Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

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helmes63
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Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von helmes63 »

Guten Tag,

... ein Ehepartner mit Pflegegrad IV bedingt Mehrkosten die auch durch die Pflegeleistungen nicht abgedeckt werden können.
Für mich stellt sich die Frage ob der Ehepartner dann noch eine Verwertung der Immobilien vermeiden kann welche er selber
bewohnt und wenn ja von welchen Kriterien das konkret abhängt.

Ich denke hier gibt es sicherlich auch Fälle bei denen eine Härtefallregelung bzw. die Schonvermögensgrenzen greifen
kann. Welche Vorgaben macht zu dieser Thematik der Gesetzgeber ?
windalf
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von windalf »

Für mich stellt sich die Frage ob der Ehepartner dann noch eine Verwertung der Immobilien vermeiden kann welche er selber
bewohnt und wenn ja von welchen Kriterien das konkret abhängt.
Vermutlich stark von der Menge an Geld was er sonst so zur Verfügung hat. Möglich ist es ggf. auch, die Immobilie zu verrenten...
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
helmes63
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von helmes63 »

Klar die Renten-Einkünfte sind hier auch relevant, aber was heißt eine Immobilie verrenten ?!
FM
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von FM »

Das ist hier beschrieben: https://de.wikipedia.org/wiki/Leibrente

Es kann auch zweckmäßig sein, mit den Kindern/Enkeln zu reden, die das Haus später erben sollen. Vioelleicht zahlen die ja gerne vorübergehend die Heimkosten, wenn dafür das Haus erhalten bleibt.
SusanneBerlin
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von SusanneBerlin »

Hallo,
helmes63 hat geschrieben: Ich denke hier gibt es sicherlich auch Fälle bei denen eine Härtefallregelung bzw. die Schonvermögensgrenzen greifen
kann. Welche Vorgaben macht zu dieser Thematik der Gesetzgeber ?
Da müsste mAn. § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zutreffend sein, demnach unterliegt "ein angemessenes Hausgrundstück", das vom Ehepartner bewohnt wird dem Schonvermögen.
Grüße, Susanne
windalf
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von windalf »

SusanneBerlin hat geschrieben:Hallo,
helmes63 hat geschrieben: Ich denke hier gibt es sicherlich auch Fälle bei denen eine Härtefallregelung bzw. die Schonvermögensgrenzen greifen
kann. Welche Vorgaben macht zu dieser Thematik der Gesetzgeber ?
Da müsste mAn. § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zutreffend sein, demnach unterliegt "ein angemessenes Hausgrundstück", das vom Ehepartner bewohnt wird dem Schonvermögen.
Das übliche Eigenheim mit 140 m^2 für 2 Erwachsene und 2 Kinder läuft da aber eher nicht drunter...
...fleißig wie zwei Weißbrote
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Zitat Karsten: Das beweist vor Allem, dass es windalf auch nicht gibt.
FM
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von FM »

windalf hat geschrieben: Das übliche Eigenheim mit 140 m^2 für 2 Erwachsene und 2 Kinder läuft da aber eher nicht drunter...
Z.B. Hamburg hat dazu als Richtlinie:
130 qm für einen Vier-Personen-Haushalt in einem Einfamilienhaus (Wohngebäude mit nur einer Wohnung),
---
Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugsgröße zu verringern (bis zu 20 qm je Person).
https://www.hamburg.de/contentblob/1162 ... moegen.pdf
Bei nur einer Person also 130 - 3x20 = 70 qm Wohnfläche. Die meisten EFH dürften größer sein. Daneben spielen weitere Kriterien wie die Ausstattung eine Rolle.
matthias.
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von matthias. »

FM hat geschrieben: Bei nur einer Person also 130 - 3x20 = 70 qm Wohnfläche. Die meisten EFH dürften größer sein. Daneben spielen weitere Kriterien wie die Ausstattung eine Rolle.

Nach der Logik müsste aber jeder für den Fall:

"Nur noch Eltern leben in dem Familienhaus, Kinder längst ausgezogen, einer davon wird pflegebedürftig und braucht Geld für den Pflegeplatz."

jeder sein Haus verkaufen*. Weil so kleine EFH gibt es ja gar nicht.

Es wäre in dem üblichen Fall dass einer von 2 Eheleuten pflegebedürftig würde, der andere aber gerne im Haus bleiben würde, kein EFH geschützt.

Ist dem wirklich so?


*Oder die ganze Geschichte anders finanzieren.
FM
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von FM »

Das beschreibt ein Sozialhilfeträger vom anderen Ende der Republik wie folgt:
Der Pegebedürftige ist verheiratet und lebte vor Einzug ins Pegeheim mit der Ehefrau in einem großen Einfamilienhaus. Da die Eheleute die Pegeheimkosten nicht vollständig aus anderen Mitteln decken können, wird ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt. Der Sozialhilfeträger stellt fest, dass die Immobilie nach den rechtlichen Vorschriften nicht mehr angemessen und somit nicht geschützt ist.

Allerdings würde es für die Ehefrau eine Härte bedeuten, wenn sie sofort aus dem Familienheim ausziehen und dieses verkaufen müsste. Der Sozialhilfeträger übernimmt daher die Pflegeheimkosten im Rahmen eines Darlehens, solange die Ehefrau noch in dem Anwesen wohnt. Zur Sicherung der späteren Rückzahlungsansprüche wird eine Grundschuld eingetragen.
https://www.bezirk-oberbayern.de/output ... 8_21_1.PDF S. 20
Die o.g. Wohnflächenangaben stammen aus einer Verwaltungsrichtlinie der Hansestadt Hamburg, in anderen Bundesländern oder Kommunen könnte der Begriff "angemessen" anders ausgelegt werden.
matthias.
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von matthias. »

Danke für die Antwort :-)
helmes63
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von helmes63 »

Das heißt angemessene Wohngröße definiert jedes Bundesland anders ! ...
> wie sieht das denn in NRW konkret aus ?!
SusanneBerlin
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von SusanneBerlin »

helmes63 hat geschrieben:Das heißt angemessene Wohngröße definiert jedes Bundesland anders ! ...
> wie sieht das denn in NRW konkret aus ?!
In NRW sieht es ähnlich aus wie in den zitierten Verwaltungsrichtlinien der anderen Bundesländer.

Wobei ich keine Verwaltungsrichtlinie für das gesamte Bundesland NRW gefunden habe, wohl aber Interne Arbeitshinweise für den Kreis Klewe

und eine OVG-Entscheidung in NRW

Beide Beispiele geben für ein "angemessenes Hausgrundstück" folgende Größen an:

Einfamilienhaus mit 4 Bewohnern: 130 m2
Eigentumswohnung mit 4 Bewohnern: 120 m2,
für jeden Bewohner weniger: 20 m2 weniger

wobei Klewe auch bei nur einem Bewohner die angemessene Größe bei 90/80m2 belässt.
Grüße, Susanne
helmes63
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von helmes63 »

Das hört sich für mich so an : als ob alle Richtwerte durch OVG-Gerichtsentscheidung erst einmal klar definiert werden mussten ;
> War der Gesetzgeber so frei und hat keine klaren Vorgaben gemacht ? - Das wäre handwerklich natürlich recht schlampig.
FM
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von FM »

Nein, die Richtlinien werden durch den jeweiligen Sozialhilfeträger (z.B. Stadt, Landkreis, Bezirk) erstellt. Tatsächlich sind ja auch in München andere (sehr viel kleinere) Wohnflächen üblich als in einem Bauerndorf in Ostfriesland. Gerichte haben damit nur zu tun, wenn in einem Klageverfahren die Frage relevant wird. Dann auch nicht Verwaltungs-, sondern Sozialgerichte (seit 2005).

Die Vorgabe des Gesetzgebers ist:
Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes
helmes63
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Re: Pflegekosten-Abdeckung Heim : Verwertung des Eigenheims

Beitrag von helmes63 »

Eine Regelung notarisch gestaltet bei der das Eigentums als Nießbrauch von einem Elternteil auf die Kinder
übertragen wird ist wie ich erkennen kann als Schutzmaßnahme alternativ möglich, wenn man es rechtzeitig
vor Eintritt des Pflegefalles durchführt.

Allerdings ist es wohl wichtig zu unterscheiden zw. Nießbrauch und Schenkung. Das geht aus den rechtlichen
Erklärungen im Web meines Erachtens nicht immer eindeutig hervor.
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