelt aus polizeilicher Sicht. Da er sich bei der hiesigen Führerscheinstelle aber auch nicht von seiner besten Seite zeigen konnte, darf er nun trotzdem nicht mehr Auto fahren. Das ist aber ja keine Sanktion der Polizei, weshalb Gammaflyer einmal mehr Recht behält.
Nebenbei verlief der Widerspruch vor dem örtlichen AG auch fruchtlos und neben dem jetzigen Bußgeld darf er nun auch die Verfahrenskosten tragen. Des Menschen Wille ist sein Himmelreich.
In Ihrem Beispiel hat jemand gegen die Gurtpflicht verstoßen und sich dann über die Strafe mächtig aufgeregt. Das wäre in Ihrer Darstellung dann an die Führerscheinstelle gemeldet worden.
In meinem Beispiel wird gegen überhaupt nichts verstoßen, sondern dem Verdächtigten wird fälschlich unterstellt, er würde unter Drogeneinfluß Auto fahren und er wirkt maximal nicht mit, regt sich dabei aber weder auf noch macht er sonst irgendetwas Illegales.
Trotzdem ist dieses ja wohl völlig legale Verhalten des Verdächtigten nach Ihrem Dafürhalten ausreichender Grund, ihn zu verletzen. Das darf ich im Hinblick auf die "Verhältnismäßigkeit" und die "Gefahrenabwehr" als befremdlich empfinden.
Mit der gleichen Argumentation könnten Sie die Auffassung vertreten, dass das Nicht-Beantworten von Fragen in einer Kontrolle (ebenfalls ein völlig legitimes freiheitliches Bürgerrecht) ein "atypisches" Verhalten sei, dass durch die Führerscheinstelle dann irgendwie bestraft werden müsse.
Sie merken, dass Sie damit indirekt versuchen, das Wahrnehmen von freiheitliche Bürgerrechten zu bestrafen?
In meiner Sachverhaltsfiktion herrscht ständige Zeugenüberzahl der Polizei, nicht andersherum.Casimir hat geschrieben: Daraus alleine würde kein Polizist einen Verdacht basteln - um so mehr bei ihrer in der Sachverhaltserweiterung genannten "Zeugenüberzahl". Denn da könnte ja nicht nur der Fahrer konsumiert haben.
Hätte, wäre, könnte. Tatsache ist wie in dem beschriebenen Beispiel mit den massenhaften Alkotest, die jeder schon mal erlebt haben wird, ohne das dabei etwas herausgekommen wäre, dass sobald eine Testmöglichkeit besteht, diese ständig routinemäßig zur Anwendung kommt.Casimir hat geschrieben: Gleichwohl könnten bei der Prüfung auf Verkehrstauglichkeit Feststellungen getroffen werden, die objektiv den Konsum von Marihuana möglich erscheinen lassen - ohne, dass der Adressat solches konsumiert hat.
Aus meiner Sicht ist es mit den Drogentests exakt das gleiche.
In einer Schadensersatzklage wegen entstandenem Schaden durch falsche Verdächtigungen wären die beteiligten Polizisten keine "unbeteiligten Zeugen", da zumindest einer der beiden den gesamten Vorgang zu verantworten, da er ihn durch eine unzutreffende Verdächtiung ins Rollen gebracht hat.Casimir hat geschrieben: Zudem gibt es keine Zeugenüberzahl. Aussage gegen Aussage etc. ist ein Mysterium der deuten Tatortgucker. Der Richter hat das Recht der freien Beweiswürdigung. In der Regel haben aber unbeteiligte Zeugen wie Polizisten weniger Grund zu lügen (wegen dieser Sache mit der Wahrheitspflicht usw.) als der Betroffene, der Schaden von sich abzuwenden versucht.
Ich verstehe nicht, was Sie mit "Misserfolg des Vortests" meinen.Casimir hat geschrieben: Hier erweist sich der Denkfehler in Ihren Überlegungen. Der "Misserfolg" des Vortests bestätigt nicht dessen Unrechtmäßigkeit. Polizei kann - objektiv nachvollziehbare - Annahmen haben, die auf Konsum verbotener Substanzen am Steuer schließen lassen. Unweigerlich würden diese die Blutentnahme nach sich ziehen.
Die Behauptung der Wahrnehmung eines "Geruchs" ist keine "objektiv nachvollziehbare Annahme".
Eine "objektiv nachvollziehbare Annahme" wäre zum Beispiel, dass der Verdächtigte ein Straßenschild umgefahren hat.
Die Vortests wurden meiner unmaßgeblichen Meinung deswegen angeschafft, um sie einfach anfangsverdachtslos massenhaft anzuwenden, um die dann daraus folgende geringe Erfolgsquote als Legitimation für den erfolgreichen Einsatz anzuführen.Casimir hat geschrieben: Eben weil diese Annahmen - und da gebe ich Ihnen Recht: tatsächlich im weitaus größeren Anteil nicht zutreffend sind - wurden sowohl für Alkohol, als auch BTM, Vortests angeschafft.
Eine sich selbst legitimierende Kreis-Argumentation.
Wenn Sie das nicht so sehen, erklären Sie mir einfach, wieso fast jeder schon mal einen Alkotest gemacht hat und es war nichts.
Was ist denn die Fehlerquote bei den Alkotestern?Casimir hat geschrieben: Die Durchführung ist freiwillig. Darauf sollte auch jeder Kollege hinweisen. Aber dennoch dienen diese gerade dazu, das Damoklesschwert der Freiheitsentziehung und Blutprobenentnahme von dem Adressaten abzuwenden. Der gut ausgebildete Schutzmann bietet beide Vortests also nur an, wenn er bereit ist, im Ablehnungsfall den Weg weiter zu gehen. In meinem Gerichtsbezirk habe ich anhand der Rückläufe keinen Anlass zu glauben, dass eine andere Auslegungsart praktiziert wird. Wenn Sie andere Wahrnehmungen haben, können Sie mir gerne den für Sie zutreffenden Gerichtsbezirk mitteilen und ich horche dann mal nach, wie da die Fehlerquote ist.
Kann es sein, dass diejenigen, die mal schnell geblasen haben - 0.0, alles ok fahren Sie weiter - dort überhaupt nicht auftauchen, weil sie überhaupt nicht erfaßt werden? Da ansonsten genau herauskommen würde, dass der Alkotest ständig einfach nur deswegen zur Anwendung kommt, da er eben zur Verfügung steht?
Im Übrigen ist die Durchführung nur auf dem Papier freiwillig, wenn die Ablehnung bereits als "atypisch" wahrgenommen wird, deswegen den möglicherweise völlig grundlos Verdächtigten vermeintlich noch verdächtiger macht und so im Wesentlichen eine Situation entsteht, die mit "Schuldig bis die Unschuld bewiesen ist" verglichen werden kann. Abermals also eine völlige Verdrehung von eigentlich vorherrschenden Rechtsprinzipien, so wie Ihre Darstellung, wonach legales Verhalten anschließend durch die Führerscheinstelle bestraft werden sollte.
Sie sagen selbst, dass sie davon ausgehen, dass die körperliche Unversehrtheit des bis dato lediglich Verdächtigten beeinträchtigt wird, wenn er zur Polizeiwache getragen werden müßte.Casimir hat geschrieben: Weil ein Verdächtiger nicht bloß verdächtig ist, sondern: Der ist Verdächtiger. Wenn dieser nicht an Maßnahmen nicht mitwirkt, die auch seiner Entlastung dienen, weil er mal gelesen hat, dass BTM Tests ausschlagen, weil er ein Mohnbrötchen angesehen hat, setzt er die Ursache für das weitere Vorgehen.
Der § 80 II Nr. 2 VwGO weiß:
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (...)
Der Verdächtigte verliert durch seinen Status "verdächtig" aber nicht sein Grundrecht auf körperliche Unversertheit und meiner Ansicht nach hat die Polizei einen bis dato lediglich Verdächtigten der auch nichts Illegales tut nicht willentlich durch weitere Aktionen zu verletzen, wenn es auch anders ginge. Thema: Verhältnismäßigkeit und Gefahrenabwehr.
Also: Warum kommt der Arzt anstatt zur Wache gefahren nicht an den Ort der Kontrolle und dort wird die Blutabnahme durchgeführt?