Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
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Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Wie kann man erreichen, daß beide Personen zusammen eine Kur antreten können. Alter 80 und 87 Jahre. Krankenkassen X und Y.
Welche gesetzliche Regelungen gibt es dazu?
Welche gesetzliche Regelungen gibt es dazu?
Zuletzt geändert von ktown am 20.01.23, 10:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Gruß Peter
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Man kann das als Wunsch im Sinne von § 33 Satz 2 SGB I mitteilen (beiden beteiligten gesetzlichen Krankenkassen): https://dejure.org/gesetze/SGB_I/33.html
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Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Hallo,
Grundvoraussetzung ist allerdings auch, dass beide Personen überhaupt einen Anspruch auf eine "Kur" haben.
Sofern es um eine Maßnahme für pflegende Angehörige handelt, so wird von der Krankenkasse des Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen übernommen.
Ich empfehle bei Eheleuten eigentlich immer, dass beide bei der gleichen Krankenkasse versichert sind, da dies vieles erleichtert (gemeinsame Leistungen, Familienversicherung, Lückenklärungen, etc.).
Grundvoraussetzung ist allerdings auch, dass beide Personen überhaupt einen Anspruch auf eine "Kur" haben.
Sofern es um eine Maßnahme für pflegende Angehörige handelt, so wird von der Krankenkasse des Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen übernommen.
Ich empfehle bei Eheleuten eigentlich immer, dass beide bei der gleichen Krankenkasse versichert sind, da dies vieles erleichtert (gemeinsame Leistungen, Familienversicherung, Lückenklärungen, etc.).
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Ich würde da noch ergänzen und beide haben aus den gleichen bzw zumindest ähnlichen Gründen Bedarf für eine Kur das auch beiden in der gleichen Klinik versorgt werden können. Kurkliniken haben afaik ja auch Spezialisierungen.Stefanie145 hat geschrieben: ↑20.01.23, 12:18 Hallo,
Grundvoraussetzung ist allerdings auch, dass beide Personen überhaupt einen Anspruch auf eine "Kur" haben.
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Hallo,
kommt immer darauf an, welche Art von "Kur" es sein soll - bei einer "Kur" im traditionellen Sinn bestimmen eigentlich die Kurgänger/innen, wann und wo sie die Kur durchführen wollen, die Krankenkasse bewilligt da eben nur den Zuschuss der Kasse zu einer solchen "Kur", während bei einer stationären Reha, nicht nur die gleiche Rehaeinrichtung geeignet sein muss, sondern es muss auch ein Vertragsverhältnis mit dem Kostenträger (in diesem Falle zwei verschiedene Krankenkassen) vorliegen und es muss eine Bewilligung beider Krankenkassen vorliegen.
Die Koordination, was den Beginn betrifft, obliegt dann der Rehaeinrichtung bzw. den beiden Kurgängern/innen.
Eine gesetzliche Regelung zum Procedere gibt es da nicht, das ergibt sich aus der Logik, meine ich.
Gruss
Czauderna
kommt immer darauf an, welche Art von "Kur" es sein soll - bei einer "Kur" im traditionellen Sinn bestimmen eigentlich die Kurgänger/innen, wann und wo sie die Kur durchführen wollen, die Krankenkasse bewilligt da eben nur den Zuschuss der Kasse zu einer solchen "Kur", während bei einer stationären Reha, nicht nur die gleiche Rehaeinrichtung geeignet sein muss, sondern es muss auch ein Vertragsverhältnis mit dem Kostenträger (in diesem Falle zwei verschiedene Krankenkassen) vorliegen und es muss eine Bewilligung beider Krankenkassen vorliegen.
Die Koordination, was den Beginn betrifft, obliegt dann der Rehaeinrichtung bzw. den beiden Kurgängern/innen.
Eine gesetzliche Regelung zum Procedere gibt es da nicht, das ergibt sich aus der Logik, meine ich.
Gruss
Czauderna
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Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Für beide liegt ein Kurantrag vor. Danke.
Gruß Peter
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Wichtiger wäre, was bewilligt wurde.
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Kommt das noch vor bei Leistungserbringern, also hier bei Kur-/Reha-Kliniken? Dass sie nur Verträge mit einzelnen Krankenkassen, DRV-Trägern oder BG haben?
Ich entsinne mich ganz dunkel, dass vor Jahrzehnten manche Ärzte die Angabe hatten "nur privat und Ersatzkassen", aber seit der Gleichstellung der Ersatzkassen mit den Primärkassen nicht mehr. Ist das bei Kuren/Reha oder überhaupt irgendwo anders?
Bei Hilfsmitteln habe ich es einmal erlebt, dass eine IKK für ein bestimmtes Hilfsmittel einen besonderen Vertrag mit einem Lieferanten hatte und dann fürchterlich schimpfte, als sich die Patientin das Verbrauchsmaterial dazu mit ärztlicher Verordnung in einer Apotheke am Urlaubsort (in Deutschland) holte. Der Apotheker war wohl auch gar nicht auf die Idee gekommen, dass er das nicht liefern darf (die IKK war aber auch auf andere Bundesländer beschränkt und die Apotheke hatte sonst wohl nie mit ihr zu tun).
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Klar, das gibt es nach wie vor. Es gibt zum einen trägereigene Kliniken und zum anderen Belegungsverträge mit einzelnen Kliniken. Hier stößt dann auch das vielzitierte Wunsch- und Wahlrecht an seine Grenzen. Wenn der Träger mit der vom Versicherten gewünschten Einrichtung keinen Vertrag hat, muss er einen Aufenthalt in dieser Klinik nur dann bewilligen, wenn es keine passende Vertragsklinik gibt.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
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Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Von DRV-Trägern selbst betriebene Kliniken kenne ich, wobei die aber offenbar auch wenn sie von einem bestimmten Regionalträger betrieben werden den Versicherten der anderen Regionalträger, der DRV Bund und der Knappschaft ebenfalls zugänglich sind (weiß nicht ob immer und für alle).
Ist das bei den Krankenkassen vergleichbar? Sofern die überhaupt eigene Rehakliniken betreiben, oder ihre Verbände.
Die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken stehen meines Wissens allen Patienten offen, auch wenn es nicht um einen Arbeitsunfall geht, auch wenn es Privatversicherte sind. Aber das ist jetzt auch mehr Vermutung als flächendeckende Kenntnis.
Ist das bei den Krankenkassen vergleichbar? Sofern die überhaupt eigene Rehakliniken betreiben, oder ihre Verbände.
Die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken stehen meines Wissens allen Patienten offen, auch wenn es nicht um einen Arbeitsunfall geht, auch wenn es Privatversicherte sind. Aber das ist jetzt auch mehr Vermutung als flächendeckende Kenntnis.
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Hallo,
wir hatten mal eigene "Kurheime" - Jugendkuren und Mutter-Kind-Kuren, aber die haben wir nicht mehr, schon seit vielen Jahren nicht mehr.
Gruss
Czauderna
wir hatten mal eigene "Kurheime" - Jugendkuren und Mutter-Kind-Kuren, aber die haben wir nicht mehr, schon seit vielen Jahren nicht mehr.
Gruss
Czauderna
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Es gibt wohl auch noch eigene Kliniken von Krankenkassen, siehe:
https://www.ostseeklinik-prerow.de/
Ob die auch für Mitglieder anderer Kassen offen ist, ist zumindest nicht auf Anhieb ersichtlich.
Rechtlich spannend wäre dann die Frage: darf diese Krankenkasse einem Versicherten sagen, Du musst in unsere eigene Klinik, weil die gerade nicht voll ausgelastet ist? Also auch dann, wenn der Versicherte lieber in eine andere möchte, die ebenso geeignet und nicht weiter entfernt wäre und ihn aufnehmen würde. Das wäre dann vom Wahlrecht, aber auch vom Wettbewerbsrecht her bedenklich.
https://www.ostseeklinik-prerow.de/
Ob die auch für Mitglieder anderer Kassen offen ist, ist zumindest nicht auf Anhieb ersichtlich.
Rechtlich spannend wäre dann die Frage: darf diese Krankenkasse einem Versicherten sagen, Du musst in unsere eigene Klinik, weil die gerade nicht voll ausgelastet ist? Also auch dann, wenn der Versicherte lieber in eine andere möchte, die ebenso geeignet und nicht weiter entfernt wäre und ihn aufnehmen würde. Das wäre dann vom Wahlrecht, aber auch vom Wettbewerbsrecht her bedenklich.
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Hallo,
wir haben seinerzeit schon bei der Antragstellung ,direkt bei uns, darauf hingewiesen, dass bei einer Bewilligung wir zuerst unsere eigenen Einrichtungen belegen, man sich aber auch gerne selbst eine andere Einrichtung auswählen konnte - meist war es so, dass die Maßnahmen (Mutter-Kind-Kuren) in unserem Einzugsgebiet über die Caritas beantragt wurden und dann wurde eben dort das "Kurheim" ausgewählt.
Gruss
Czauderna
wir haben seinerzeit schon bei der Antragstellung ,direkt bei uns, darauf hingewiesen, dass bei einer Bewilligung wir zuerst unsere eigenen Einrichtungen belegen, man sich aber auch gerne selbst eine andere Einrichtung auswählen konnte - meist war es so, dass die Maßnahmen (Mutter-Kind-Kuren) in unserem Einzugsgebiet über die Caritas beantragt wurden und dann wurde eben dort das "Kurheim" ausgewählt.
Gruss
Czauderna
Re: Kurantrag für 2 Personen mit unterschiedlicher Krankenkassenmitgliedschaft
Habe relativ schnell dies hier gefunden:
Eine vergleichbare Vorschrift gibt es im SGB VI - also für die RV-Träger - nicht.Unsere Klinik hat einen Versorgungsvertrag nach § 111 Sozialgesetzbuch V und steht damit allen Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen offen.
Zudem sind unsere Rehabilitations-Leistungen beihilfefähig im Sinne des Beamtenrechts.
Wenn die gewünschte Klinik so einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V oder eben einen Belegungsvertrag mit dem Reha-Träger hat, ist das möglich, sofern es sich um eine Rehaleistung nach dem SGB IX handelt. Ob das WuWa (= Wunsch- und Wahlrecht)auch bei reinen Vorsorgeleistungen nach dem SGB V (wie z.B. Mutter-Kind-Kuren) greift, ist mir nicht bekannt.FM hat geschrieben: ↑22.01.23, 19:43Rechtlich spannend wäre dann die Frage: darf diese Krankenkasse einem Versicherten sagen, Du musst in unsere eigene Klinik, weil die gerade nicht voll ausgelastet ist? Also auch dann, wenn der Versicherte lieber in eine andere möchte, die ebenso geeignet und nicht weiter entfernt wäre und ihn aufnehmen würde. Das wäre dann vom Wahlrecht, aber auch vom Wettbewerbsrecht her bedenklich.
MfG
Old Piper
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