SBG X § 24 - RVO
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SBG X § 24 - RVO
Hallo,
gab es zu RVO Zeiten ein Pondon zum § 24 SGB X ?
Danke
MfG
uwe
gab es zu RVO Zeiten ein Pondon zum § 24 SGB X ?
Danke
MfG
uwe
Re: SBG X § 24 - RVO
Hallo,
ich habe zwar ab Beginn meiner Tätigkeit (1968) noch viel mit der RVO gearbeitet, aber einen bestimmten § kann ich nicht benennen. Im §24 SGB X geht es um das Thema Anhörungen und solche Anhörungen gab es zu RVO-Zeiten auch schon - hier ein Beispiel - https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ ... 142550,359
Gruss
Czauderna
ich habe zwar ab Beginn meiner Tätigkeit (1968) noch viel mit der RVO gearbeitet, aber einen bestimmten § kann ich nicht benennen. Im §24 SGB X geht es um das Thema Anhörungen und solche Anhörungen gab es zu RVO-Zeiten auch schon - hier ein Beispiel - https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ ... 142550,359
Gruss
Czauderna
Re: SBG X § 24 - RVO
Online findet man die RVO hier:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File ... 2_0509.png
und dann weiterblättern bis Seite 838.
https://commons.wikimedia.org/wiki/File ... 2_0509.png
und dann weiterblättern bis Seite 838.
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Re: SBG X § 24 - RVO
Danke,
https://commons.wikimedia.org/wiki/File ... 2_0838.png
hilft mir nicht weiter.
Mir stellt sich die Frage, inwieweit man nach SGB X § 44 (1) einen Verwaltungsakt anzweifeln kann, wenn sowas wie SGB X § 24 (1) unterblieb, der Verwaltungsakt jedoch zu RVO Zeiten erlassen wurde.
Also müsste es zu dieser Zeit eben ein Pondon gegeben habe.
MfG
uwe
https://commons.wikimedia.org/wiki/File ... 2_0838.png
hilft mir nicht weiter.
Mir stellt sich die Frage, inwieweit man nach SGB X § 44 (1) einen Verwaltungsakt anzweifeln kann, wenn sowas wie SGB X § 24 (1) unterblieb, der Verwaltungsakt jedoch zu RVO Zeiten erlassen wurde.
Also müsste es zu dieser Zeit eben ein Pondon gegeben habe.
MfG
uwe
Re: SBG X § 24 - RVO
Im Sozialversicherungsrecht beträgt die Verjährungsfrist meist 4 Jahre (allerdings gibt es da sehr verschiedenartige Verfahrensarten und es ist nicht erkennbar, um welche es geht). Sollte es also um einen Jahrzehnte alten Bescheid gehen, ist es eher unwahrscheinlich, dass das noch eine Rolle spielt. Aber eben je nachdem um was es geht - am besten den gesamten Schriftwechsel einem Anwalt vorlegen, der kann das prüfen.
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Re: SBG X § 24 - RVO
Ich bin im Urteil des BSG vom23.01.2018 Az B 2 U 7/16 auf den § 24 gestoßen und daraus hat sich die Frage entwickelt, was wäre wenn der Aufnahmebescheid zu RVO Zeiten ergangen wäre und der Senat entscheiden müsste.
Dazu einen Anwalt zu fragen, ggf. auch zwei oder drei bis sich in mir eine gefestigte Meinung bildet, ist mir die Antwort nun doch nicht wert (monetär).
Danke
MfG
uwe
Re: SBG X § 24 - RVO
Erster Satz des Urteils:
Da war die Unfallversicherung schon längst im SGB VII geregelt. Und übrigens gilt das SGB X auch für das Verwaltungsverfahren von Sozialleistungen, die noch nicht im SGB geregelt sind, auch für die RVO (siehe § 68 SGB I).Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als forstwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die Zahlung von Beiträgen für die
Jahre 2008 und 2009.
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Re: SBG X § 24 - RVO
Danke,
meine Frage lautet, was wäre wenn.
Am Beispielsurteil, wenn die Aufnahmen z.B. bereits 1993 erfolgt wäre.
MfG
uwe
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Re: SBG X § 24 - RVO
Ich habe ein Dokument ( aus 1984) gefunden, in dem sowohl auf z.B. RVO 776 als auch auf SGB X §33 verwiesen wird.Czauderna hat geschrieben: ↑25.09.21, 10:15 Hallo,
ich habe zwar ab Beginn meiner Tätigkeit (1968) noch viel mit der RVO gearbeitet, aber einen bestimmten § kann ich nicht benennen. Im §24 SGB X geht es um das Thema Anhörungen und solche Anhörungen gab es zu RVO-Zeiten auch schon - hier ein Beispiel - https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/ ... 142550,359
Gruss
Czauderna
DAs SGB X hat also schon vor dem SGB VII Teile de RVO abgelöst,wenn ich es denn richtig verstehe.
Ich gehe jetzt davon aus, das der § 24 SGB X bereits 1984 griff und es ab diesem Zeitpunkt kein Pondon in der RVO gab.
Danke
MfG
uwe
Re: SBG X § 24 - RVO
Die erste Annahme ist richtig, die zweite möglich aber unwahrscheinlich. Müsste halt mal jemand alle Fassungen der RVO durchgehen um festzustellen, seit wann es im Sozialrecht die Anhörungspflicht gibt.Verpflichteter hat geschrieben: ↑27.09.21, 15:29Ich gehe jetzt davon aus, das der § 24 SGB X bereits 1984 griff und es ab diesem Zeitpunkt kein Pondon in der RVO gab.
Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass es im AVG (Angestelltenversicherungsgesetz - Vorgänger vom SGB VI, in Kraft von 1924 bis 1991) eine entsprechende Vorschrift oder zumindest einen Verweis auf das Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG) gab. Und zu so ziemlich jeder Vorschrift im AVG gab es ein Pendant in der RVO.
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
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Re: SBG X § 24 - RVO
Par. 24 SGB X wurde zum 1.1.1980 eingeführt.
Davor galt Par. 34 SGB I a.F. .
Dieser beinhaltete noch nicht die Rechtsfolgen einer mangelhaften oder fehlenden Anhörung. Dafür hätte im Zweifelsfalle ein Gericht angerufen werden müssen.
Das SGB I wiederum ist zum 1.1.1973 in Kraft getreten.
Davor galt Par. 34 SGB I a.F. .
Dieser beinhaltete noch nicht die Rechtsfolgen einer mangelhaften oder fehlenden Anhörung. Dafür hätte im Zweifelsfalle ein Gericht angerufen werden müssen.
Das SGB I wiederum ist zum 1.1.1973 in Kraft getreten.
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Re: SBG X § 24 - RVO
Danke für die Informationen.
Der für mich interessante Zeitraum beginnt ab 1.1.1980.
Somit griffe SGB X § 24.
MfG
uwe
Der für mich interessante Zeitraum beginnt ab 1.1.1980.
Somit griffe SGB X § 24.
MfG
uwe
Re: SBG X § 24 - RVO
Sorry. Zur Vollständigkeit: SGB I wurde zum 1.1.1976 eingeführtAstrid69 hat geschrieben: ↑29.09.21, 19:05 Par. 24 SGB X wurde zum 1.1.1980 eingeführt.
Davor galt Par. 34 SGB I a.F. .
Dieser beinhaltete noch nicht die Rechtsfolgen einer mangelhaften oder fehlenden Anhörung. Dafür hätte im Zweifelsfalle ein Gericht angerufen werden müssen.
Das SGB I wiederum ist zum 1.1.1973 in Kraft getreten.
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.