In $ 16d SGB II heißt es:
Also 2 bzw. 3 Jahre in 5 Jahren.(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. ... Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.
Mal eine Verständnisfrage:
Ist das einmalig anzuwenden pro Leben eines ALG-II-Empfängers oder darf "2 bzw. 3 in 5" mehrmals angewendet werden?
Also "2 bzw. 3" oder "4 bzw. 6" in 10 Jahren u.s.w.?
- bei durchgehendem Bezug
- bei unterbrochenem Bezug (machen ggfs. die Gründe dafür einen Unterschied?)
Und wie zählt da eigentlich die verpflichtende bzw. später freiwillige Corona-Pause?