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Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 17.03.19, 19:48
von Hanomag
Einmalzahlungen sind nach § 23a SGB 4 auch dann versicherungspflichtig, wenn
3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
Kann sich jemand erinnern, seit wann das gilt bzw. bis wann Einmalzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Auszahlung von Überstundenbergen durch geballte Auszahlung zu einer Überschreitung der monatlichen BBG führte und dadurch nahezu beitragsfrei blieb.

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 17.03.19, 22:55
von hambre
Die sogenannte Märzklausel gibt es seit 1984. Damals war die Regelung allerdings noch im § 385 RVO angesiedelt.
(Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983, BGBl. I S. 1532)

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 17.03.19, 22:58
von GS
Gebe mal einen Tipp ab: seit ungefähr Ostern 1984 :ostern:

Grüße
von GS

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 17.03.19, 23:00
von GS
Glw hambre,
Du warst schneller und genauer.

Gruß
von GS

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 18.03.19, 11:43
von Hanomag
Herzlichen Dank Euch beiden. Hätte nicht gedacht, dass es so lang zurückliegt. Leider habe ich mich damit an anderer Stelle etwas blamiert.

Hätte man damals zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen den Lohn in 11 Monaten auf das Limit setzen und den Restbetrag dem letzten Monat zuschlagen können?

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 18.03.19, 12:08
von vikingz
Es ist ein wenig kleinlich, aber Sie meinen nicht versicherungspflichtig, sondern beitragspflichtig.

Und zur letzten Frage, ja, in etwa, bei einer Auszahlung im Dezember klappt das auch jetzt immer noch, wenn man bisher sowieso bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dafür ist die Grenze ja gedacht, ist ja schließlich eine Obergrenze.

Früher konnte man aber das Weihnachtsgeld in den nächsten Januar packen, denn dann war die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ohne März-Klausel nur bei der Grenze für den Januar, also ziemlich niedrig.

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 18.03.19, 12:38
von hambre
Das Ganze wurde gesetzlich so geregelt, weil zuvor der Vorstandsvorsitzende von BAT (Tabak) damit geprahlt hatte, dass er für seine Firma und seine Mitarbeiter viele Sozialversicherungsbeiträge dadurch gespart hat, dass er das Weihnachtsgeld im Januar ausgezahlt hat.

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 18.03.19, 16:42
von Hanomag
vikingz hat geschrieben:Und zur letzten Frage, ja, in etwa, bei einer Auszahlung im Dezember klappt das auch jetzt immer noch, wenn man bisher sowieso bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dafür ist die Grenze ja gedacht, ist ja schließlich eine Obergrenze.
Das ist mir klar. Meine ursprüngliche Frage zielt daurauf ab, ob die BBG irgend wann mal rein monatsbezogen war und man dabei durch die Verlagerung von Lohnbestandteilen Sozialversicherungseiträge sparen konnte, beispielsweise indem man in 11 Monaten nur 500 € zahlte und im 12 .Monat 30.000 €. Jetzt schließt man erst einmal die Lücken der 11 Monate, so dass dann alles beitragspflichtig wird. Also nicht die Märzklausel, sondern eine beitragswirksame Verlagerung innerhalb des Jahres?

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 23.03.19, 11:41
von RHW
Hallo Hanomag,

die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligung etc.) wurde zum 1.1.1984 wesentlich geändert. Einmalzahlungen sind immer dem Monat der Auszahlung zuzuordnen (Ausnahme: Märzkläusel bei Zahlung vom 1.1. bis 31.3.).

Die Beitragspflicht von laufendem Arbeitsentgelt (z.B. Überstunden, Provisionen) ist seit vielen Jahrzehnten unverändert geblieben. Sie sind immer dem Monat zuzuordnen, in dem sie tatsächlich erarbeitet wurden, ggf. ist eine Rückrechnung für die vergangenen Monate vorzunehmen. Wenn die Überstunden immer im nächsten oder immer im übernächsten Monat abgerechnet werden, ist das auch einwandfrei.

Gruß
RHW

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 23.03.19, 22:30
von Hanomag
RHW hat geschrieben:Die Beitragspflicht von laufendem Arbeitsentgelt (z.B. Überstunden, Provisionen) ist seit vielen Jahrzehnten unverändert geblieben. Sie sind immer dem Monat zuzuordnen, in dem sie tatsächlich erarbeitet wurden, ggf. ist eine Rückrechnung für die vergangenen Monate vorzunehmen. Wenn die Überstunden immer im nächsten oder immer im übernächsten Monat abgerechnet werden, ist das auch einwandfrei.
Danke für Deinen Beitrag RHW,
ich habe an den Fall gedacht, wo der Arbeitnehmer sich seinen Überstundenberg in einem bestimmten Monat - idealerweise mit dem Weihnachtsgeld im letzten des Jahres - auszahlen lassen konnte und dann ohne irgendeine Rückrechnung defakto eine Überschreitung gegeben war. Konkret: Gab es auch einmal einen Zeitraum ohne Rückrechnung auf die Vormonate des laufenden Jahres?

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 24.03.19, 16:00
von RHW
Hallo,

das habe ich noch gefunden:
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 27375.html

Der Arbeitgeber hat ggf. eine Wahlmöglichkeit, wie er die Beiträge berechnet. Diese Wahlmöglichkeit kann der Arbeitgeber frühestens seit 1.1.1984 haben.

Gruß
RHW

Re: Versicherungspflicht beim Überschreiten der monatl. BBG?

Verfasst: 24.03.19, 17:02
von Hanomag
RHW hat geschrieben:das habe ich noch gefunden:
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 27375.html
Das gibt natürlich nur den aktuellen Stand wieder. Aber neu für mich ist, dass ausgezahlte Überstunden auf die BBG nicht aber auf die JEAG angerechnet werden.
RHW hat geschrieben:Der Arbeitgeber hat ggf. eine Wahlmöglichkeit, wie er die Beiträge berechnet. Diese Wahlmöglichkeit kann der Arbeitgeber frühestens seit 1.1.1984 haben.
Seit diesem Zeitpunkt gibt es zumindest die Märzklausel. Ich meine mich erinnern zu können, dass wir in den frühen 80ern Kollegen, denen ein Überstundenberg ausgezahlt wurde, rieten, dass sie dies erst im Dezember machen sollten, weil die dann auf jeden Fall über der BBG wären und keine zusätzlichen Sozialbersicherungsbeiträge zahlen müssten. Das muss vor 1985 gewesen sein, weil ich in 1985 ein anderes Aufgabengebiet übernahm.