Lücke in der Krankenversicherung
Moderator: FDR-Team
Lücke in der Krankenversicherung
Hallo, die Krankenversicherungsnehmerin (A) hat Post von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (B) bekommen.
(A) war mehrere Jahre bei (B) versichert, dann wurde die Krankenversicherung gekündigt. Daraufhin war (A) etwa ein Jahr lang nicht krankenversichert, hatte aber auch kein eigenes Einkommen. Als (A) dann ein Beschäftigungsverhältnis einging, meldete sie sich wieder bei (B) an und ist seit etwas über einem Jahr dort wieder krankenversichert.
Nun möchte (B) Auskunft darüber haben, wo (A) die "fehlende" Zeit krankenversichert gewesen ist.
Ist (A) verpflichtet (B) diese Angaben zu machen?
Wenn (A) die Angabe verweigert, welche Konsequenzen könnten für sie eintreten?
Wenn (A) der Krankenversicherung (B) Auskunft erteilt, kann diese auf eine Rückversicherung und Zahlung fehlender Beiträge bestehen?
(A) war mehrere Jahre bei (B) versichert, dann wurde die Krankenversicherung gekündigt. Daraufhin war (A) etwa ein Jahr lang nicht krankenversichert, hatte aber auch kein eigenes Einkommen. Als (A) dann ein Beschäftigungsverhältnis einging, meldete sie sich wieder bei (B) an und ist seit etwas über einem Jahr dort wieder krankenversichert.
Nun möchte (B) Auskunft darüber haben, wo (A) die "fehlende" Zeit krankenversichert gewesen ist.
Ist (A) verpflichtet (B) diese Angaben zu machen?
Wenn (A) die Angabe verweigert, welche Konsequenzen könnten für sie eintreten?
Wenn (A) der Krankenversicherung (B) Auskunft erteilt, kann diese auf eine Rückversicherung und Zahlung fehlender Beiträge bestehen?
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Sofern das ganze nach dem 1.4.2007 stattfand, sind die Beiträge (und Säumniszuschläge) zu bezahlen. Wenn man keinerleich Angaben macht, wird wohl eine Einstufung zum Höchstbetrag stattfinden.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 20562
- Registriert: 19.08.05, 14:20
- Wohnort: Zwischen Flensburg und Sonthofen
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Hallo,
bestand der gewöhnliche Aufenthalt während dieser Zeit im Inland?
bestand der gewöhnliche Aufenthalt während dieser Zeit im Inland?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Auf welcher Rechtsgrundlage?FM hat geschrieben:Sofern das ganze nach dem 1.4.2007 stattfand, sind die Beiträge (und Säumniszuschläge) zu bezahlen. Wenn man keinerleich Angaben macht, wird wohl eine Einstufung zum Höchstbetrag stattfinden.
Der gewöhnliche Aufenthalt war im Inland.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 3771
- Registriert: 18.02.05, 17:01
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Die Versicherungspflicht bestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Dieser Paragraph besagt, dass Personen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und nun keine Absicherung im Krankheitsfall haben, in der GKV versicherungspflichtig sind.
Dieser Paragraph besagt, dass Personen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und nun keine Absicherung im Krankheitsfall haben, in der GKV versicherungspflichtig sind.
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Ich seh da irgendwie den Zusammenhang nicht. Das eine Versicherungspflicht bestand, daran gibt es ja keinen Zweifel. Aber auf welcher Rechtsgrundlage kann sowohl Auskünfte wie auch Versicherungsbeiträge verlangen, wenn trotz Versicherungspflicht bei keine Versicherung bestand? Es wurden immerhin auch keine Leistungen in Anspruch genommen.
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Es bestand die ganze Zeit über eine Versicherung, die kommt zustande wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Versicherungen aller Art sind Beiträge auch dann zu bezahlen, wenn man keine Leistungen in Anspruch nimmt.
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Und das steht wo? Bei welcher Versicherung soll [A] denn krankenversichert gewesen sein? Und warum hatte sie weder Versicherungspapiere noch eine Krankenversicherungskarte, womit sie die Leistungen hätte in Anspruch nehmen können?FM hat geschrieben:Es bestand die ganze Zeit über eine Versicherung, die kommt zustande wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn ich ein Auto ohne Versicherungsschutz fahre, und ich werde erwischt, dann muss ich eine Strafe zahlen. Muss ich da auch mein Auto "rückversichern", obwohl ich keinen Unfall hatte? Und hätte ich einen Unfall gehabt, hätte dann auch irgendeine Versicherung gezahlt?
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Schön, dass es auch noch andere gibt, die die Pflicht zur Versicherung Scheisse finden...
Jetzt kann man sich noch die Frage stellen wenn man wählen, damit der Mist wieder rückgängig gemacht wird. Bei der FDP fragen wird nicht helfen. Die sind auch dafür. Weiter links zu fragen wird nicht helfen. Vielleicht Republikaner ode DVU wählen. Keine Ahnung wie die zu dem Thema stehen aber irgend eine Partei muss das ja eigentlich abdecken...
Vermutlich die Gleiche die auch gegen den Atomausstieg ist...
Jetzt kann man sich noch die Frage stellen wenn man wählen, damit der Mist wieder rückgängig gemacht wird. Bei der FDP fragen wird nicht helfen. Die sind auch dafür. Weiter links zu fragen wird nicht helfen. Vielleicht Republikaner ode DVU wählen. Keine Ahnung wie die zu dem Thema stehen aber irgend eine Partei muss das ja eigentlich abdecken...
Vermutlich die Gleiche die auch gegen den Atomausstieg ist...
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 4087
- Registriert: 05.02.07, 15:08
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Wurde doch schon gesagt. §5 SGB V Abs. 1 Nr. 13.thardos hat geschrieben:Und das steht wo?FM hat geschrieben:Es bestand die ganze Zeit über eine Versicherung, die kommt zustande wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Versicherungspflichtig sind
...
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Das hätte man sich aussuchen können. Trifft A keine Entscheidung, dann in der Regel bei der bisherigen Krankenkassen.Bei welcher Versicherung soll [A] denn krankenversichert gewesen sein?
Weil sie der Krankenkasse nichts gesagt hat. Die Krankenkasse ist nicht dazu verpflichtet, jedem hinterherzuschnüffeln, ob er weiterhin krankenversichert ist. Z. B. hätte es sein können, dass A nach Ende der Arbeit familienversichert ist.Und warum hatte sie weder Versicherungspapiere noch eine Krankenversicherungskarte, womit sie die Leistungen hätte in Anspruch nehmen können?
Das ist was anderes. Kfz-Versicherungen sind private Verträge, hier bewegen wir uns im Sozialrecht. Man vergleiche z. B. mit dem Steuerrecht: Eine Steuerpflicht besteht ebenfalls unabhängig davon, ob ich davon weiß.Wenn ich ein Auto ohne Versicherungsschutz fahre, und ich werde erwischt, dann muss ich eine Strafe zahlen. Muss ich da auch mein Auto "rückversichern", obwohl ich keinen Unfall hatte? Und hätte ich einen Unfall gehabt, hätte dann auch irgendeine Versicherung gezahlt?
Vielleicht mal zum Nachdenken (auch @thardos);
Angenommen A hätte während der krankenversicherungsfreien Zeit einen schweren Unfall gehabt, wer wäre dann für die Behandlungskosten aufgekommen? Oder sollen die Krankenhäuser unversicherte Notfälle, wie in manchen Ländern üblich, einfach unversorgt wieder wegschicken?
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Niemand wird das ändern wollen.windalf hat geschrieben:Schön, dass es auch noch andere gibt, die die Pflicht zur Versicherung Scheisse finden...
Weil im Gegenzug sozial schwachen Personen, die keine Krankenversicherung haben und die ihre Behandlungskosen auch nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen können, die Behandlung auf Staatskosten auf Grund des Sozialstaatsprinzips nicht verweigert werden könnte.
Das war der Grund für die Einführung. Niemand soll mehr ohne Gegenleistung in den Genuss von Gesundheitsbehandlungen kommen.
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Es mag sein, dass ich niemand bin aber mit dem Threadersteller sind "wir dann schon eins"Niemand wird das ändern wollen.

Gähn. Da man für nicht zahlen können weder in den Schuldturm kommt noch ausgepeitscht wird und man einem Nakten nicht in die Tasche fassen kann, bleibt es im Ergebnis trotzdem dabei, dass eben doch der eine oder andere in den Genuss von Gesundheitsbehandlungen ohne Gegenleistung kommt. Daran ändert die Versicherungspflicht überhaupt nichts...Das war der Grund für die Einführung. Niemand soll mehr ohne Gegenleistung in den Genuss von Gesundheitsbehandlungen kommen.
Das einzige was die Versicherungspflicht ändert ist allen anderen die Wahlfreiheit zu nehmen... Das von dir propagierte verhindern kann die Versicherungspflicht nicht...
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
0x2B | ~0x2B
Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
Re: Lücke in der Krankenversicherung
Da steht, dass eine Versicherungspflicht besteht. Dort steht nicht, dass die Pflicht zu einer Versicherung auch gleichzeitig bedeutet, dass man grundsätzlich versichert ist, unabhänig davon ob man eine Versicherung abgeschlossen hat oder nicht. Und dazu hätte ich gern eine Quelle!Newbie2007 hat geschrieben:Wurde doch schon gesagt. §5 SGB V Abs. 1 Nr. 13.thardos hat geschrieben:Und das steht wo?FM hat geschrieben:Es bestand die ganze Zeit über eine Versicherung, die kommt zustande wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Versicherungspflichtig sind
...
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
[A] hat sich aber keine ausgesucht. Was heißt denn "in der Regel?". Wird das im Zweifel ausgelost, oder wie?Newbie2007 hat geschrieben:Das hätte man sich aussuchen können. Trifft A keine Entscheidung, dann in der Regel bei der bisherigen Krankenkassen.Bei welcher Versicherung soll [A] denn krankenversichert gewesen sein?
Scheinbar ist sie ja doch dazu verpflichtet anderen hinterherzuschnüffeln, sonst hätte [A] ja nun keine Post bekommen.Newbie2007 hat geschrieben:Weil sie der Krankenkasse nichts gesagt hat. Die Krankenkasse ist nicht dazu verpflichtet, jedem hinterherzuschnüffeln, ob er weiterhin krankenversichert ist. Z. B. hätte es sein können, dass A nach Ende der Arbeit familienversichert ist.Und warum hatte sie weder Versicherungspapiere noch eine Krankenversicherungskarte, womit sie die Leistungen hätte in Anspruch nehmen können?

Ist das wirklich so? Ich hab einen Unfall, aber bin bei keiner Krankenversicherung angemeldet, und dann kann ich mich rückwirkend für die Zeit krankenversichern und die Krankenversicherung zahlt dann meine Behandlungskosten von einigen tausend Euro? Irgendwie fällt es mir leichter an den Weihnachtsmann zu glauben...Newbie2007 hat geschrieben:Das ist was anderes. Kfz-Versicherungen sind private Verträge, hier bewegen wir uns im Sozialrecht. Man vergleiche z. B. mit dem Steuerrecht: Eine Steuerpflicht besteht ebenfalls unabhängig davon, ob ich davon weiß.Wenn ich ein Auto ohne Versicherungsschutz fahre, und ich werde erwischt, dann muss ich eine Strafe zahlen. Muss ich da auch mein Auto "rückversichern", obwohl ich keinen Unfall hatte? Und hätte ich einen Unfall gehabt, hätte dann auch irgendeine Versicherung gezahlt?
Vielleicht mal zum Nachdenken (auch @thardos);
Angenommen A hätte während der krankenversicherungsfreien Zeit einen schweren Unfall gehabt, wer wäre dann für die Behandlungskosten aufgekommen? Oder sollen die Krankenhäuser unversicherte Notfälle, wie in manchen Ländern üblich, einfach unversorgt wieder wegschicken?
Re: Lücke in der Krankenversicherung
thardos hat geschrieben: Da steht, dass eine Versicherungspflicht besteht. Dort steht nicht, dass die Pflicht zu einer Versicherung auch gleichzeitig bedeutet, dass man grundsätzlich versichert ist, unabhänig davon ob man eine Versicherung abgeschlossen hat oder nicht. Und dazu hätte ich gern eine Quelle!
Scheinbar ist sie ja doch dazu verpflichtet anderen hinterherzuschnüffeln, sonst hätte [A] ja nun keine Post bekommen.

(Die quotes sind bei dem Zitierchaos natürlich falsch).Ist das wirklich so? Ich hab einen Unfall, aber bin bei keiner Krankenversicherung angemeldet, und dann kann ich mich rückwirkend für die Zeit krankenversichern und die Krankenversicherung zahlt dann meine Behandlungskosten von einigen tausend Euro? Irgendwie fällt es mir leichter an den Weihnachtsmann zu glauben...
Es heißt gesetzliche KV weil sie kraft Gesetzes entsteht, wenn man versicherungspflichtig ist, also ohne daß erst ein Vertrag abgeschlossen werden müßte.
Bei dem genannten Unfall kann man sich natürlich nicht "rückwirkend versichern", aber das ist auch gar nicht nötig. Man war ja die ganze Zeit versichert. Man hat nur die Beiträge nicht gezahlt. Die werden dann nachgefordert, egal ob ein Leistungsfall vorkam oder nicht.
-
- FDR-Mitglied
- Beiträge: 4087
- Registriert: 05.02.07, 15:08
Re: Lücke in der Krankenversicherung
OK, diese Frage ist nachvollziehbar, wenn jemand vom privatrechtlichen Verständnis von "Versicherung" ausgeht. Im Sozialrecht bedeutet "versicherungspflichtig" automatisch auch "versichert". Geregelt ist dies in §186 SGB V "Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger" und speziell für die Pflichtversicherung der Unversicherten gibt es den Absatz 11:thardos hat geschrieben: Da steht, dass eine Versicherungspflicht besteht. Dort steht nicht, dass die Pflicht zu einer Versicherung auch gleichzeitig bedeutet, dass man grundsätzlich versichert ist, unabhänig davon ob man eine Versicherung abgeschlossen hat oder nicht. Und dazu hätte ich gern eine Quelle!
Und um die Frage zu beantworten, die jetzt sicher kommt: Die Satzungen der Krankenkassen schließen die Ermäßigung oder Nichterhebung (letzter Satz) in der Regel dann aus, wenn sich das Mitglied während des fraglichen Zeitraums auch freiwillig hätte versichern können. Das ist hier sicher der Fall. Eine Stundung ist allerdings denkbar.Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
-
- Letzte Themen