Antrag Harz IV Anlage EK
Moderator: FDR-Team
Antrag Harz IV Anlage EK
Hallo zusammen,
muss man wenn man einen Ehevertrag hat, im Harz IV Antrag die Anlage EK ausfüllen ?
Vielen Dank im voraus
muss man wenn man einen Ehevertrag hat, im Harz IV Antrag die Anlage EK ausfüllen ?
Vielen Dank im voraus
Re: Antrag Harz IV Anlage EK
Du meinst wenn es einen Ehevertrag gibt (was auch immer da drinnen steht) muss der reiche Ehepartner keinen Unterhalt zahlen, sondern der Bedürftige bekommt von der Allgemeinheit finanziertes HartzIV?
Re: Antrag Harz IV Anlage EK
ja- es stellt Übrigens immer die komplette Bedarfsgemeinschaft den Antrag, auch wenn eine der beiden für sich allein kein ALG-II bräuchte
Re: Antrag Harz IV Anlage EK
Falls mit EK gemeint ist Einkommen - was genau hat das mit dem Ehevertrag zu tun?
Nein. Wenn einer den Antrag stellt wird zwar vermutet, dass er das auch im Namen der anderen macht (§ 38 SGB II), aber es reicht die einfache Mitteilung eines anderen, dass dies nicht zutrifft. Dann bekommt der andere eben keine Leistungen, ist auch nicht zur Arbeitssuche etc. verpflichtet, und sein eigenes Einkommen oder Vermögen wird nicht bei ihm selbst angerechnet (wozu auch, wenn er nichts bekommt) sondern nur bei den anderen BG-Mitgliedern, die Leistungen haben wollen.es stellt Übrigens immer die komplette Bedarfsgemeinschaft den Antrag, auch wenn eine der beiden für sich allein kein ALG-II bräuchte
Re: Antrag Harz IV Anlage EK
Hi, im Ehevertrag steht grob "Gütertrennung"
Es geht mir nur um die Frage, ob bei einem Ehevertrag man als "Bedarfsgemeinschaft" bezeichnet wird.
Re: Antrag Harz IV Anlage EK
Ok, dankewinterspaziergang hat geschrieben: ↑15.01.21, 20:31ja- es stellt Übrigens immer die komplette Bedarfsgemeinschaft den Antrag, auch wenn eine der beiden für sich allein kein ALG-II bräuchte
Auch wenn man "Gütertrennung hat ?
Re: Antrag Harz IV Anlage EK
LSG Hessen, 30.09.2016, L 6 AS 373/13
Tenor des Urteils: Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des (Ehe-)Partners zu berücksichtigen. Auf den ehelichen Güterstand kommt es dabei nicht an.
Tenor des Urteils: Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch Einkommen und Vermögen des (Ehe-)Partners zu berücksichtigen. Auf den ehelichen Güterstand kommt es dabei nicht an.
Re: Antrag Harz IV Anlage EK
Das ist für den Fall von Forderungen Dritter oder bei einer Trennung in Bezug auf das Vermögen relevant. Gütertrennung bedeutet jedoch nicht, dass man die Versorgung der Eheleute untereinander ausschließt, was letztlich das Prinzip einer Ehe ist. Wenn einer der beiden stirbt, bekommt der andere dennoch die Rente.Suenos hat geschrieben: ↑02.02.21, 13:49Ok, dankewinterspaziergang hat geschrieben: ↑15.01.21, 20:31ja- es stellt Übrigens immer die komplette Bedarfsgemeinschaft den Antrag, auch wenn eine der beiden für sich allein kein ALG-II bräuchte
Auch wenn man "Gütertrennung hat ?
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