Person A bezieht Leistungen nach SGB II, besitzt kein Vermögen. Ist seit 2014 Langzeitarbeitslos und aufgrund seiner diversen psychologischen Einschränkungen zusätzlich mit einer Anpassungsstörung diagnostiziert.
Gegen Person A bestehen Ansprüche aus Kindesunterhalt beginnend ab 2016.
Frage 1: Greift in solch einem Fall § 7 a UhVorschG in Verbindung mit § 33 SGB II ?
Frage 2: Kann sich Person A auch rückwirkend vom Unterhalt befreien lassen?
Vielen Dank im voraus
