heute mal eine Frage nach einer formellen Richtigkeit einer Einladung:
Ein Kunde des Jobcenters bzw. ein "erwerbsfähiger Hilfebedürftiger" erhält vom Jobcenter eine Einladung
zu einer "Informationsveranstaltung" bei einem Maßnahmen- bzw. Bildungsträger.
Der Termin findet nicht beim Jobcenter statt und auch der übliche Ansprechpartner im Jobcenter wird nicht anwesend sein.
In der Einladung werden auch die, für reguläre Jobcenter-Einladungen üblichen, Hinweise zur drohenden Sanktion beim Fernbleiden des Termins erwähnt:
Meine Frage nun:Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert.
Zählt diese Einladung rechtlich überhaupt als "meldepflichtiger Termin beim Jobcenter", wenn der Termin weder im Jobcenter stattfindet, noch der Ansprechpartner vom Jobcenter vor Ort sein wird?
Besteht hierbei bei einem Fernbleiben überhaupt eine Sanktionsfähigkeit?
//Nachtrag / zusätzliche Info: In der aktuellen EGV ist keine Teilnahme an solch einer Informationsveranstaltung beschrieben - falls dies überhaupt relevant ist.