§ 33 SGB II Übergang von Ansprüchen

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Moderator: FDR-Team

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Momoxxx
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§ 33 SGB II Übergang von Ansprüchen

Beitrag von Momoxxx »

Sehr geehrtes WDR Team,

Person A bezieht Leistungen nach SGB II, besitzt kein Vermögen. Ist seit 2014 Langzeitarbeitslos und aufgrund seiner diversen psychologischen Einschränkungen zusätzlich mit einer Anpassungsstörung diagnostiziert.

Gegen Person A bestehen Ansprüche aus Kindesunterhalt beginnend ab 2016.

Frage 1: Greift in solch einem Fall § 7 a UhVorschG in Verbindung mit § 33 SGB II ?
Frage 2: Kann sich Person A auch rückwirkend vom Unterhalt befreien lassen?

Vielen Dank im voraus :engel:
ExDevil67
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Re: § 33 SGB II Übergang von Ansprüchen

Beitrag von ExDevil67 »

Ähm, moment Person A wäre grundsätzlich unterhaltspflichtig einer Dritten Person gegenüber? Was hat das mit §33 SGB II zu tun? Der regelt wann das Jobcenter Unterhalt für den Leistungsbezieher bei Dritten einfordern kann.
Und nein, nur weil man ALG II bezieht lösen sich die Unterhaltsansprüche nicht in Luft auf. § 7 a UhVorschG erspart nur dem Träger der Unterhalsvorschuss zahlt den Aufwand für erfolglose Versuche die Rückstände einzutreiben.
Momoxxx
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Re: § 33 SGB II Übergang von Ansprüchen

Beitrag von Momoxxx »

ja genau Person A wäre einer dritten Person Unterhaltspflichtig.

Genau das wird versucht herauszufinden!
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