Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Recht in der Ehe, eheliches Güterrecht, Adoptionsrecht, Kinderrechte, Sorgerecht, Unterhaltsrecht, Recht des Versorgungsausgleichs

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Der Vater
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Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von Der Vater »

Hallo,

Eltern im Wechselmodell (was es rechtlich ja noch nicht in Deutschland gibt), Aufenthaltsbestimmung bei Mutter. Beide hatten sich einst darauf geeinigt, dass ein Fahrradanhänger geteilt wird, der quasi mit den Kindern mit wandert. Mutter hat sich letztlich doch gegen das Teilen entschieden. Vater möchte nun eigenen Anhänger kaufen, und hat die Frage, ob eine solche Ausgabe vom Kindesunterhalt abgezogen werden darf, da es sich ja um ein Transportmittel für die Kinder handelt. Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank und Grüße
FM
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von FM »

Es ist keine Frage des Sozialrechts (also falsches Forum) sondern des Familienrechts.

Und familienrechtlich ist der Unterhalt in Geld zu zahlen, nicht in einseitig bestimmten Sachleistungen, um damit festzulegen wie der andere Elternteil mit dem Kind zu leben hat.
Chavah
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von Chavah »

..... und natürlich gibt es rechtlich gesehen das Wechselmodell. Es ist wie andere Umgangs/Lebensmodelle auch nur nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, geht ja auch gar nicht.

Chavah
matthias.
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von matthias. »

Wenn der Vater ein neues Bett kaufen muss für das Kind, kann er das auch nicht vom Unterhalt abziehen.
Altbauer
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von Altbauer »

Der Vater hat geschrieben: 08.04.21, 21:18 Beide hatten sich einst darauf geeinigt, dass ein Fahrradanhänger geteilt wird, der quasi mit den Kindern mit wandert
Hier handelt es sich m.E. um einen mündlich geschlossenen Vertrag.
Die Einhaltung des Vertrags (Anteil am Kaufpreis) kann eingefordert werden.
Die Verrechnung mit dem Kindesunterhalt halte ich allerdings nicht für gegeben
Chavah
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von Chavah »

Von Kaufpreisteilung lese ich hier nichts, nur von Nutzungsteilung. Ich sehe eher eine Leihe, die jetzt einem Ende zugeführt wurde.

Chavah
Der Vater
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von Der Vater »

Chavah hat geschrieben: 09.04.21, 08:39 ..... und natürlich gibt es rechtlich gesehen das Wechselmodell. Es ist wie andere Umgangs/Lebensmodelle auch nur nicht ausdrücklich im Gesetz genannt, geht ja auch gar nicht.

Chavah
Es gibt eine Aufenthaltsbestimmung, die bei genau einem Elternteil bei getrennten Eltern liegt. Ein Wechselmodell ist allein Sache der Kooperation unter den Eltern. Ein rechtliches Wechselmodell würde bedeuten, dass die Aufenthaltsbestimmung bei beiden liegen kann. Das hätte zur Folge, dass auch keine Kindesunterhaltszahlungen an den anderen Elternteil fließen müssten, weil beide zu gleichen Teilen die Kinder haben. Mir wäre neu, dass es eine solche Möglichkeit gibt. Stattdessen muss der Elternteil, bei dem die Aufenthaltsbestimmung nicht liegt, vollen Kindesunterhalt bezahlen. Alles, was diese Seite darüber hinaus macht, ist seine / ihre Sache. Oder gibt es da neuerdings andere Bestimmungen, dass die Betreuungszeit auf das Kindesunterhalt angerechnet werden kann? Mich würden hierzu dann die Paragraphen interessieren.

Das Ursprungsthema scheint ja aufgeklärt zu sein. Dennoch würde mich das noch interessieren.
Chavah
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von Chavah »

Dann hast du hier was dazu gelernt. All die Voraussetzungen, die du aufgezählt hast, gibt es juristisch gesehen. Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterhaltspflicht nur für die 14 Tage, die das Kind beim anderen Elternteil lebt, bei etwa gleichem Verdienst kein Unterhalt mehr u.s.w. Da gibt es auch Gerichtsentscheidungen, ist nicht anders als bei den klassischen Umgangsmodellen. Letztlich ist bei jedem, wirklich jedem Umgangsmodell bzw. Betreuungsmodell primär die Einigung der Eltern gefragt und nur sekundär eine gerichtliche Entscheidung.

Viele Wechselmodelle scheitern jedoch an der Umsetzung, deshalb sind sie relativ selten. Entweder die Eltern leben zu weit entfernt, es wird auf Dauer zu teuer (doppelt Klamotten, PC, man will ja nicht alle 14 Tage quasi umziehen) oder die Kinder verkraften es nicht, kommt auch häufig vor. Und - beim Wechselmodell müssen die Eltern noch miteinander kommunizieren können, die Erziehungsvorstellungen müssen in etwa gleich sein.

Aber, es gibt es, auch mit durch die Rechtsprechung entwickelte Vorgaben.

Chavah
Old Piper
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Re: Einmalige Anschaffung (Fahrradanhänger) vom Kindesunterhalt abziehen?

Beitrag von Old Piper »

Der Vater hat geschrieben: 10.04.21, 01:50Es gibt eine Aufenthaltsbestimmung, die bei genau einem Elternteil bei getrennten Eltern liegt.
Nein! Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Bestandteil des Sorgerechts. Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht (GSR) haben, haben sie regelmäßig auch gemeinsam das ABR.
Dass das Melderecht in diesem unserem Lande das nicht mitträgt, steht auf einem anderen Blatt.
Der Vater hat geschrieben: 10.04.21, 01:50Ein Wechselmodell ist allein Sache der Kooperation unter den Eltern.
Nun ja, es gehört schon eine gewisse Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten dazu, damit das funktioniert. Aber wenn das Wechselmodell erst mal vereinbart wurde (Umgangsvereinbarung oder Gerichtsbeschluss), dann haben sich auch alle daran zu halten.
Der Vater hat geschrieben: 10.04.21, 01:50Ein rechtliches Wechselmodell würde bedeuten, dass die Aufenthaltsbestimmung bei beiden liegen kann. Das hätte zur Folge, dass auch keine Kindesunterhaltszahlungen an den anderen Elternteil fließen müssten, weil beide zu gleichen Teilen die Kinder haben.
Sie vermengen hier Umgangsrecht und Unterhaltsrecht. Es ist richtig, dass beim Wechselmodell der Unterhalt anders berechnet wird als beim althergebrachten Betreuungsmodell. Aber das hat zum einen nichts mit dem ABR zu tun und zum anderen entfällt dadurch nicht die Unterhaltspflicht insbesondere desjenigen, der das höhere Einkommen hat.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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