Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Moderator: FDR-Team
Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Ein Jugendlicher wurde wegen "Führung von Waffen" im Zuge der Jugendvollstreckungssache zu 36 Sozialstunden verurteilt, die er unmittelbar ableistete. Die Straftat beging er im Jan. 2019, im Alter von gerade 17 Jahren. Das Strafverfahren wurde im Aug. 2019 abgewickelt.
Er hat sich inzwischen bei der Polizei und anderen staatl. Institutionen beworben, hat alle Prüfungen bestanden, allerdings nach den abschließenden Leumundsabfragen kamen die Absagen, die sich auf sein Fehlverhalten bezogen.
Nun zur Frage: Wann wird der Eintrag im BZR gelöscht, damit sich der Jugendliche wieder bei Behörden bewerben kann?
Er hat sich inzwischen bei der Polizei und anderen staatl. Institutionen beworben, hat alle Prüfungen bestanden, allerdings nach den abschließenden Leumundsabfragen kamen die Absagen, die sich auf sein Fehlverhalten bezogen.
Nun zur Frage: Wann wird der Eintrag im BZR gelöscht, damit sich der Jugendliche wieder bei Behörden bewerben kann?
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
1) Sie haben ganz richtig gefragt, wann die Eintragungen im BZR gelöscht werden, denn das Führungszeugnis für Behörden nach BZRG §30(5) unterscheidet sich von dem privaten oder erweiterten Führungszeugnis insoweit, als dass dort alle Einträge im BZR aufgeführt werden, auch solche, die bei dem "normalen" Führungszeugnis nicht aufgeführt werden (gemäß BZRG §32(2) ) oder bereits nicht mehr aufgeführt, weil die Löschfrist für das Führungszeugnis abgelaufen ist (nach BZRG §34).
2) Für die Löschung im BZR und damit für das behördliche Führungszeugnis relevant sind die Tilgungsfristen nach BZRG §46. Wenn wir mal davon ausgehen, dass die Straftat des Jugendlichen in diesem Fall nicht eine Tat aus dem Bereich des Sexualstrafrechts war, würde ich hiernach von einer Tilgungsfrist von fünf Jahren ausgehen.
Die Frist berechnet sich ab Urteil, also würde ich hier konkret davon ausgehen, dass August 2024 das gefragte Datum ist.
2) Für die Löschung im BZR und damit für das behördliche Führungszeugnis relevant sind die Tilgungsfristen nach BZRG §46. Wenn wir mal davon ausgehen, dass die Straftat des Jugendlichen in diesem Fall nicht eine Tat aus dem Bereich des Sexualstrafrechts war, würde ich hiernach von einer Tilgungsfrist von fünf Jahren ausgehen.
Die Frist berechnet sich ab Urteil, also würde ich hier konkret davon ausgehen, dass August 2024 das gefragte Datum ist.
Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Also offenbar auf Grundlage einer "Weisung" nach § 10(1)4 JGG oder einer Auflage nach § 15(1)3 JGG ??zu 36 Sozialstunden verurteilt,
Gar nicht, weil er dort gar nicht enthalten ist, dort also auch nicht gelöscht werden kann.Nun zur Frage: Wann wird der Eintrag im BZR gelöscht
Enthalten ist er im "Erziehungsregister" (gut - das ist, wenn man so will, ein "Unterregister" des BZR). Für die Löschung dort sind nicht die Fristen aus § 46 BZRG maßgeblich, sondern die aus § 63(1) BZRG. Die Löschung erfolgt somit im Regelfall erst am 24. Geburtstag.
Man kann einen Antrag auf vorzeitige Entfernung stellen [§ 63(3) BZRG], aber ob das nach noch nicht einmal 2 Jahren Sinn macht, wage ich zu bezweifeln.
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
@J.A.
stimmt, danke für den Hinweis, das liegt in der Tat nahe.
Allerdings ist der Kreis der Behörden, die Auskunft aus dem Erziehungsregister nach §61 erhalten, enger gefasst: (6) "Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben"
Die "normale" Polizei fällt doch nicht darunter, oder? Oder ist bei der Bewerbung für den Polizeidienst §61 (5) relevant, wegen Waffe?
stimmt, danke für den Hinweis, das liegt in der Tat nahe.
Allerdings ist der Kreis der Behörden, die Auskunft aus dem Erziehungsregister nach §61 erhalten, enger gefasst: (6) "Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben"
Die "normale" Polizei fällt doch nicht darunter, oder? Oder ist bei der Bewerbung für den Polizeidienst §61 (5) relevant, wegen Waffe?
Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Nicht direkt, aber indirekt. Polizeibewerber können (und konnten schon immer) mit ihrem Einverständnis (entsprechendes Kreuz auf dem "Bewerbungsbogen") VS-mäßig überprüft werden. Halt nicht durch die Polizei selbst, sondern die jeweiligen Landesämter für VS (wenn es um eine Bewerbung bei einer Landespolizei geht), bei der Bundespolizei sicherlich durch das Bundesamt für VS. Und vermutlich ist davon auszugehen, dass die meisten Bewerber kein "nein" bei der Frage nach dem Einverständnis ankreuzen.(6) "Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben"
Die "normale" Polizei fällt doch nicht darunter, oder?
Davon abgesehen gibt es aber auch in einigen Bundesländern schon etwas länger die Regelüberprüfung (also Prüfung ohne Verdacht) durch den VS ohne Einverständnis, so in NRW, RLP und HH. Auch BAY hat Anfang 2021 nachgezogen.
Weiterhin hatten HB, NDS, SL und MV Regelüberprüfungen ab 2021 vorgesehen. Ob es in allen 4 Ländern letztendlich (bereits) zur Umsetzung kam, weiß ich nicht.
SN und THÜ werden auch künftig keine Regelüberprüfung ohne Einverständnis vornehmen.
Die restlichen Länder sind wohl noch "unentschlossen", bzw. waren es zu dem Zeitpunkt, als ich mich letztmalig damit beschäftigt habe (Mitte 2020, als in meinem BL die Debatte darüber lief)
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Und noch an den TE gerichtet:
Wieder andere bekommen eine BZR-Vollauskunft, näml. die in § 41 BZRG genannten. Aber auch dort ist der Eintrag wie gesagt nicht enthalten.
Nur diejenigen -sehr wenigen- Stellen aus § 41 BZRG, die gleichzeitig auch auskunftsberechtigt nach § 61 BZRG sind, erhalten eine Auskunft aus dem Erziehungsregister.
Die Frage, die noch offen ist, ist allerdings auch, ob es sich bei der Verurteilung tatsächlich um eine Erziehungsmaßregel (§ 10 JGG) oder ein Zuchtmittel (§ 15 JGG) gehandelt hat, oder mglw. um eine "Schuldfeststellung" nach §§ 27, 29 iVm. 23 JGG mit entsprechender Auflage. In dem Fall wäre dann doch ein BZR-Eintrag fällig gewesen. Löschung würde dann erfolgen, wenn nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 28 JGG, max. 2 Jahre) der Schuldspruch getilgt wird [§ 30(2) JGG] § 13, Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 BZRG.
Ebenfalls ein BZR-Eintrag wäre natürlich fällig, wenn es sich bei den Arbeitsstunden um eine Auflage zur einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe gehandelt hat. §§ 17, 21 ff. JGG. In dem Fall würden dann ganz normal die Fristen aus § 46 BZRG gelten, also in diesem Fall 5 Jahre.
Um eine "sichere" Antwort zu bekommen, müsstest Du also mal mitteilen, was genau das für eine Verurteilung war, also auf Grundlage welcher §§ sie erfolgt ist.
Bei "Behörden" im allgemeinen kann er sich auch mit dem Eintrag bewerben, da die allermeisten Behörden nur ein Führungszeugnis der Belegart OB (alt: O oder 0) bekommen, nicht mal eine BZR-Vollauskunft, geschweige denn eine aus dem Erziehungsregister.Nun zur Frage: Wann wird der Eintrag im BZR gelöscht, damit sich der Jugendliche wieder bei Behörden bewerben kann?
Wieder andere bekommen eine BZR-Vollauskunft, näml. die in § 41 BZRG genannten. Aber auch dort ist der Eintrag wie gesagt nicht enthalten.
Nur diejenigen -sehr wenigen- Stellen aus § 41 BZRG, die gleichzeitig auch auskunftsberechtigt nach § 61 BZRG sind, erhalten eine Auskunft aus dem Erziehungsregister.
Die Frage, die noch offen ist, ist allerdings auch, ob es sich bei der Verurteilung tatsächlich um eine Erziehungsmaßregel (§ 10 JGG) oder ein Zuchtmittel (§ 15 JGG) gehandelt hat, oder mglw. um eine "Schuldfeststellung" nach §§ 27, 29 iVm. 23 JGG mit entsprechender Auflage. In dem Fall wäre dann doch ein BZR-Eintrag fällig gewesen. Löschung würde dann erfolgen, wenn nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 28 JGG, max. 2 Jahre) der Schuldspruch getilgt wird [§ 30(2) JGG] § 13, Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 BZRG.
Ebenfalls ein BZR-Eintrag wäre natürlich fällig, wenn es sich bei den Arbeitsstunden um eine Auflage zur einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe gehandelt hat. §§ 17, 21 ff. JGG. In dem Fall würden dann ganz normal die Fristen aus § 46 BZRG gelten, also in diesem Fall 5 Jahre.
Um eine "sichere" Antwort zu bekommen, müsstest Du also mal mitteilen, was genau das für eine Verurteilung war, also auf Grundlage welcher §§ sie erfolgt ist.
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
So es ein Strafverfahren war muss es in den polizeilichen Abfragesystemen bei einem Jugendlichen nach spätestens 5 Jahren gelöscht werden. So lange bleibt es auch regelmäßig im System recherchierbar.
Das sind auch die Daten, welche die Polizei als erstes abfragt.
Das sind auch die Daten, welche die Polizei als erstes abfragt.
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
@J.A.
das mit der VS-Überprüfung macht Sinn und erscheint mir auch sehr vernünftig.
Mir ist bei dem Gedanken, dass jemand, der -wenn auch als Jugendlicher und offenbar angesichts der Strafe in einem minderschweren Fall- gegen Waffengesetze verstossen hat, schon zwei Jahre später in den Polizeidienst kommen könnte, nicht gerade sehr wohl. Ich denke, dass da eine längere Reifungs- und auch "Wohlverhaltens"phase benötigt wird, um von einer Eignung für eine solche Tätigkeit wieder ausgehen zu können.
Ähnlich würde ich auch argumentieren, wenn es sich zB. um einen BTM-Verstoß, eine vorsätzliche Körperverletzung oder gar um eine politisch motivierte Tat wie zB. das Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole (Hakenkreuz etc.) ginge.
Was mich auf eine andere Frage bringt: wird dabei von der abfragenden VS-Stelle an die Polizeibehörde nur die Tatsache eines Eintrages in das Erziehungsregister oder auch der Inhalt übermittelt? Und hat die Polizei dann einen Entscheidungsspielraum, welche Einträge relevant sind und welche nicht? Da eine Erziehungsmaßregel ja schon bei relativ geringfügigen Taten erfolgen kann, kann ich mir dort auch gut vorstellen, dass es Einträge geben kann in Fällen, die die Eignung für den Polizeidienst nicht oder zumindest nicht für so lange Zeit in Frage stellen.
Ich hätte jedenfalls keine Sorgen, wenn jemand, der als Jugendlicher wegen illegalem Filesharing oder Schuleschwänzen Sozialstunden leisten musste, ein paar Jahre später Polizist wird...
das mit der VS-Überprüfung macht Sinn und erscheint mir auch sehr vernünftig.
Mir ist bei dem Gedanken, dass jemand, der -wenn auch als Jugendlicher und offenbar angesichts der Strafe in einem minderschweren Fall- gegen Waffengesetze verstossen hat, schon zwei Jahre später in den Polizeidienst kommen könnte, nicht gerade sehr wohl. Ich denke, dass da eine längere Reifungs- und auch "Wohlverhaltens"phase benötigt wird, um von einer Eignung für eine solche Tätigkeit wieder ausgehen zu können.
Ähnlich würde ich auch argumentieren, wenn es sich zB. um einen BTM-Verstoß, eine vorsätzliche Körperverletzung oder gar um eine politisch motivierte Tat wie zB. das Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole (Hakenkreuz etc.) ginge.
Was mich auf eine andere Frage bringt: wird dabei von der abfragenden VS-Stelle an die Polizeibehörde nur die Tatsache eines Eintrages in das Erziehungsregister oder auch der Inhalt übermittelt? Und hat die Polizei dann einen Entscheidungsspielraum, welche Einträge relevant sind und welche nicht? Da eine Erziehungsmaßregel ja schon bei relativ geringfügigen Taten erfolgen kann, kann ich mir dort auch gut vorstellen, dass es Einträge geben kann in Fällen, die die Eignung für den Polizeidienst nicht oder zumindest nicht für so lange Zeit in Frage stellen.
Ich hätte jedenfalls keine Sorgen, wenn jemand, der als Jugendlicher wegen illegalem Filesharing oder Schuleschwänzen Sozialstunden leisten musste, ein paar Jahre später Polizist wird...
Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Da bin ich überfragt und müsste raten.Was mich auf eine andere Frage bringt: wird dabei von der abfragenden VS-Stelle an die Polizeibehörde nur die Tatsache eines Eintrages in das Erziehungsregister oder auch der Inhalt übermittelt?
Ja, richtig. Bei der Polizei Berlin soll man es z.B. nicht ganz so eng sehen, mit strafrechtlichen Vorauffälligkeiten im Jugendalter, wenn man den Angaben von (Ex-)Ausbildern der dortigen Polizeiakademie glauben darf.Da eine Erziehungsmaßregel ja schon bei relativ geringfügigen Taten erfolgen kann, kann ich mir dort auch gut vorstellen, dass es Einträge geben kann in Fällen, die die Eignung für den Polizeidienst nicht oder zumindest nicht für so lange Zeit in Frage stellen.
Aus "Stilblüten der Justiz":
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
So pauschal stimmt das nicht. Die 5 Jahre sind keine fixe Löschfrist, sondern eine sog. "Aussonderungsprüffrist", d.h. nach spätestens 5 Jahren muss geprüft werden, ob die weitere Speicherung noch "erforderlich" ist. Die Erforderlichkeit kann sich z.B. aus der Art des Delikts ergeben, als auch -regelmäßig- daraus, dass neue Einträge hinzugekommen sind.muss es in den polizeilichen Abfragesystemen bei einem Jugendlichen nach spätestens 5 Jahren gelöscht werden.
Aus "Stilblüten der Justiz":
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Danke für die Beiträge. Als Laie tut man sich mit den diskutierten Paragraphen jedoch schwer den Fall richtig zu bewerten. Nachträglich das ausführliche Urteil:
Bei Gericht wurde als Vorschrift §§ 27 Abs. 1 S. 1 VersammlG 1.3.JGG und als Grund §267 Abs. 4 St P O angewendet. Zudem nach §§ 30 die Waffen (Quarzhandschuh) eingezogen.
Ergibt sich somit eine geänderte Sachlage?
Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Nein, da genau das Entscheidende fehlt.
§ 27 VersG ist die Strafvorschrift gegen die verstoßen wurde. § 30 VersG die Vorschrift, die die Einziehung des Tatwerkzeugs erlaubt.
§ 267 StPO ist eine allg. Standard-StPO-Vorschrift
Und §§ 1, 3 JGG sagt nur aus, dass Jugendrecht zur Anwendung kam.
Fehlen tun die §§, die zu der Art der Verurteilung gehören. Und die sind hier maßgeblich.
Da (im Urteil) müssten noch mehr Paragraphen aus dem JGG zu finden sein. Grob gesagt mehrere aus dem Bereich zwischen § 9 JGG und § 30 JGG.
Ansonsten müsstest Du mal die Urteilsformel abtippen (ohne Namen natürl.)
Problem ist halt, dass wir bisher nur wissen, dass es "Sozialstunden" gab. Die können im JGG aber nach mind. 6 verschiedenen Vorschriften verhängt werden. 2 davon kann man wegstreichen (da die nicht zu einem Urteil gehören würden, sondern zu einer Verfahrenseinstellung). Bleiben 4. Und diese 4 haben wiederum 3 verschiedene Folgen in Bezug auf den Registereintrag und v.a. die Speicherdauer. Daher kommt man zu keinem Ergebnis, wenn man nicht herausbekommt, welche dieser 4 Vorschriften angewendet wurde. Wie gesagt: Es kann nur eine (oder ggf. mehrere) aus dem Bereich zwischen § 9 und § 30 JGG sein. Dass JGG dabei ist wichtig. Der § 30, den Du schon genannt hast, ist ein anderer. Der gehört zum VersG.
Alternativ kannst Du -wie auch schon gesagt- die Urteilsformel abtippen. Daran müsste man es normalerweise auch erkennen können.
§ 27 VersG ist die Strafvorschrift gegen die verstoßen wurde. § 30 VersG die Vorschrift, die die Einziehung des Tatwerkzeugs erlaubt.
§ 267 StPO ist eine allg. Standard-StPO-Vorschrift
Und §§ 1, 3 JGG sagt nur aus, dass Jugendrecht zur Anwendung kam.
Fehlen tun die §§, die zu der Art der Verurteilung gehören. Und die sind hier maßgeblich.
Da (im Urteil) müssten noch mehr Paragraphen aus dem JGG zu finden sein. Grob gesagt mehrere aus dem Bereich zwischen § 9 JGG und § 30 JGG.
Ansonsten müsstest Du mal die Urteilsformel abtippen (ohne Namen natürl.)
Problem ist halt, dass wir bisher nur wissen, dass es "Sozialstunden" gab. Die können im JGG aber nach mind. 6 verschiedenen Vorschriften verhängt werden. 2 davon kann man wegstreichen (da die nicht zu einem Urteil gehören würden, sondern zu einer Verfahrenseinstellung). Bleiben 4. Und diese 4 haben wiederum 3 verschiedene Folgen in Bezug auf den Registereintrag und v.a. die Speicherdauer. Daher kommt man zu keinem Ergebnis, wenn man nicht herausbekommt, welche dieser 4 Vorschriften angewendet wurde. Wie gesagt: Es kann nur eine (oder ggf. mehrere) aus dem Bereich zwischen § 9 und § 30 JGG sein. Dass JGG dabei ist wichtig. Der § 30, den Du schon genannt hast, ist ein anderer. Der gehört zum VersG.
Alternativ kannst Du -wie auch schon gesagt- die Urteilsformel abtippen. Daran müsste man es normalerweise auch erkennen können.
Zuletzt geändert von J.A. am 12.04.21, 22:26, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
ich spüre aus Deinen Worten so einen ironischen Unterton...
Hier geht es offenbar um ein "schwereres Kaliber", eine Angriffswaffe (Quarzhandschuh) auf eine öffentliche Versammlung mitzubringen, ist schon nicht ganz ohne, und ich finde es richtig, dass so jemand nicht gleich zwei Jahre später in den Polizeidienst kommt.
Aber Sozialstunden sind eine Erziehungsmaßnahme, die ja auch bei weitaus harmloseren Dingen verhängt werden kann. Wenn ein Jugendlicher zB. im pubertären Alter "Null-Bock" hatte und notorisch die Schule schwänzte, dafür zu Sozialstunden verurteilt wurde, später aber sich zusammengerissen hat und den Schulabschluss ordentlich gemacht hat, wüsste ich keine sinnvolle Begründung, warum dem der Zugang zur Ausbildung bei der Polizei zu verwehren sei.
Oder wenn jemand als Jugendlicher per BitTorrent seine Lieblings-CD geteilt hat, für diese Urheberrechtsverletzung zu Sozialstunden verurteilt wurde, so hätte ich dennoch keine Befürchtungen, dass der nicht dennoch ein guter Polizist werden kann...
Insoweit verträgt es sich mit meinem Rechtsverständnis sehr gut, dass nicht jeder, der mal als Jugendlicher geringfügig auffällig wurde, gleich automatisch ausgeschlossen wird.
Etwas Spielraum sollte hier schon bestehen. Bei Verstössen gegen das Waffengesetz allerdings sehe ich auch keinen Raum für Entscheidungen...
Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Die Urteilsformel lautet:
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Führens von Waffen bei öffentlichen Versammlungen.
Er wird daher verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, 36 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendhilfe in Strafsachen bis zum ....abzuleisten und dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen.
Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen.
Die Quarzhandschuhe werden eingezogen.
Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Führens von Waffen bei öffentlichen Versammlungen.
Er wird daher verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, 36 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Jugendhilfe in Strafsachen bis zum ....abzuleisten und dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen.
Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen.
Die Quarzhandschuhe werden eingezogen.
Re: Löschung im BZR nach Jugendvollstreckungssache
Das ist ein sog. Zuchtmittel [§ 14 JGG]. Steht nur im Erziehungsregister und wird am 24. Geburtstag gelöscht.
Wie weiter oben schon gesagt:
Außerdem ist es intern bei Polizei gespeichert, im Datensystem der Landespolizei. In der Regel für 5 Jahre, also bis 2024.Man kann einen Antrag auf vorzeitige Entfernung stellen [§ 63(3) BZRG], aber ob das nach noch nicht einmal 2 Jahren Sinn macht, wage ich zu bezweifeln.
Nominell ist es zwar eine Verurteilung wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz [§§ 17a, Abs. 1, 27, Abs. 2 VersG] nicht gg. das WaffG (darunter fallen Quartzhandschuhe als solche nicht) aber es ist halt dennoch eine sog. "Schutzwaffe", bzw. ein "Gegenstand, der als Schutzwaffen geeignet ist" iSd. § 27, Abs. 2, Nr. 1 VersG. Für eine Polizeikarriere ist solch eine Verurteilung denkbar schlecht.Bei Verstössen gegen das Waffengesetz allerdings sehe ich auch keinen Raum für Entscheidungen...
Aus "Stilblüten der Justiz":
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"
"Die Reifeverzögerung des heranwachsenden Angeklagten ist dermaßen ausgeprägt, dass er in seiner Entwicklung einem Jugendrichter gleichzustellen ist"