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Was bedeutet "mit der Bitte um weitere Veranlassung"?

Verfasst: 31.05.15, 13:43
von studebakerin123
ich habe seit einem Jahr eine Klage beim Sozialgericht gegen eine bestimmte Stelle laufen.
Seitdem ging mit Nachrchten der Gegenseite über das Sozialgericht hin und her.

nun habe ich vom Sozialgericht einen Brief bekommen, wo drin steht

"Sehr geehrte Frau XY....,

als Anlage wird übersandt:

-Schriftsatz vom 11.05.2015

zur Stellungnahme sowie mit der Bitte um weitere Veranlassung"

Kann mir jemand sagen, ob das Sozialgericht um Erlaubnis zu einer "weiteren Veranlassung bittet" oder ob ich die "weitere Veranlassung in die Wege leiten soll"?

Da ich innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Stellungnahme abgegeben muss, möchte ich auch wissen, wann Frist denn genau abgelaufen ist.
Ist damit der obige 11.05.2015 gemeint oder der Eingang des Briefes in meinem Postkasten?

Vielen Dank für Eure Antwort

Re: Was bedeutet "mit der Bitte um weitere Veranlassung"?

Verfasst: 31.05.15, 21:26
von Baden1957
studebakerin123 hat geschrieben:ich habe seit einem Jahr eine Klage beim Sozialgericht gegen eine bestimmte Stelle laufen.
Seitdem ging mit Nachrchten der Gegenseite über das Sozialgericht hin und her.

nun habe ich vom Sozialgericht einen Brief bekommen, wo drin steht

"Sehr geehrte Frau XY....,

als Anlage wird übersandt:

-Schriftsatz vom 11.05.2015

zur Stellungnahme sowie mit der Bitte um weitere Veranlassung"

Kann mir jemand sagen, ob das Sozialgericht um Erlaubnis zu einer "weiteren Veranlassung bittet" oder ob ich die "weitere Veranlassung in die Wege leiten soll"?

Da ich innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Stellungnahme abgegeben muss, möchte ich auch wissen, wann Frist denn genau abgelaufen ist.
Ist damit der obige 11.05.2015 gemeint oder der Eingang des Briefes in meinem Postkasten?

Vielen Dank für Eure Antwort

Hallo,

damit ist der Briefempfänger aufgefordert, binnen 3 Wochen zum Schriftsatz vom 11.5. eine Stellungnahme abzugeben bzw. dies ggf. an einen Rechtsanwalt oder weitere Dritte weiter zu leiten.
Es gilt i.d.R. das Datum bei Zustellung des Briefes.
Was genau gefordert wird, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 11.5.

lG