vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

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helmes63
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vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von helmes63 »

Sehr geehrte Forenfachleute,

... ich nehme doch an, dass im Falle einer Erbschaft grds. eine Meldung seitens des Nachlassgerichtes
an das zuständige Jobcenter erfolgen wird. Dadurch bedingt greifen wohl die üblichen Mechanismen
des gläsernen Bürgers.

Gibt es im Hinblick auf eine Vererbung eines Kleinvermögens in der Größenordnung zw. 1.000 bis 5.000 €
bspw. hier eine gesonderte Schonvermögensgrenze wenn diese zur Altersvorsorge zurückgelegt wird
seitens des Erblassers und ALG-2-Leistungsempfängers ?!

Ich habe den Eindruck, der Gesetzgeber macht bei dieser Fallkonstellation keinen Unterschied. Die
einschlägigen Quellen sind jedoch m. E. nicht eindeutig, daher wollte ich diese Thematik hier einmal
konkret abklären.
FM
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von FM »

helmes63 hat geschrieben: 30.11.22, 16:19 Gibt es im Hinblick auf eine Vererbung eines Kleinvermögens in der Größenordnung zw. 1.000 bis 5.000 €
bspw. hier eine gesonderte Schonvermögensgrenze wenn diese zur Altersvorsorge zurückgelegt wird
seitens des Erblassers und ALG-2-Leistungsempfängers ?!
Im SGB II gilt das nicht als Vermögen (und somit auch nicht als Schonvermögen) sondern als Einkommen, wenn es bereits während des Sozialleistungsbezuges erworben wird. Bei 5.000 Euro Einkommen sind da schon alle Freigrenzen überschritten.
Jdepp
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von Jdepp »

helmes63 hat geschrieben: 30.11.22, 16:19
... ich nehme doch an, dass im Falle einer Erbschaft grds. eine Meldung seitens des Nachlassgerichtes
an das zuständige Jobcenter erfolgen wird.
Nö.
matthias.
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von matthias. »

Zumal das Nachlassgericht über die Höhe einer Erbschaft gar nicht bescheid weiß.
Das Erbe könnte ja sogar verschuldet sein.

Ein Hilfebedürftiger ist verpflichtet Erbschaften selbst zu melden. Kommt es raus, dass man es nicht gemacht hat erfolgen im übrigen Strafmassnahmen.
Jdepp
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von Jdepp »

matthias. hat geschrieben: 01.12.22, 08:57 Zumal das Nachlassgericht über die Höhe einer Erbschaft gar nicht bescheid weiß.
Es weiss ja auch nicht, dass der Erbe Sozialleistungsempfänger ist.
helmes63
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von helmes63 »

Das auf Grundlage der Mitwirkungspflicht der Erbe diese Änderungen gegenüber dem Jobcenter zu melden hat
ergibt sich wenn man scharf nachdenkt zwangsläufig aus den Bestimmungen der Mitwirkungspflicht die auch dann gelten, wenn man keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hat. - "Ist dieser Grundsachverhalt richtig wiedergegeben ?!" -

b) Im Hinblick auf die Unterscheidung zw. Allgemeinschonvermögen und Alters-Schonvermögen sollte man aber besser genau hinschauen. Es wäre mir neu, wenn man beide Kategorien beim ALG-2-Leistungsantrag unter der Kategorie Einkommen zusammenfasst. Daher kann eine derartige Pauschalisierung hier auf keinen Fall richtig sein !!! - Das widerspricht allem was ich hierzu bisher gelesen habe.

c) Ich denke wir befinden uns jedoch in der Grauzone wenn die Erbmasse in ein Altersvorsorge-Produkt durch den ALG-2-Empfänger wieder investiert wird. Ich habe zu dieser Vorgehensweise noch keine zielführende Stellungnahme gehört.
ExDevil67
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von ExDevil67 »

helmes63 hat geschrieben: 05.12.22, 16:26 b) Im Hinblick auf die Unterscheidung zw. Allgemeinschonvermögen und Alters-Schonvermögen sollte man aber besser genau hinschauen. Es wäre mir neu, wenn man beide Kategorien beim ALG-2-Leistungsantrag unter der Kategorie Einkommen zusammenfasst. Daher kann eine derartige Pauschalisierung hier auf keinen Fall richtig sein !!! - Das widerspricht allem was ich hierzu bisher gelesen habe.
Vermögen bzw Altersvermögen werden ja auch nicht unter Einkommen im Antrag zusammengefasst. Das was ich bei Antragstellung schon auf meinem Konto habe ist dem Moment (Alters)Vermögen und je nach Anlageform und Höhe ggf für den Lebensunterhalt aufzubrauchen, alles was danach reinkommt ist Einkommen. Also auch die Erbschaft.
helmes63 hat geschrieben: 05.12.22, 16:26 c) Ich denke wir befinden uns jedoch in der Grauzone wenn die Erbmasse in ein Altersvorsorge-Produkt durch den ALG-2-Empfänger wieder investiert wird. Ich habe zu dieser Vorgehensweise noch keine zielführende Stellungnahme gehört.
Nö, da ist keine Grauzone. Die Erbschaft hatte man bei Antragstellung nicht, also ist sie Einkommen und entsprechend primär für den Lebensunterhalt zu verwenden. Schnell so anlegen das sie zur geschützten Altersvorsorge wird, wird nicht klappen bzw das Jobcenter nicht an der Anrechnung hindern.
helmes63
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von helmes63 »

Tja da ist wohl jegliche Intervention an dieser Stelle überflüssig.

Die Rechtslage ist wohl eindeutig und der von mir angesprochene Umgehungstatbestand nicht geeignet um eine Anrechnung auf den ALG-2-Regelsatz gegenüber dem Jobcenter zu vermeiden.

Es gibt jedoch noch einen Sachverhalt der hier offen ist und erörterungsbedürftig ist :

Im Rahmen der anstehenden Bürgergeld-Einführung wird im kommenden Jahr die zu Grunde liegende Schonvermögensregelungen angepasst werden. Vor diesem Hintergrund könnte theoretisch eine Gesetzesnovelle vielleicht doch noch eine Anrechnung verhindern - insofern diese Gesetzesänderung im Januar bzw. Februar 2023 Gesetzeskraft erlangen wird. -

Ist diese Annahme soweit zutreffend ?! -
ExDevil67
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von ExDevil67 »

helmes63 hat geschrieben: 07.12.22, 16:05 Ist diese Annahme soweit zutreffend ?! -
Eher nein, Gesetzgebungsverfahren ist afaik abgeschlossen. Es mag vielleicht noch die Unterschrift vom Bundespräsidenten und die Verkündung fehlen, aber inhaltlich dürfte da nix mehr kommen. Und überwiegender Tenor zum "neuen" Bürgergeld, primär hat man den alten Wein nur in neue Schläuche umgefüllt. Von daher dürfte sich an der Definition was EInkommen ist und wie es angerechnet wird wenig ändern.
FM
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von FM »

helmes63 hat geschrieben: 07.12.22, 16:05 Im Rahmen der anstehenden Bürgergeld-Einführung wird im kommenden Jahr die zu Grunde liegende Schonvermögensregelungen angepasst werden. Vor diesem Hintergrund könnte theoretisch eine Gesetzesnovelle vielleicht doch noch eine Anrechnung verhindern - insofern diese Gesetzesänderung im Januar bzw. Februar 2023 Gesetzeskraft erlangen wird. -

Ist diese Annahme soweit zutreffend ?! -
Das neue SGB II ist meines Wissens noch nicht im Volltext veröffentlicht. Aber soweit man bisher mitbekam, beziehen sich die Änderungen auf die Höhe des Schonvermögens, nicht auf die Unterscheidung was Vermögen und was Einkommen ist.

Früher gab es gelegentlich den Tipp: den alten Bezugszeitraum auslaufen lassen, den Neuantrag erst nach der Erbschaft stellen. Das Problem dabei war, man hätte genau wissen müssen wann der Erblasser stirbt. Denn das Vermögen geht zum Todeszeitpunkt über (und ist dabei sozialrechtlich Einkommen), nicht erst dann wenn es gerichtlich festgestellt wird oder Geld auf dem Konto ankommt.
helmes63
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Re: vererbtes Kleinvermögen und die obligatorischen Regeln zum Allgemeinschonvermögen in der Hartz-Gesetzgebung

Beitrag von helmes63 »

Ich bin erstaunt über die pauschale Grundeinschätzung dass sich hier nur das Etikett geändert hat und keine nennenswerte inhaltliche Neuerung Einzug halten wird.

Immerhin soll ja jetzt erstmals ein Anspruch auf Qualifizierung festgeschrieben werden. Wenn man aber mit einem Hunderter einen Fortbildungsträger finden soll, der jemanden tatsächlich weiter bringen soll kommt sicherlich die Ernüchterung. Das ist ein schönes Beispiel für gut gemeint und schlecht gemacht.

Allerdings habe ich den Eindruck, dass hier eine kleine Besonderheit greifen kann die nicht direkt erkennbar ist. Die neue Bürgergeld-Regelung ist ja bereits im November vom Bundestag beschlossen worden und im Januar wird dann doch wohl auch der Bundesrat nachziehen ; gebe ich das soweit richtig wieder ?!

Wenn das der Fall sein sollte greift die neue Schonvermögensregelung die nicht nennenswert angehoben wurde schon im Janaur 2023. Sollte das der Fall sein würde diese bei dem hier vorgegebenen Rechtsfall sogar noch zeitlich knapp Wirksamkeit erlangen, korrekt ?!
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