Nehmen wir an das auf dem Merkblatt zur Beitragsrückerstattung von Versichrung X folgende Ausnahme definiert ist.
"Der Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung bleibt bestehen, wenn der Tarif zwischen dem 01.01. und dem 30.06. des jeweiligen Folgejahres wegen Versicherungspflicht oder Tod der versicherten Person beendet wird bzw. ein Übertritt in einen anderen Tarif oder Krankenversicherung oder die Vereinbarung einer Anwartschafts- oder Ruhensversicherung erfolgt."
Was ist in diesem Zusammenhang mit Versicherungspflicht gemeint?
Ist damit die Aufnahme bzw. der Wechsel in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse gemeint?
PKV Beitragsrückerstattung und Versicherungspflicht
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Re: PKV Beitragsrückerstattung und Versicherungspflicht
Hallo,
ich nehme an, dass mit Versicherungspflicht die Versicherungspflicht in der GKV gemeint ist. Die Versicherungspflichttatbestände finden Sie in § 5 SGB V.
Der Wechsel in die Familienversicherung in der GKV (§ 10 SGB V) ist keine Versicherungspflicht.
ich nehme an, dass mit Versicherungspflicht die Versicherungspflicht in der GKV gemeint ist. Die Versicherungspflichttatbestände finden Sie in § 5 SGB V.
Der Wechsel in die Familienversicherung in der GKV (§ 10 SGB V) ist keine Versicherungspflicht.
Re: PKV Beitragsrückerstattung und Versicherungspflicht
Ich würde annehmen, dass Familienversicherung unter "Krankenversicherung" einzuordnen ist, also gleich behandelt würde.