FM hat geschrieben:...
Selbst zu bezahlen sind allerdings ärztliche Behandlungen, die nicht versichert sind, bekannt als IGEL. Diese berechnet aber nicht die Krankenkasse, sondern der Arzt.
Oder geht es um private Krankenvesicherung? Um Krankenhausbehandlung? Verordnete Leistungen?
stimmt, das ist total unklar, was gemeint ist.
Bei einer gesetzlichen kann es nur die Zuzahlung zu Medikamenten sein, die mit Erreichen einer bestimmten ZZ-Summe beantragt werden kann, wobei da ein Zweizeiler reichen dürfte und der Antrag mehr eine Mitteilung ist, als nichts, was irgendeinen großen Aufwand verlangt.
Aber das kann es nicht sein, denn es ist von Eigenanteilen bei Arztrechnungen die Rede.

Bei ärztlichen Leistungen kann es keine GKV sein, außer es geht um IGEL und da ist es kein Eigenanteil, sondern Wahlleistung und die bekommt man nicht zurück.

Bei Befreiung aufgrund hoher Zuzahlungen kann es keine PKV sein- da gilt (oft) umgekehrt, dass keine Rechnungen einreichen eine Beitragsrückerstattung bedeutet.
Und es bleibt auch unklar, woher die Rechnungen kommen, von denen die Rede ist.
Jacöbchen hat geschrieben:Eine Zuzahlungsbefreiung für 2016 kann rückwirkend zwar noch beantragt werden, aber fehlen hier ziemlich viele Belege, da Kassenbelege etc. nicht so lange aufbewahrt wurden.
Dass die Krankenkasse auch nach fast knapp zwei Jahren noch eine Rechnung ausstellen kann, ist klar.
Die Rechnung für die Leistungen aus 2016 kann aber aufgrund der späten Rechnungsstellung erst jetzt bezahlt werden. Deswegen wird es als unfair empfunden, dass eine nun beantragte Zuzahlungsbefreiung für dieses Jahr nicht für die betreffende Rechnung gelten soll.
Der Versicherte hat ja offenbar Arztkosten/Eigenanteile/Zuzahlungen bereits bezahlt und selbst schon Rechnungen gehabt.

Von welchen Rechnungen ist demnach die Rede, welche die KK ausstellt?

Wenn er aber noch keine Rechnung damals bezahlt hat und nun nach zwei Jahren erst eine Rechnungsstellung erfolgt, die zu begleichen ist, stellt sich die Frage, von welchen Unterlagen die Rede ist, deren Fehlen eine Zuzahlungbefreiung verhindert.
Wenn man all die Unklarheiten beiseite lässt und einfach das vorgebrachte nimmt, kann man folgendes feststellen:
Irgendwer stellt eine Rechnung für was auch immer aus, nachdem man bereits Zuzahlungen/Eigenanteile bezahlt hat.
Mit Belegen für bezahlte Eigenanteile könnte man sich für 2016 davon befreien, die hat man aber nicht.
Was soll daran unfair sein? Auf bloßem Zuruf kann man keine Vergünstigung bekommen.
Bei privaten Zusatzverträgen gilt zudem das vereinbarte- und ohne Nachweis einer Berechtigung, also Vorlage der genannten "Belege" wird man rechtlich kaum etwas durchsetzen können.
Für die Frage hier, wäre eine Klärung gut, um welche Versicherungsform es sich handelt und welche Rechnungen gemeint sind, die nun 1 Jahr später verschickt werden.