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Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 21.02.17, 13:26
von oddmom
Hallo zusammen,

ich hätte gern mal Einschätzungen zu folgenden 2 hypothetischen Sachverhalten:

1. Fall
Ein Schüler (11 J.) beschädigt in der Schule während des Unterrichts aus Versehen Eigentum des Lehrers, das dieser zu Lehrzwecken mit in die Schule gebracht hat (Gegenstand im Wert von unter 10€ fällt dem Schüler aus der Hand, als er ihn betrachten will). Der Lehrer verlangt von den Eltern, dass diese ihm den beschädigten Gegenstand ersetzen.
Frage: Muss der Schüler den entstandenen Schaden ersetzen?

2. Fall
Eine Schülerin (12 J.) wird in der Pause auf dem Schulhof von einer Mitschülerin geschubst und schubst diese daraufhin zurück. Ein Gerangel zwischen beiden entsteht, in dessen Verlauf die Jacke der Mitschülerin beschädigt wird (Riss). Die Eltern der Mitschülerin fordern Schadenersatz für die kaputte Jacke. Die Mitschülerin (die den Schaden hat) gibt an, sie habe die Schülerin anfangs gar nicht absichtlich geschubst.
Frage: Ist die Schülerin für den entstandenen Schaden haftbar?

Ich freue mich auf einen interessanten Meinungsaustausch.

VG
Oddmom

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 21.02.17, 14:31
von Stan78
oddmom hat geschrieben:1. Fall
Ein Schüler (11 J.) beschädigt in der Schule während des Unterrichts aus Versehen Eigentum des Lehrers, das dieser zu Lehrzwecken mit in die Schule gebracht hat (Gegenstand im Wert von unter 10€ fällt dem Schüler aus der Hand, als er ihn betrachten will). Der Lehrer verlangt von den Eltern, dass diese ihm den beschädigten Gegenstand ersetzen.
Frage: Muss der Schüler den entstandenen Schaden ersetzen?
Nein, höchstens leicht fahrlässiges Verhalten, der Schüler ist daher versichert. Ein Anspruch besteht für den Lehrer höchstens gegenüber dem Arbeitgeber, allerdings auch nur, wenn die Mitnahme des privaten Eigentums auf ausdrückliche Anweisung geschehen ist, sonst haben private Dinge in der Schule nicht verloren. (Bzw. sie sind Privatvergnügten und die Mitnahme erfolgen auf eigenes Risiko)
oddmom hat geschrieben:2. Fall
Eine Schülerin (12 J.) wird in der Pause auf dem Schulhof von einer Mitschülerin geschubst und schubst diese daraufhin zurück. Ein Gerangel zwischen beiden entsteht, in dessen Verlauf die Jacke der Mitschülerin beschädigt wird (Riss). Die Eltern der Mitschülerin fordern Schadenersatz für die kaputte Jacke. Die Mitschülerin (die den Schaden hat) gibt an, sie habe die Schülerin anfangs gar nicht absichtlich geschubst.
Frage: Ist die Schülerin für den entstandenen Schaden haftbar?
Grundsätzlich ja, da "Schubsen" grob fahrlässig bzw. vorsätzlich. Eventuell wäre zu prüfen, ob irgendjemand seine Aufsichtspflicht verletzt hat, dann müsste ggf. derjenige für den Schadensersatz eintreten, dass sehe ich in der Sachverhaltsbeschreibung aber nicht.

Grüße,
Stan

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 16:59
von Chavah
Schau mal in § 828 BGB.

Chavah

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 17:22
von freemont
oddmom hat geschrieben:...
Ich freue mich auf einen interessanten Meinungsaustausch.

VG
Oddmom

Hallo,

da muss man sich mit dem Haftungsprivileg der §§ 105, 106 SGB VII beschäftigen.

Danach beschränkt sich die Haftung auf vorsätzliches, sozusagen absichtliches Handeln.

Schüler sind nach § 2 I Nr. 8b SGB VII von Gesetzes wegen unfallversichert.

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 17:33
von Ronny1958
Schüler sind nach § 2 I Nr. 8b SGB VII von Gesetzes wegen unfallversichert.
Wobei gilt: Schaden durch Unfall ist ungleich Schaden durch vorsätzliches Handeln.

Schubsen kann durch aus (bedingt) vorsätzliches Handeln darstellen.

Und das dem Schubsen folgende "Gerangel" ist erst recht kein Unfall mehr sondern vorsätzliche Tat.

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 17:51
von freemont
Ronny1958 hat geschrieben:
Schüler sind nach § 2 I Nr. 8b SGB VII von Gesetzes wegen unfallversichert.
Wobei gilt: Schaden durch Unfall ist ungleich Schaden durch vorsätzliches Handeln.

Schubsen kann durch aus (bedingt) vorsätzliches Handeln darstellen.

Und das dem Schubsen folgende "Gerangel" ist erst recht kein Unfall mehr sondern vorsätzliche Tat.

Das sehen Sie falsch, der BGH meint dazu:

Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07
Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII setzt Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges voraus.
Dass die Körperverletzung oder die Sachbeschädigung gewollt ist, wird man (hoffentlich) nicht allzu oft bejahen können.

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 17:59
von Ronny1958
Dolus eventualis?

M.E. erfüllt die Körperverletzung und der Sachschaden durch das Gerangel nicht die Voraussetzungen für die Definition eines Unfalles.

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 17:59
von oddmom
Danke für Eure Antworten.
Schubsen kann durch aus (bedingt) vorsätzliches Handeln darstellen.

Und das dem Schubsen folgende "Gerangel" ist erst recht kein Unfall mehr sondern vorsätzliche Tat.
Wie sieht es da denn aus, wenn das Gerangel von dem ausgeht, der am Ende der Geschädigte ist?
Sprich: Geschädigter schubst. Schädiger schubst zurück. Geschädigter greift daraufhin Schädiger an. Schädiger wehrt sich und beschädigt dabei die Kleidung des Geschädigten. Ist man dann wirklich für dessen Schaden zur Verantwortung zu ziehen, wenn man sich nur gewehrt hat gegen dessen vorausgegangenen Angriff?
da muss man sich mit dem Haftungsprivileg der §§ 105, 106 SGB VII beschäftigen.
Wenn ich §105 da richtig verstehe, wäre hier also das Eigentum des Lehrers über die Schule versichert und nicht der Schüler haftbar zu machen, da die Beschädigung ja nicht absichtlich geschah sondern aus Versehen (Missgeschick durch Fallenlassen beim Betrachten), oder?

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 18:01
von oddmom
Dolus eventualis
Strafrechtlich ist es ja sicher eine andere Sache, aber schadenersatzpflichtig ist man ja auch wenn einem Missgeschicke geschehen. Fraglich ist in besagten Fällen für mich daher nur: Ist das Eigentum des Lehrers über die Schule versichert? Und hat man noch Anspruch auf Schadenersatz, wenn man selbst den Schädiger zuerst angegriffen hat?

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 18:20
von freemont
oddmom hat geschrieben:
Dolus eventualis
Strafrechtlich ist es ja sicher eine andere Sache, aber schadenersatzpflichtig ist man ja auch wenn einem Missgeschicke geschehen.

Bedingten Vorsatz gibt es auch im Zivilrecht.

Bsp. dieser Fall, immerhin 15jährige Schüler:

http://www.spiegel.de/lebenundlernen/sc ... -box-pager
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stad ... s-erwartet

Das war hier mal Thema in einem thread. Ich hätte hier den bedingten Vorsatz bejaht, nicht so das Amtsgericht, die Klage wurde am Ende abgewiesen, mangels Vorsatz.

Der BGH sieht es so, daß "... die direkte Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten ... Vorsatz nicht nur bezüglich der Verletzungshandlung, sondern auch bezüglich des Verletzungserfolges voraussetzt ...".

Und das, daß also die böse Folge tatsächlich gewollt ist, wird man nur eher selten bejahen können.

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 19:12
von oddmom
Der BGH sieht es so, daß "... die direkte Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten ... Vorsatz nicht nur bezüglich der Verletzungshandlung, sondern auch bezüglich des Verletzungserfolges voraussetzt ...".

Und das, daß also die böse Folge tatsächlich gewollt ist, wird man nur eher selten bejahen können.
Daher wundert mich ehrlich gesagt auch dieses Urteil hier:
http://www.n-tv.de/panorama/Elfjaehrige ... 79345.html

Fahrlässigkeit - sicher - aber Vorsatz sehe ich da auch nicht.

Edit: Sehe gerade, den Unterschied macht dass es (nicht) in der Schule geschehen ist.

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 19:34
von FM
Stan78 hat geschrieben: Nein, höchstens leicht fahrlässiges Verhalten, der Schüler ist daher versichert.
Glaskugel? Erwähnt war nicht, dass die Eltern eine Haftpflichtversicherung für ihn abgeschlossen hätten. Und auch diese würde nicht bewirken, dass er nicht haftet.
Stan78 hat geschrieben:Ein Anspruch besteht für den Lehrer höchstens gegenüber dem Arbeitgeber, allerdings auch nur, wenn die Mitnahme des privaten Eigentums auf ausdrückliche Anweisung geschehen ist, sonst haben private Dinge in der Schule nicht verloren. (Bzw. sie sind Privatvergnügten und die Mitnahme erfolgen auf eigenes Risiko)

Frei erfunden.

Kleiner Hinweis zu allen Antworten: es geht nicht um einen Gesundheitsschaden.

Re: Schadenersatzpflicht bei Schülern

Verfasst: 22.02.17, 20:46
von freemont
FM hat geschrieben:...

Kleiner Hinweis zu allen Antworten: es geht nicht um einen Gesundheitsschaden.
Ja, stimmt, den Gesundheitsschaden hatte ich frei erfunden, es geht nur um Sachschäden.

Dann bleibt es bei § 828 III BGB.