Vorschuss auf Witwenrente
Moderator: FDR-Team
Vorschuss auf Witwenrente
Ein/e Witwe/r bekommt auf Antrag nach dem Sterbemonat Ehepartners einen Vorschuss von 3 vollen Renten.
Wird der Vorschuss nach Genehmigung der Witwenrente mit dieser verrechnet?
Wird der Vorschuss nach Genehmigung der Witwenrente mit dieser verrechnet?
Re: Vorschuss auf Witwenrente
Neben dem Antrag auf Vorschusszahlung ist ein formeller Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherer zu stellen. Bei der späteren Berechnung der Rente wird der Vorschuss angerechnet.
https://www.berlin.de/special/finanzen- ... ragen.html
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Ich empfehle, Beiträge unserer Forentrolle BäckerHD, FelixSt und Dieter_Meisenkaiser konsequent zu ignorieren!
Re: Vorschuss auf Witwenrente
Ein Vorschuss wird zwangsläufig immer auf spätere Zahlungen angerechnet, andernfalls wäre es ja ein zusätzliches Geschenk.
In den Monaten in denen dann keine Rente überwiesen wird müsste die Witwe aber Anspruch auf Fürsorgeleistungen (also Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Alter/EM) haben, da hierfür nur im konkreten Monat zufließendes Einkommen angerechnet werden darf. Es sei denn, sie hätte zu viel Vermögen oder sonstige Einkünfte.
In den Monaten in denen dann keine Rente überwiesen wird müsste die Witwe aber Anspruch auf Fürsorgeleistungen (also Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Alter/EM) haben, da hierfür nur im konkreten Monat zufließendes Einkommen angerechnet werden darf. Es sei denn, sie hätte zu viel Vermögen oder sonstige Einkünfte.
Re: Vorschuss auf Witwenrente
Das ist aber unlogisch. Warum werden drei volle Renten ausbezahlt, wenn die Witwenrente maximal nur 60 % der Rente betragen wird? Im vorliegenden Fall wird dem überlebenden Ehemann von der Witwenrente nichts bleiben, weil er eine auskömmliche Pension und darüber hinaus Mieteinkünfte hat. Sicherlich wird man seine Pension um einen Betrag in Höhe der Witwenrente kürzen.
Wie muss dann dieser Vorschuss zurückgezahlt werden? Vermutlich wird der Witwer fünf Monaten keine Witwenrente bekommen, dann wäre (5 x 60% = 300 % =) der Vorschuss von 3 Rentenbeträgen getilgt.
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Re: Vorschuss auf Witwenrente
Hallo,
nein, die ersten 3 Monate wird die Witwen/Witwerrente in Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt, ab dem 4. Monat dann in der tatsächlichen Höhe gezahlt. (Bei einer Nichtleistung auf Grund eigener hohen Einnahmen entsprechend keine Zahlung ab dem 4. Monat.)
nein, die ersten 3 Monate wird die Witwen/Witwerrente in Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt, ab dem 4. Monat dann in der tatsächlichen Höhe gezahlt. (Bei einer Nichtleistung auf Grund eigener hohen Einnahmen entsprechend keine Zahlung ab dem 4. Monat.)
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Re: Vorschuss auf Witwenrente
oder einfach geltendes Recht.
Dieses sieht vor, dass die ersten 3 Zahlungen in voller Höhe der Rente erfolgen. Ohne spätere "Anrechnung". Eine Witwenrente ist keine Sozialleistung. Und die volle Auszahlung einer durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erworbene Rente, kein "Geschenk".
Man muss nicht immer gleich an die Fürsorge denken. Die Verwitwetenrente kann ausreichend sein oder der /die Witwer/Witwe tatsächlich noch eine eigene Rente haben, die nicht so hoch ist, dass gleich die Hinterbliebenenrente wegfällt, aber so hoch, dass ein ausreichendes Einkommen besteht.FM hat geschrieben: ↑01.12.19, 19:51In den Monaten in denen dann keine Rente überwiesen wird müsste die Witwe aber Anspruch auf Fürsorgeleistungen (also Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Alter/EM) haben, da hierfür nur im konkreten Monat zufließendes Einkommen angerechnet werden darf. Es sei denn, sie hätte zu viel Vermögen oder sonstige Einkünfte.
Re: Vorschuss auf Witwenrente
Dennoch wären die Zahlungen der ersten drei Monate mehr oder weniger doch ein Geschenk für den bereits gut versorgten Witwer.winterspaziergang hat geschrieben: ↑02.12.19, 07:29Dieses sieht vor, dass die ersten 3 Zahlungen in voller Höhe der Rente erfolgen. Ohne spätere "Anrechnung". Eine Witwenrente ist keine Sozialleistung. Und die volle Auszahlung einer durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erworbene Rente, kein "Geschenk".
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Re: Vorschuss auf Witwenrente
Nein, wäre es nicht.Hanomag hat geschrieben: ↑03.12.19, 13:37Dennoch wären die Zahlungen der ersten drei Monate mehr oder weniger doch ein Geschenk für den bereits gut versorgten Witwer.winterspaziergang hat geschrieben: ↑02.12.19, 07:29Dieses sieht vor, dass die ersten 3 Zahlungen in voller Höhe der Rente erfolgen. Ohne spätere "Anrechnung". Eine Witwenrente ist keine Sozialleistung. Und die volle Auszahlung einer durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit erworbene Rente, kein "Geschenk".
Es wäre eine Rente, welche die Verstorbene durch Einzahlung erworben hat und die nun dem Hinterbliebenen ausbezahlt wird. Das ist etwas anderes als ein "Geschenk". Und nicht jeder Witwer ist gut versorgt.
Re: Vorschuss auf Witwenrente
2. Der verstorbene Ehegatte hat bis zu seinem Tod bereits eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen.
Die Witwe/der Witwer hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente zu beantragen. Dazu muss die Sterbeurkunde sowie ein Identitätsnachweis des Hinterbliebenen (Pass, Personalausweis) vorgelegt und ein kurzes Formular ausgefüllt werden, das in jeder Postfiliale oder auch im Internet erhältlich ist. Die Deutsche Post AG zahlt dann meistens innerhalb weniger Tage den Vorschuss an den Hinterbliebenen aus. Der Vorschuss beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages und wird auf die späteren Witwen-/Witwerrentenansprüche angerechnet. Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt dabei zwar als Rentenantrag, er reicht jedoch für die spätere Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht aus. Es ist daher noch ein formeller Antrag bei der zuständigen Rentenversicherung nachzureichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbevierteljahr
Re: Vorschuss auf Witwenrente
Interessant. Das ist falsch oder zumindest sehr missverständlich. Etwas besser formuliert bei Haufe:
Das bedeutet im Grunde nicht anderes, als dass über den "Vorschuss" hinaus kein Anspruch mehr auf weitere Zahlungen für die ersten 3 Monate besteht. Was auch irgendwie logisch ist.Der Vorschuss beträgt das 3-Fache der von der verstorbenen Person zuletzt bezogenen Monatsrente und wird auf die Rentenansprüche der Witwe/des Witwers für die ersten 3 Monate angerechnet.
Noch besser (und ganz ohne den Begriff "Anrechnung") formuliert die Rentenversicherung auf ihrer offiziellen Website:
Und da steht dann auch gleich der Grund für die Regelung. Selbst wenn der/die Hinterbliebene gut verdient, die Rente der/des Verstorbenen ist ein Teil des gemeinsamen Einkommens, der mit einem Schlag wegfällt. Miete und andere fixe Ausgaben können aber nicht von einem Tag auf den anderen reduziert werden. Die Weiterzahlung der Rente in gleicher Höhe hilft, den Übergang etwas abzufedern.„Sterbevierteljahr“ nennt man die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin. In dieser Zeit wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet. Mit dieser Leistung unterstützen wir Sie dabei, sich nach dem Tod Ihres Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer Ehepartnerin/Lebenspartnerin auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen.
Re: Vorschuss auf Witwenrente
Es ist nur deshalb missverständlich, weil nur ein Teil zitiert wurde.
In der Verlinkung von Celestro steht dazuEvariste hat geschrieben: ↑03.12.19, 19:05Und da steht dann auch gleich der Grund für die Regelung. Selbst wenn der/die Hinterbliebene gut verdient, die Rente der/des Verstorbenen ist ein Teil des gemeinsamen Einkommens, der mit einem Schlag wegfällt. Miete und andere fixe Ausgaben können aber nicht von einem Tag auf den anderen reduziert werden. Die Weiterzahlung der Rente in gleicher Höhe hilft, den Übergang etwas abzufedern.
undDie danach gesetzlich vorgesehene Verringerung der Hinterbliebenenrente auf 55 bzw. 60 Prozent bei einer großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente erfolgt also erst ab dem vierten Kalendermonat.
Der erhöhte Rentenbetrag soll für den Hinterbliebenen den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse nach dem Tod des Ehepartners erleichtern.
Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente statt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI).