Hallo zusammen,
angenommen ein Kunde der Agentur für Arbeit hat einen Termin bekommen. Dieser Termin wird durch den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch abgesagt, da dieser sich krank fühlt und die restliche Woche nicht zur Arbeit kommen wird. In dem telefonischen Gespräch heißt es der Termin soll in der kommenden Woche statt finden, eine schriftliche Einladung würde folgen.
Nun kommt diese schriftliche Einladung gegen mittag eines Tages an, der Termin wäre am selben Tag morgens gewesen.
Der Kunde ruft dort an und schildert das er natürlich nicht zu einem Termin in der Vergangenheit kommen kann. Dort wird einem telefonisch mitgeteilt der Sachbearbeiter hätte vermerkt den Termin abgesagt zu haben, gleichzeitig aber einen neuen vereinbart zu haben.
Nun ist der Ball halt ins rollen gebracht worden und der Kunde erhält einige Tage später einen Termin zu einer Anhörung, gleichzeitig wird in dem Schreiben erwähnt das die Leistungen erstmal eingestellt werden da man -trotz Rechtsfolgenbelehrung- den Termin nicht wahrgenommen hat.
1. Wird es für den Kunden nun schwer zu belegen wann dieser Brief tatsächlich angekommen ist, ausgeliefert werden diese durch einen regionalen Briefzusteller ohne Einschreiben oder ähnliches. Somit dann wohl "Pech"?!
2. Angeblich soll ja ein Termin telefonisch vereinbart worden sein, davon weiß der Kunde aber nichts. Würde hier dann aber nicht die Einladung nach §309 SGB III inkl. Rechtsfolgenbelehrung fehlen?
Wäre unter den Umständen eine Einstellung der Leistung bzw. Sanktion dann überhaupt zuläsig?
Viele Grüße.
Sanktion bzw. Leistungseinstellung ohne RFB zulässig?
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Re: Sanktion bzw. Leistungseinstellung ohne RFB zulässig?
"trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" steht nicht in §309 SGB III, sondern in § 159 Ruhen bei Sperrzeit.
Mutmaßlich wurde bereits irgendwann belehrt. Das sollte genügen.
Über das Datum des Zugangs eines Briefes streitet man sich einfach, bis ein Sozialgericht sagt: "Es war so und so." Oder man einigt sich vorher. Also wie im richtigen Leben.
Dies gilt auch für ein Telefonat, das angeblich stattgefunden hat. Mutmaßlich klärt sich beides, wenn der ursprüngliche Sachbearbeiter wieder arbeitet.
Gruß aus Berlin, Gerd
Mutmaßlich wurde bereits irgendwann belehrt. Das sollte genügen.
Über das Datum des Zugangs eines Briefes streitet man sich einfach, bis ein Sozialgericht sagt: "Es war so und so." Oder man einigt sich vorher. Also wie im richtigen Leben.
Dies gilt auch für ein Telefonat, das angeblich stattgefunden hat. Mutmaßlich klärt sich beides, wenn der ursprüngliche Sachbearbeiter wieder arbeitet.
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Re: Sanktion bzw. Leistungseinstellung ohne RFB zulässig?
Also reicht es wenn irgendwann schon mal eine Einladung mit eben dieser Belehrung gekommen wäre und diese gilt dann "automatisch" für alle weiteren (folgenden) Briefe und Einladungen, selbst wenn diese dann keine RFB haben?Gerd aus Berlin hat geschrieben: Mutmaßlich wurde bereits irgendwann belehrt. Das sollte genügen.
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Re: Sanktion bzw. Leistungseinstellung ohne RFB zulässig?
Sind Sie etwa der Meinung, dass jede Einladung einer erneuten Rechtsfolgenbelehrung bedürfte?
Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist. (AG Duisburg 26.01.2006)
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Re: Sanktion bzw. Leistungseinstellung ohne RFB zulässig?
Der Gesetzgeber ging sogar einen Schritt weiter und hat im SGB II (das ja jüngeren Datums ist als das SGB III, und zudem in diese Richtung später noch abgeändert wurde) die Belehrung für unnötig erachtet, wenn der Leistungsempfänger anderweitig von der Rechtslage wusste:Kamikaze2001 hat geschrieben:Also reicht es wenn irgendwann schon mal eine Einladung mit eben dieser Belehrung gekommen wäre und diese gilt dann "automatisch" für alle weiteren (folgenden) Briefe und Einladungen, selbst wenn diese dann keine RFB haben?
- § 31 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1.
sich weigern, (...)
Nur das SGB III verlangt noch nach einer Belehrung (weil man Gesetze nicht wegen Kleinigkeiten ändert

Gruß aus Berlin, Gerd
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