Hallo
die Kinderarbeitsschutzverordnung definiert in §2 eine Reihe zulässiger Tätigkeiten für Kinder über 13 Jahre. Ist diese Liste als abgeschlossen zu betrachten oder wären andere Tätigkeiten, sofern sie dem Kindswohl nicht entgegenstehen, auf Antrag genehmigungsfähig?
Nehmen wir an, dass es sich um eine Tätigkei handelt, die nicht in §2 erwähnt wird, zB. ein 14jähriges Kind würde beschäftigt mit Literaturrecherchen oder dem Schreiben von kurzen Berichten am PC.
Nehmen wir dabei an, dass die Arbeit einen geringen Umfang habe (<2h), Arbeitszeiten den entsprechenden Vorschriften entsprechen, kein Konfikt mit der Schulzeit besteht und die Eltern einverstanden sind, also alle anderen Anforderungen an die Tätigkeit erfüllt sind.
Wäre dann eine solche Tätigkeit, die nicht in §2 aufgeführt ist trotzdem ggf. durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach §3 möglicherweise zulässig, also kann die Aufsichtsbehörde weitere Tätigkeiten, wenn sie dem Kindswohl nicht entgegenstehen, auf Antrag ggf. genehmigen, oder kann die Aufsichtsbehörde §3 nur einschränkend verwenden, um also zB. eine Tätigkeit, die zwar in §2 aufgeführt ist, aber im konkreten Fall nicht dem Kindswohl zuträglich ist, zu untersagen?
zulässige Tätigkeiten nach Kinderarbeitsschutzverordnung
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Re: zulässige Tätigkeiten nach Kinderarbeitsschutzverordnung
Es handelt sich um die in § 5 Abs. 4a JArbSchG genannte Rechtsverordnung.lerchenzunge hat geschrieben:die Kinderarbeitsschutzverordnung definiert in §2 eine Reihe zulässiger Tätigkeiten für Kinder über 13 Jahre. Ist diese Liste als abgeschlossen zu betrachten
Im Hinblick auf die in § 5 Abs. 3 JArbSchG genannten Tätigkeiten ist die Liste abgeschlossen.lerchenzunge hat geschrieben:Ist diese Liste als abgeschlossen zu betrachten
Ja, die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen ist in § 6 JArbSchG geregelt.lerchenzunge hat geschrieben:oder wären andere Tätigkeiten, sofern sie dem Kindswohl nicht entgegenstehen, auf Antrag genehmigungsfähig?
Der § 3 KindArbSchV regelt gar nicht die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen.lerchenzunge hat geschrieben:Wäre dann eine solche Tätigkeit, die nicht in §2 aufgeführt ist trotzdem ggf. durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach §3 möglicherweise zulässig,
Richtiglerchenzunge hat geschrieben:oder kann die Aufsichtsbehörde §3 nur einschränkend verwenden, um also zB. eine Tätigkeit, die zwar in §2 aufgeführt ist, aber im konkreten Fall nicht dem Kindswohl zuträglich ist, zu untersagen?
Das fällt weder unter den § 5 Abs. 2 JArbSchG oder den § 5 Abs. 4 JArbSchG, noch ist dafür nach § 6 JArbSchG eine Ausnahmegenehmigung zulässig.lerchenzunge hat geschrieben:zB. ein 14jähriges Kind würde beschäftigt mit Literaturrecherchen oder dem Schreiben von kurzen Berichten am PC.
Nehmen wir dabei an, dass die Arbeit einen geringen Umfang habe (<2h), Arbeitszeiten den entsprechenden Vorschriften entsprechen, kein Konfikt mit der Schulzeit besteht und die Eltern einverstanden sind, also alle anderen Anforderungen an die Tätigkeit erfüllt sind.
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Re: zulässige Tätigkeiten nach Kinderarbeitsschutzverordnung
Vielen Dank!
Verstehe ich es also richtig, dass eine solche Tätigkeit dann in keinem Fall zulässig ist und auch nicht genehmigt werden kann?
Da würde ich gerne mal die Frage in den Raum stellen: Warum? Immerhin ist das ein Typ von Tätigkeit, der im Schulalltag intensiv betrieben wird (Lesen, Recherchieren, Schreiben), es kann also kaum so sein, dass dies als dem Kindswohl schädlich eingestuft wird. Verfolgt der Gesetzgeber damit ein Ziel, zB. sicherzustellen, dass die Kinder nach den Hausaufgaben nicht noch weiter vor Büchern/PC sitzen, oder ist die Liste historisch gewachsen aus "typischen" Jobs für Kinder?
Verstehe ich es also richtig, dass eine solche Tätigkeit dann in keinem Fall zulässig ist und auch nicht genehmigt werden kann?
Da würde ich gerne mal die Frage in den Raum stellen: Warum? Immerhin ist das ein Typ von Tätigkeit, der im Schulalltag intensiv betrieben wird (Lesen, Recherchieren, Schreiben), es kann also kaum so sein, dass dies als dem Kindswohl schädlich eingestuft wird. Verfolgt der Gesetzgeber damit ein Ziel, zB. sicherzustellen, dass die Kinder nach den Hausaufgaben nicht noch weiter vor Büchern/PC sitzen, oder ist die Liste historisch gewachsen aus "typischen" Jobs für Kinder?
Re: zulässige Tätigkeiten nach Kinderarbeitsschutzverordnung
Oberhalb der Aufzählung steht: "dürfen nur beschäftigt werden" - was könnte mit dem Wort "nur" in diesem Zusammenhang gemeint sein?lerchenzunge hat geschrieben: ↑25.01.22, 20:34 die Kinderarbeitsschutzverordnung definiert in §2 eine Reihe zulässiger Tätigkeiten für Kinder über 13 Jahre. Ist diese Liste als abgeschlossen zu betrachten oder wären andere Tätigkeiten, sofern sie dem Kindswohl nicht entgegenstehen, auf Antrag genehmigungsfähig?
Re: zulässige Tätigkeiten nach Kinderarbeitsschutzverordnung
Antwort Behörde: weil's im Gesetz stehtDa würde ich gerne mal die Frage in den Raum stellen: Warum?
Antwort VO-Geber (Ministerium): weil das vom Gesetzgeber so gewollt ist
Antwort Gesetzgeber: weil ich (das Parlament) das für richtig halte.
Antwort hier im Forum: woher sollen wir wissen, was sich der Gesetzgeber gedacht hat. Da müsste man in den Drucksachen des Gesetzgebers nach der amtl. Begründung des Gesetzes suchen. Viel Erfolg.
Was du nicht willst, das man dir will, das will auch nicht -
was willst denn du.
Aus Erfahrung: Krebsvorsorge schadet nicht.
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