Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
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Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Hallo
Nehmen wir an für A. wird 2017 und 2018 Verhinderungspflege geleistet und durch A. bzw. Familie auch an die Pflegeperson der Verhinderungspflege in Vorleistung ausbezahlt.
Nun verstirbt A., ist nunmehr der Antrag auf Verhinderungspflege bei der Krankenkasse noch möglich, da ja laut Gesetz rückwirkend machbar oder haben sich alle Leistungen mit dem Tod des A. erledigt?
Danke.
Nehmen wir an für A. wird 2017 und 2018 Verhinderungspflege geleistet und durch A. bzw. Familie auch an die Pflegeperson der Verhinderungspflege in Vorleistung ausbezahlt.
Nun verstirbt A., ist nunmehr der Antrag auf Verhinderungspflege bei der Krankenkasse noch möglich, da ja laut Gesetz rückwirkend machbar oder haben sich alle Leistungen mit dem Tod des A. erledigt?
Danke.
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Hallo,
nein, alle Leistungen, die bis zum Tod angefallen sind, können auch innerhalb der Verjährungsfristen rückwirkend abgerechnet werden.
Natürlich gilt das nicht für Leistungen, die vor Ihrer Entstehung explizit von der Kasse genehmigt werden müssen.
Gruss
Czauderna
nein, alle Leistungen, die bis zum Tod angefallen sind, können auch innerhalb der Verjährungsfristen rückwirkend abgerechnet werden.
Natürlich gilt das nicht für Leistungen, die vor Ihrer Entstehung explizit von der Kasse genehmigt werden müssen.
Gruss
Czauderna
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Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Vielen Dank.
Kann man das irgendwo nachlesen?
Kann man das irgendwo nachlesen?
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Wer ist denn nun gestorben, die Pflegeperson wie in der Überschrift genannt, der Pflegebedürftige wie im Text, oder beide?
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Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Sorry der Bedürftige.
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Hallo,
die Leistungsansprüche sind im SGB XI geregelt.
Gruss
Czauderna
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Wo genau im Gesetz steht, dass dies rückwirkend machbar ist?Tapferer Toaster hat geschrieben: ↑20.08.19, 08:36 Nun verstirbt A., ist nunmehr der Antrag auf Verhinderungspflege bei der Krankenkasse noch möglich, da ja laut Gesetz rückwirkend machbar oder haben sich alle Leistungen mit dem Tod des A. erledigt?
Man beachte weiters:
Lag bereits eine Bewilligung für die Verhinderungspflege vor oder war ein Verwaltungsverfahren anhängig (also Antrag gestellt)?§ 59 SGB I Ausschluss der Rechtsnachfolge
1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
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Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Lag nicht vor, lieben Dank hat mir schon sehr geholfen.
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Die VHP kann bis 4 Jahre im Nachhinein abgerechnet werden, wenn sie tatsächlich stattgefunden hat und bezahlt wurde - auch, wenn der Pflegling mittlerweile verstorben ist. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch, von daher ist ein expliziter vorheriger Antrag nicht notwendig.
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Wo im SGB XI steht die Ausnahmevorschrift zu § 19 SGB IV?
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Hallo,mondbein hat geschrieben: ↑22.08.19, 12:36 Die VHP kann bis 4 Jahre im Nachhinein abgerechnet werden, wenn sie tatsächlich stattgefunden hat und bezahlt wurde - auch, wenn der Pflegling mittlerweile verstorben ist. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch, von daher ist ein expliziter vorheriger Antrag nicht notwendig.
§ 33 Satz 1 SGB XI sagt da aber etwas anderes - aber egal, wichtig wäre in diesem Fall was die PFlegekasse sagt und entscheidet.
Gruss
Czauderna
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Mit Paragrafen kann ich leider nicht dienen, aber ich kann einen Rechtsanwalt nennen, der all diese Fragen richtig beantworten kann. Er sitzt selbst im Rollstuhl und hat sich auf solche Dinge spezialisiert:
http://www.rechtsanwalt-au.de
Herr Au ist Mitglied in einer Pflegegruppe und hat die Menschen vor längerer Zeit dort genau in diesen Fragen beraten. Leider finde ich den Passus nicht mehr, aber ich hatte mir damals seinen Namen notiert, falls ich selbst mal Hilfe brauche.
http://www.rechtsanwalt-au.de
Herr Au ist Mitglied in einer Pflegegruppe und hat die Menschen vor längerer Zeit dort genau in diesen Fragen beraten. Leider finde ich den Passus nicht mehr, aber ich hatte mir damals seinen Namen notiert, falls ich selbst mal Hilfe brauche.
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Hallo,
unabhängig davon dass hier ein "Werbelink" gesetzt wurde - Anträge auf Leistungen (auch rückwirkend) können nur vom "zu Pflegenden" selbst oder aber durch seinen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte gestellt werden, nicht aber von demjenigen welcher die Verhinderungspflege durchgeführt hat. Wenn also der zu Pflegende verstorben ist, dann kann auch kein Antrag mehr gestellt werden.
Ich war selbst Bevollmächtigter und habe nach dem Tode des Versicherten noch Leistungen mit der Krankenkasse (Zuzahlungen) und der PFlegekasse (Pflegegeld) - abgewickelt.
Gruss
Czauderna
unabhängig davon dass hier ein "Werbelink" gesetzt wurde - Anträge auf Leistungen (auch rückwirkend) können nur vom "zu Pflegenden" selbst oder aber durch seinen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte gestellt werden, nicht aber von demjenigen welcher die Verhinderungspflege durchgeführt hat. Wenn also der zu Pflegende verstorben ist, dann kann auch kein Antrag mehr gestellt werden.
Ich war selbst Bevollmächtigter und habe nach dem Tode des Versicherten noch Leistungen mit der Krankenkasse (Zuzahlungen) und der PFlegekasse (Pflegegeld) - abgewickelt.
Gruss
Czauderna
Re: Verhinderungspflege wenn Pflegeperson gestorben?
Czauderna hat geschrieben: ↑25.08.19, 20:55 Hallo,
unabhängig davon dass hier ein "Werbelink" gesetzt wurde - Anträge auf Leistungen (auch rückwirkend) können nur vom "zu Pflegenden" selbst oder aber durch seinen Bevollmächtigten/Bevollmächtigte gestellt werden, nicht aber von demjenigen welcher die Verhinderungspflege durchgeführt hat. Wenn also der zu Pflegende verstorben ist, dann kann auch kein Antrag mehr gestellt werden.
Ich war selbst Bevollmächtigter und habe nach dem Tode des Versicherten noch Leistungen mit der Krankenkasse (Zuzahlungen) und der PFlegekasse (Pflegegeld) - abgewickelt.
Gruss
Czauderna
Zuallererst möchte ich mich für meinen Fehler entschuldigen, falls "Werbelinks" nicht gestattet sein sollten. Ich bin mittlerweile selbst pflegebedürftig und wollte nur helfen. Für mich gibt es weder Provision noch sonstige Benefits.
Ich habe gerade einen Antrag auf Übernahme der Verhinderungspflege von meiner Krankenversicherung vor mir liegen (Formblatt). Dieser muss von der Pflegeperson ausgefüllt und unterschrieben werden und von der Ersatzpflegeperson ebenfalls durch deren Unterschrift bestätigt werden. Der "zu Pflegende" braucht weder etwas auszufüllen und auch nicht unterschreiben, sein Name ist lediglich zusammen mit der Versicherungsnummer aufgedruckt (lesen und verstehen kann ich wirklich, es handelt sich nicht um einen Irrtum meinerseits). Es ist sehr wohl möglich einen solchen Antrag post mortem zu stellen, wenn die VHP stattgefunden hat!
Ich bin juristischer Laie und habe keine großen Erfahrungen mit KK und PK, allerdings habe ich in besagter Pflegegruppe mitbekommen, dass die Menschen nachträglich an ihr Geld gekommen sind und dabei sind sie nicht "über Leichen gegangen", sondern haben lediglich ihr Recht in Anspruch genommen.
Auf gar keinen Fall möchte ich hier besserwisserisch sein oder jemandem ins Wort reden, aber hier sollte der TE sich von einem Anwalt beraten lassen.
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