Branntwein Kaufvertrag mit Jugendlichem

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misti
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Branntwein Kaufvertrag mit Jugendlichem

Beitrag von misti »

Hallo,

ein Jugendlicher kauft mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten alleine Branntwein.
Ist der Kaufvertrag nichtig, wegen Verstoß gegen das Jungendschutzgesetz?

Aufgrund des Trennungsprinzipes ist doch zwischen dem Kaufvertrag und der Übereignung zu unterscheiden. Das Jugendschutzgesetzt regelt aber nur die Abgabe. Damit ist aber nur das Verfügungsgeschäft, die Übereignung, betroffen, das Verpflichtungsgeschäft verstösst ja nicht gegen das Jugendschutzgesetz, daher wäre der Kaufvertrag ja dann gültig und könnte folgendermassen ablaufen:

Der Jugendliche fragt seine Eltern, ob er Branntwein kaufen darf. Die erlauben es.
Dann geht er in das Geschäft und schliesst den Kaufvertrag ab und bezahlt.
Da er den Branntwein nicht ausgehändigt bekommen darf, findet nur dieses Verfügungsgeschäft nicht statt. Der Jugendliche kann ja einen Erwachsenen bitten den Branntwein später abzuholen, aber das ist wegen dem Trennungsprinzip für das Verpflichtungsgeschäft nicht relevant.

Korrekt?

Nichtig dürfte der Kaufvertrag nur dann sein, wenn beim Verpflichtunggeschäft mindestens konkludent die gegenseitige Übereignung an Ort und Stelle vereinbart wird, was natürlich in den meisten Fällen so ist, aber nicht in meinem Beispielfall.
ktown
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Re: Branntwein Kaufvertrag mit Jugendlichem

Beitrag von ktown »

Es ist doch vollkommen schnuppe, ob die Eltern den Kauf erlaubt haben. Das Jugendschutzgesetz sieht solch eine Variante garnicht vor.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
freemont
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Re: Branntwein Kaufvertrag mit Jugendlichem

Beitrag von freemont »

misti hat geschrieben:...
Korrekt?
....

Wenn man vom Wortlaut ausgeht eigentlich sehr schlüssige Argumetation.

Aber, so Hemmer, das dürfte richtig sein:
aa) § 134 BGB setzt zunächst voraus, dass der Kaufvertrag gegen ein Verbotsgesetz verstößt. Nach § 9 I Nr. 1 JuSchG ist die Abgabe von Wodka als sog. Branntwein verboten. Ob bei einem Verbotsgesetzesverstoß die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Geschäfts eingreift, lässt sich dem Wortlaut des Verbotsgesetzes regelmäßig nicht entnehmen, sondern muss durch Auslegung nach Sinn und Zweck der einzelnen Gesetzesvorschrift ermittelt werden. Der Gesetzeszweck muss danach verlangen, dass der „zivilrechtliche Erfolg" des Rechtsgeschäfts nicht gewollt ist (sog. „Durchschlagen auf die zivilrechtliche Ebene"). Zum Schutz Jugendlicher und Kinder sind die Abgabe von Schnaps und damit der Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte generell nicht gewollt. Ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB liegt daher vor.
misti
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Re: Branntwein Kaufvertrag mit Jugendlichem

Beitrag von misti »

Der Gesetzeszweck muss danach verlangen, dass der „zivilrechtliche Erfolg" des Rechtsgeschäfts nicht gewollt ist
Ja, normalerweise trifft das natürlich zu, das habe ich ja bereits eingeräumt.
Die Jugendlichen sollen nicht konsumieren.
Aber Kaufverträge, die genau den Konsum nicht bezwecken, sind dann im Umkehrschluß, gültig?

In meinem Fallbeispiel ist aber gerade die Abgabe an den Jugendlichen nicht vorgesehen.
Ein anderer Fall:
Wenn der Jugendliche ein Unternehmen betreibt, bei dem mit Alkohol gehandelt werden soll.

Es ist doch vollkommen schnuppe, ob die Eltern den Kauf erlaubt haben. Das Jugendschutzgesetz sieht solch eine Variante garnicht vor.

Eben, das behandelt ja nur die Abgabe, die hier gar nicht vorkommt, nicht aber den Kauf.
freemont
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Re: Branntwein Kaufvertrag mit Jugendlichem

Beitrag von freemont »

misti hat geschrieben:...
Aber Kaufverträge, die genau den Konsum nicht bezwecken, sind dann im Umkehrschluß, gültig?
...
Da ein gesetzliches Verbot vorliegt, ist es vielleicht einfacher § 134 BGB zu zitieren:
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Durch Wortklauberei lässt sich die Nichtigkeitsfolge nicht umgehen. Und mit dem Abstraktionsprinzip hat das überhaupt nichts zu tun.
emberhugofhell
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Re: Branntwein Kaufvertrag mit Jugendlichem

Beitrag von emberhugofhell »

Natürlich darf ein Gesetz nicht durch Wortklauberei umgangen werden. Das wäre z. B. der Fall, wenn der 17-jährige den Schnaps bezahlen will, ihm der Kauf verweigert wird und der 18-jährige hinter ihm in der Schlange sagt: Der bezahlt, aber ich nehme den Schaps halt für ihm vom Band und übergebe ihm denn dann, das wäre ja keine Abgabe der Verkaufsstelle.

Wenn der 18jährige aber den Schnaps selbst kauft und dann an den Jugendlichen hinterher "weiterverkauft", macht zwar nicht der Laden strafbar, aber evtl. der 18jährige wg. des Passus im JuschG "sonst in der Öffentlichkeit". Ein Privatweiterverkauf an einen 17jährigen, sofern er nicht an einer "Verkaufsstelle" (dazu dürften auch Onlinemarktplätze gehören (oder der Ausschank gegen Geld bei einer geschlossenen Veranstaltung ?)) erfolgt, ist dagegen IMHO möglich (ich gebe ihn dir heute Abend auf der Party).

Damit könnte ein 17jähriger wohl auch keinen Spirituosenhandel betreiben - es sei denn, er stellte den Alkohol selbst her. Ob ein 17jähriger ein Brennrecht ausüben darf, weiß ich allerdings nicht.
Denn § 9 JuSchG spricht hier eindeutig von einer "Abgabe an Verkaufsstellen". Da die Rechtsprechung darin eindeutig auch Onlineshops oder Lieferbestellungen sieht, fallen gegenüber ihm als Einzelunternehmer Verkaufende unter das Abgabeverbot.

Eventuell könnte der das mit Gründung einer Kapitalgesellschaft umgehen, da hier dann nicht er als Person der Einkäufer ist, sondern die Gesellschaft. Da könnte er sich allerdings selbst strafbar machen, wenn er als Verfügungsberechtigter der Gesellschaft sich selbst aus dem Lagerbestand einen einschenkt.

Wenn ich aber z. B. mein Kind zum Dorfkrämer mit einer Einkaufsliste schicke, auf der auch eine Flasche Rum steht und mit dem Dorfkrämer ausmache, dass das Kind schonmal bezahlt, mir der Dorfkrämer den Rum aber nach Feierabend persönlich vorbei bringt (vllt. weil er mein Nachbar ist), dürfte das nicht gegen das JuSchG sprechen; denn hier werden weder Wortlaut noch Sinn der Schutznorm verletzt.

Ähnliches dürfte der Fall sein, wenn ein Jugendlicher den Alkohol zwar kauft, aber einen Erwachsenen als Lieferadresse angibt. Es sei denn, es ist für den Verkäufer ersichtlich oder vermutlich, dass dieser nur als Strohmann fungiert (Gesetzesumgehung). Daher werden sich die meisten Verkäufer sicher nicht darauf einlassen.

Denkbar aber: Minderjähriger Sohn kauft im Whiskeyladen eine Flasche für seinen Vater als Geburtstagsgeschenk; die soll diesem als Geschenk per Post zugestellt werden. Wie sollte sich der Verkäufer dabei strafbar machen?
Er MUSS allerdings, wenn er in seinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass Alkohol an Jugendliche nicht verkauft wird, diesem Geschäft nicht zustimmen.

lg
ehf
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