Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Prozess

Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Berufsgenossenschaften, Renten, Schwerbehinderung ,Kranken- und Pflegeversicherung

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BGETEM-Opfer
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Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Prozess

Beitrag von BGETEM-Opfer »

Hallo Leute,

mich würde mal genau interessieren,
welche Kompetenzen ein Referent einer Berufsgenossenschaft hat,
der als Vertreter der BG in einem Prozess vor einem Landessozialgericht auftritt,
was er dort tun darf,
und was er auf keinen Fall tun darf,
und wie verbindlich seine Aus-/Zusagen im Sinne des Versicherten sind ?

Wo finde ich dazu offizielles Gesetzes- bzw. Informationsmaterial?


Gruss an alle die dies lesen,
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SusanneBerlin
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von SusanneBerlin »

Wo finde ich dazu offizielles Gesetzes- bzw. Informationsmaterial?
Die Prozessordnung der Sozialgerichtsbarkeit ist das Sozialgerichtsgesetz

Viele Gerichte haben eine FAQ-Seite für die häufigsten Fragen z.B.
https://www.berlin.de/gerichte/sozialge ... ge-fragen/
http://www.sozialgericht-bremen.de/verf ... ragen-1873
mich würde mal genau interessieren,
welche Kompetenzen ein Referent einer Berufsgenossenschaft hat,
der als Vertreter der BG in einem Prozess vor einem Landessozialgericht auftritt,
was er dort tun darf,
und was er auf keinen Fall tun darf,
und wie verbindlich seine Aus-/Zusagen im Sinne des Versicherten sind ?
Der Referent vertritt die Partei und darf alles, was eine Partei eben im Gerichtsprozess tun darf (nachzulesen im Sozialgerichtsgesetz).

Wer die Partei vor dem Sozialgericht vertreten darf, steht in § 73 SGG

"Versprechungen und Zusagen" die während der Verhandlung geäußert werden münden entweder in einen Vergleich, oder es kommt kein Vergleich zustande, dann spricht der Richter ein Urteil.

Da die Verhandlungen öffentlich sind, kann man sich ein Bild machen wie so eine Verhandlung abläuft indem man sich einfach auf einen Zuschauerplätze setzt und sich das anschaut. Kostet nix und man muss sich auch nicht anmelden.
Grüße, Susanne
BGETEM-Opfer
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von BGETEM-Opfer »

Hallo Leute,

ich hatte da eher an eine informative Internetseite
für Blöde wie mich gedacht,

die die anzuwendenden Gesetze nicht im Detail kennen
und deshaln hier nachfragen müssen,

was ich nicht bräuchte,
wenn ich die anzwendenden Gesetze kennen würde ...

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SusanneBerlin
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von SusanneBerlin »

ich hatte da eher an eine informative Internetseite
für Blöde wie mich gedacht,
Da eine Klage vor dem Sozialgericht letzendlich im Groben wie eine zivilrechtliche Klage abläuft (was sie ja auch ist, nur eben mit der Besonderheit dass es eine gesonderte Gerichtsbarkeit für sozialrechtliche Klagen gibt), empfehle ich zum Einstieg diese Seite:

https://de.wikipedia.org/wiki/Klage
Grüße, Susanne
BGETEM-Opfer
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von BGETEM-Opfer »

Hallo Leute,

danke für den Link.

ich habe den Artikel mal runtergeladen,
konnte darin aber nicht Zutreffendes zu meiner Frage finden.

Muss ich mir aber wenn ich Zeit habe mal genauer durchlesen#ob es nicht anderes grundsätzlich Unbekanntes darin finde.

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SusanneBerlin
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von SusanneBerlin »

ich habe den Artikel mal runtergeladen,
konnte darin aber nicht Zutreffendes zu meiner Frage finden.

Muss ich mir aber wenn ich Zeit habe mal genauer durchlesen#ob es nicht anderes grundsätzlich Unbekanntes darin finde.
Das wichtigste ist eh die Klageschrift, um die Forderung und Beweismittel darzulegen. Ich weiß nicht, welche Vorstellung Sie haben was in der mündlichen Verhandlung noch so alles passieren soll, deswegen rate ich Ihnen ja, sich mal die eine oder andere Verhandlung anzusehen, ganz egal ob vor dem "normalen" Amtsgericht, Arbeitsgericht oder eben Sozialgericht, damit Sie sehen wie das abläuft. Meist ist so eine Verhandlung viel schneller vorbei als man denkt. Film und Fernsehen liefern da keine realistischen Vorlagen.

Und da Sie nur allgemein fragen, kann man eben nur allgemein antworten.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 29.08.17, 19:02, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
BGETEM-Opfer
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von BGETEM-Opfer »

Hallo Leute,

meine Frage resultiert aus einem realen Verfahren vor dem LSG

und nicht um den Blödsinn
den sich irgendwelche Autoren in deutschen Fernsehbeiträgen aus den Fingern saugen ...

Dort werden sicherlich auch keine Referenten von BGs auftauchen ...

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SusanneBerlin
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von SusanneBerlin »

meine Frage resultiert aus einem realen Verfahren vor dem LSG
Ja dann noch viel Erfolg! Wie lief es denn bis jetzt? Ist das Verfahren bereits in der 2. Instanz?
Grüße, Susanne
BGETEM-Opfer
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von BGETEM-Opfer »

Hallo Leute,

danke,
eine Vertiefung würde aber nur von meiner eigentlichen Frage ablenken ...

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SusanneBerlin
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von SusanneBerlin »

BGETEM-Opfer hat geschrieben: danke,
eine Vertiefung würde aber nur von meiner eigentlichen Frage ablenken ...
Ach so. Ja dann
und was er auf keinen Fall tun darf,
Es gibt einiges, was man vor Gericht nicht tun darf. Wo fange ich nur an? Man darf z.B. keine Motorradwesten mit "Hells Angels"-Aufschrift während der Verhandlung tragen. Man darf den Gegner und den Richter nicht beleidigen, man darf auf keinen Fall in den Gerichtssaal urinieren,... Reicht das? Wenn nicht, präzisieren Sie bitte Ihre Frage.
Grüße, Susanne
BGETEM-Opfer
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von BGETEM-Opfer »

Hallo Leute,

na so was.

so weit habe ich gar nicht gedacht.

ich hatte eigentlich eher in Sinn
das er z.B. keine Berufskrankheit anerkennen darf,
keine Zahlungsverpflichtungen eingehen darf,
oder was ähnlich (für mich !) Naheliegendes ...

Da fällt mir noch 'ne neue Frage zu ein:

kann die BG den Vergleich eigentlich überhaupt noch ablehnen
nachdem sie ja in Person ihres Referenten vor Gericht zugestimmt hat ?

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Zuletzt geändert von BGETEM-Opfer am 29.08.17, 19:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von ExDevil67 »

Da man davon ausgehen können wird das ein Prozessvertreter einer BG mindestens entsprechend geschult wurde, wenn nicht sogar selber Volljurist ist, und wohl nicht zum ersten Mal entsprechend tätig wird, wird der schon wissen was er (nicht) darf.
BGETEM-Opfer
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von BGETEM-Opfer »

ExDevil67 hat geschrieben:Da man davon ausgehen können wird das ein Prozessvertreter einer BG mindestens entsprechend geschult wurde, wenn nicht sogar selber Volljurist ist, und wohl nicht zum ersten Mal entsprechend tätig wird, wird der schon wissen was er (nicht) darf.
er wird es wahrscheinlich schon wissen,

aber ICH will es hier wissen !!!
SusanneBerlin
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von SusanneBerlin »

ich hatte eigentlich eher in Sinn
das er z.B. keine Berufskrankheit anerkennen darf,
keine Zahlungsverpflichtungen eingehen darf,
oder was ähnlich (für mich !) Naheliegendes ...
Alles was der Prozessbevollmächtigte an Vereinbarungen abschließt ist auch gültig, deswegen ist er ja prozessbevollmächtigt. Wenn er das nicht dürfte, hätte ihn die Partei nicht als Vertreter zur Gerichtsverhandlung senden dürfen. Insofern ist es nicht naheliegend, sondern fernliegend, dass ein Vertreter einer Partei nicht rechtsgültig in der Verhandlung Zugeständnisse machen darf.
Es kann natürlich sein, dass der Prozessbebollmächtigte von seinen Auftraggebern die Anweisung hat, keinen Vergleich zu schließen. Dann gibt es eben keinen Vergleich.
kann die BG den Vergleich eigentlich überhaupt noch ablehnen
nachdem sie ja in Person ihres Referenten vor Gericht zugestimmt hat ?
Nein, man kann einen gerichtlich geschlossenen Vergleich im Nachhinein nicht mehr ablehnen. Was der Prozessbevollmächtigte im Namen der BG vereinbart ist endgültig. Außer, es wird im Vergleich ein Widerrufsrecht innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart. Ist kein Widerrufsrecht vereinbart, dann ist der Vergleich endgültig und kann im Nachhinein nicht mehr abgelehnt werden.

"Die BG" ist ein abstraktes Gebilde, sie kann ja nicht selber zum Prozess. Die BG muss einen Bevollmächtigten schicken. Was der dann vereinbart, gilt für die BG.
Zuletzt geändert von SusanneBerlin am 29.08.17, 20:48, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße, Susanne
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Re: Frage zu Kompetenzen eines Referenten der BG im LSG-Proz

Beitrag von BGETEM-Opfer »

SusanneBerlin hat geschrieben: " ...
Die BG muss einen Bevollmächtigten schicken.
Was der dann vereinbart, gilt für die BG.
hmmm ...

ohne das der Text des Vergleiches überhaupt vom Gericht versendet wurde
verhält sich aber die BG nicht so
wie ich es aufgrund der Aussagen des Referenten in der mündlichen Verhandlung
erwarten würde.

Was, ausser doch noch beim BSG zu klagen,
kann ich oder mein Anwalt dann da noch tun ?


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