Widerspruchsbescheid

Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Berufsgenossenschaften, Renten, Schwerbehinderung ,Kranken- und Pflegeversicherung

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Verpflichteter
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Widerspruchsbescheid

Beitrag von Verpflichteter »

HAllo,

einr Berufsgenossenschaft erkennt ein Unternehmen und nimmt es als Mitglied auf.
In den Folgejahren ergehen jährlich Bescheid zum Unfallversicherungsbeitrag.
" ...für das Unternehmen werden hiermit die Veranlagung festgestellt und die Unfallversicherungbeiträge festgesetzt..."

Es soll sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handeln. Die Forderung umfasst einen Grundbeitrag und einen "Risikobeitrag" ermittelt aus Fläche und Wirtschaftsart.

Gegen solchen Bescheid wird Widerspruch eingelegt.
1. es besteht kein Unternehmen,
2. die Fläche ist in der Größe falsch,
3. die Wirtschaftsart ist falsch.

Im Widerspruchsbescheid wird argumentiert:
Der Bescheid könne nicht im Bezug auf ein Unternehmen ja oder nein angefochten werden.
Lediglich Flächengröße und Wirtschaftsart seien auf Korrektheit zu prüfen.

Das Unternehmen sei vor Jahren bestandskräftig festgestellt.

Auf welche Rechtsgrundlage könnte sich die Berufsgenossenschaft stützen.

Dank
MfG
uwe
ExDevil67
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von ExDevil67 »

Wenn die Zugehörigkeit als Unternehmen schon vor Jahren festgestellt wurde, dürften eigentlich alle Messen gesungen sein und der entsprechende Bescheid rechtskräftig sein.

Ansonsten sollte sich aus genau diesem Bescheid ergeben auf welcher Grundlage der beruht, dürfte vermutlich in Richtung SGB VII und deren Satzung gehen.

Und gerade im Bereich der Landwirtschaft kann das schnell gehen mit der Unternehmereigenschaft.
Gab vor einigen Jahren dazu ein Urteil vom BSG, da reichte es Eigentümer eines entsprechend großen Waldgrundstückes zu sein um ein Forstunternehmen zu betreiben. Der Kläger in dem Fall hatte dann aber Glück das das Grundstück in einem Naturschutzgebiet liegt und er damit in seinen unternehmerischen Entscheidungen so weit eingeschränkt das das BSG kein Unternehmen mehr erkennen wollte / konnte.
Verpflichteter
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von Verpflichteter »

Danke

Es geht nicht um die ursprüngliche Aufnahme ins Unternehmerverzeichnis.
Da würde ggf. nur SGB X § 44 helfen können.

Es geht um die jährlich wiederkehrenden Jahresbescheide.

Ich bin der Ansicht, mit solch einem Bescheid stellt die BG fest, alleine dadurch das sie den Bescheid erlässt, dass im Betragsjahr ein Unternehmen existierte.
Die BG lehnt jedoch eine entsprechende Prüfung dahingehend ab.
Wobei ein Unternehmen ja auch aufgegeben worden sein kann.

Ja, es ist schon interessant was Rechtsprechung sich inzwischen alles aus den Gesetzen "raussaugt".
Da wird man schneller zum Unternehmer als man schauen kann. B 2 U 10/16 R vom 23.01.2018

Wobei es auch nicht auf die Größe ankommt.

MfG
uwe
FM
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von FM »

Man kann ja mal beantragen, dass festgestellt wird, dass kein Unternehmen mehr besteht. Dazu muss die BG dann einen Bescheid erlassen, dagegen kann man Widerspruch einlegen, und dann auch klagen.
ExDevil67
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von ExDevil67 »

Verpflichteter hat geschrieben: 17.08.22, 20:15 Ich bin der Ansicht, mit solch einem Bescheid stellt die BG fest, alleine dadurch das sie den Bescheid erlässt, dass im Betragsjahr ein Unternehmen existierte.
Die BG lehnt jedoch eine entsprechende Prüfung dahingehend ab.
Wobei ein Unternehmen ja auch aufgegeben worden sein kann.
Darum wäre ja die Frage worauf die BG ihre Unternehmervermutung stützt. Beim Wald reicht ja das man ein entsprechendes Grundstück besitzt und den Wald einfach 30 Jahre wachsen lässt um dann Holz ernten zu können.
FM
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von FM »

Gerade beim Baumfällen dürfte der Schutz durch die Unfallversicherung besonders wichtig sein. Wenn man dann von einer Eiche erschlagen wird ärgert man sich schon, dass wegen des Antrages auf Aberkennung der Unternehmereigenschaft niemand zahlt.
Verpflichteter
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von Verpflichteter »

FM hat geschrieben: 17.08.22, 21:19 Gerade beim Baumfällen dürfte der Schutz durch die Unfallversicherung besonders wichtig sein. Wenn man dann von einer Eiche erschlagen wird ärgert man sich schon, dass wegen des Antrages auf Aberkennung der Unternehmereigenschaft niemand zahlt.
Die BG appelliert dringend an alle Kleinwaldbesitzer, entsprechende Arbeiten von fremden Fachunternehmern ausführen zu lassen.
Die sind aber selbst versichert.

Und wenn einen der Blitz trifft, ist das auch ärgerlich.

Da man sich unter 2.500m² angeblich befreien lassen kann, ware dann der Baumschlag auch ärgerlich.

Da besitzt wereinen Baum an der Grundstücksgrenze und der Nachbar legt einen Wald an. Überraschung, schon ist man auch ein Einbaumwaldbesitzer und die BG hält die Hand auf.

Rechtsprechung ist ja der Ansicht, die Grundstücksgröße ist unerheblich für die Unternehmereigenschaft.

MfG
uwe
Verpflichteter
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von Verpflichteter »

FM hat geschrieben: 17.08.22, 20:18 Man kann ja mal beantragen, dass festgestellt wird, dass kein Unternehmen mehr besteht. Dazu muss die BG dann einen Bescheid erlassen, dagegen kann man Widerspruch einlegen, und dann auch klagen.
Muss man das beantragen?
Reicht es nicht der BG zu erklären, dass man kein Unternehmer ist und die BG müsste das Gegenteil beweisen.

MfG
uwe
Verpflichteter
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von Verpflichteter »

ExDevil67 hat geschrieben: 17.08.22, 20:36
Verpflichteter hat geschrieben: 17.08.22, 20:15 Ich bin der Ansicht,....... kann.
Darum wäre ja die Frage worauf die BG ihre Unternehmervermutung stützt. Beim Wald reicht ja das man ein entsprechendes Grundstück besitzt und den Wald einfach 30 Jahre wachsen lässt um dann Holz ernten zu können.
So klar sehe ich es nicht.
BSG 3.Mai 1984 Az. 11 RK 1/83 aus meiner Sicht die Mutter aller entsprechenden Urteile.

Man muss schon Forstwirtschaft erweben auf der noch Bäume wachsen oder nachwachsen um sich einer Vermutung ausgesetzt zu sehen, die ggf. widerlegbar ist.

Man darf auch den Begriff des Waldes nicht mit Forstwirtschaft gleichsetzen.
Umgekehrt jedoch schon.

Ist nicht das land(forst)wirtschaftliche Unternehmertum "planmäßiges Handeln mit dem Ziel der Holzgewinnung in nicht all zu geringen Umfang" ?

MfG
uwe
vikingz
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Re: Widerspruchsbescheid

Beitrag von vikingz »

Verpflichteter hat geschrieben: 18.08.22, 09:00
FM hat geschrieben: 17.08.22, 20:18 Man kann ja mal beantragen, dass festgestellt wird, dass kein Unternehmen mehr besteht. Dazu muss die BG dann einen Bescheid erlassen, dagegen kann man Widerspruch einlegen, und dann auch klagen.
Muss man das beantragen?
Reicht es nicht der BG zu erklären, dass man kein Unternehmer ist und die BG müsste das Gegenteil beweisen.

MfG
uwe
Nein, wenn es einen rechtskräftigen - ggf. jahrzehntealten - Bescheid der BG gibt, demzufolge man Unternehmer ist, dann muss die BG nicht den Gegenbeweis zum eigenen uralten Bescheid antreten. Den Antrag auf neue Feststellung müsste und sollte man dann schon selbst stellen.

[Noch ergänzt:] Wo liegt denn hier der Unterschied zwischen Erklärung und Antrag? Die Erklärung wird als Antrag gewertet werden, das ist ein und dasselbe.

Ähnlich gelagert ist die folgende Frage:
Verpflichteter hat geschrieben: 18.08.22, 09:00 Es geht um die jährlich wiederkehrenden Jahresbescheide.

Ich bin der Ansicht, mit solch einem Bescheid stellt die BG fest, alleine dadurch das sie den Bescheid erlässt, dass im Betragsjahr ein Unternehmen existierte.
Die reine Tatsachenfeststellung in jährlich wiederkehrenden Bescheiden, dass schon seit vielen Jahren ein Unternehmen besteht, wo es im Kern der Sache aber um den Kostenpunkt geht, stellt in meinen Augen den ursprünglichen Bescheid nicht in Frage. Versuchen kann man das aber, spitzfindige Anwälte sind mit solchen Argumentationen hin und wieder erfolgreich.
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