Unfallversicherung SGB VII
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Unfallversicherung SGB VII
ich bin altersmäßig ein wenig aus der Materie herausgewachsen und benötige Fachkompetenz im Recht der Unfallversicherung
John, Paul und Ringo haben ein Einfamilienhaus.
Während sich Paul + Ringo nur um die Musik kümmern, pflegt John den Garten und ist für den Schneedienst verantwortlich. Dafür bekommt er auch ein paar Taler im Monat.
Als Miteigentümer liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, es besteht auch keine Weisungsgebundenheit wie kurz oder wann der Rasen zu schnippeln ist, so dass im SV Recht keine Vers.pflicht besteht.
Ich habe aber in Erinnerung, dass bei dieser Konstellation Versicherungspflicht in der Unfallversicheurng eintritt und Beitragspflicht besteht. Woraus ergibt sich das??
Wer kann mit bitte auf die Sprünge helfen??
Danke
John, Paul und Ringo haben ein Einfamilienhaus.
Während sich Paul + Ringo nur um die Musik kümmern, pflegt John den Garten und ist für den Schneedienst verantwortlich. Dafür bekommt er auch ein paar Taler im Monat.
Als Miteigentümer liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, es besteht auch keine Weisungsgebundenheit wie kurz oder wann der Rasen zu schnippeln ist, so dass im SV Recht keine Vers.pflicht besteht.
Ich habe aber in Erinnerung, dass bei dieser Konstellation Versicherungspflicht in der Unfallversicheurng eintritt und Beitragspflicht besteht. Woraus ergibt sich das??
Wer kann mit bitte auf die Sprünge helfen??
Danke
Re: Unfallversicherung SGB VII
Hallo,
gesetzliche Grundlage könnte § 2 Absatz 2 SGB VII sein: Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Nähere Infos findet man/frau bei Eingabe von“ Haufe-Verlag Wie-Beschäftigte“ in die Suchmaschine.
MfG
Ratte1
gesetzliche Grundlage könnte § 2 Absatz 2 SGB VII sein: Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Nähere Infos findet man/frau bei Eingabe von“ Haufe-Verlag Wie-Beschäftigte“ in die Suchmaschine.
MfG
Ratte1
Re: Unfallversicherung SGB VII
Hallo,
also, wenn ich unseren Rasen mähe, der zu gleichen Anteilen meiner Ehefrau, mir und unseren beiden Kindern gehört lt. Grundbucheintrag, und mir dabei eine Verletzung zuziehe, dann bin ich über (welche eigentlich ?) die BG. Unfallversichert, wenn mir die drei anderen für das Rasen mähen, jeder 10,00 € in die Hand drückt ?
Cool - wer zahlt dann die Beiträge zur Unfallversicherung oder kostet das nichts ?.
Gruß
Czauderna
also, wenn ich unseren Rasen mähe, der zu gleichen Anteilen meiner Ehefrau, mir und unseren beiden Kindern gehört lt. Grundbucheintrag, und mir dabei eine Verletzung zuziehe, dann bin ich über (welche eigentlich ?) die BG. Unfallversichert, wenn mir die drei anderen für das Rasen mähen, jeder 10,00 € in die Hand drückt ?
Cool - wer zahlt dann die Beiträge zur Unfallversicherung oder kostet das nichts ?.

Gruß
Czauderna
Re: Unfallversicherung SGB VII
Hallo czauderna,
ich gehe davon aus, dass der TE auf diese gesetzlichen Grundlage abzielte. Allerdings - und darum habe ich auf die weitergehenden Infos verwiesen - meine ich, dass diese hier nicht greift.
MfG
ratte1
ich gehe davon aus, dass der TE auf diese gesetzlichen Grundlage abzielte. Allerdings - und darum habe ich auf die weitergehenden Infos verwiesen - meine ich, dass diese hier nicht greift.
MfG
ratte1
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Re: Unfallversicherung SGB VII
Danke für die ersten Statements und die Hinweise. Ich denke, das Stichwort "Wie Beschäftigte" hilft mir weiter.
Nein, hier soll es nicht um etwaigen "Familienbesitz" gehen, familiäre Mithilfe - sondern um 3 zerstrittene Eigentümer eines Hauses.
Wenn ein Eigentümer für die Gemeinschaft eigenmächtig tätig wird, z.B. Schneedienst und Gartenpflege im gesamten Kalenderjahr und hierfür eine Bezahlung verlangt und/oder letztlich erhält, müsste m.E. Unfallversicherungspflicht mit Zahlung von (Mindest)-Beiträgen bestehen.
Nein, hier soll es nicht um etwaigen "Familienbesitz" gehen, familiäre Mithilfe - sondern um 3 zerstrittene Eigentümer eines Hauses.
Wenn ein Eigentümer für die Gemeinschaft eigenmächtig tätig wird, z.B. Schneedienst und Gartenpflege im gesamten Kalenderjahr und hierfür eine Bezahlung verlangt und/oder letztlich erhält, müsste m.E. Unfallversicherungspflicht mit Zahlung von (Mindest)-Beiträgen bestehen.
Re: Unfallversicherung SGB VII
Hallo,blue cloud hat geschrieben: ↑01.05.23, 10:53 Danke für die ersten Statements und die Hinweise. Ich denke, das Stichwort "Wie Beschäftigte" hilft mir weiter.
Nein, hier soll es nicht um etwaigen "Familienbesitz" gehen, familiäre Mithilfe - sondern um 3 zerstrittene Eigentümer eines Hauses.
Wenn ein Eigentümer für die Gemeinschaft eigenmächtig tätig wird, z.B. Schneedienst und Gartenpflege im gesamten Kalenderjahr und hierfür eine Bezahlung verlangt und/oder letztlich erhält, müsste m.E. Unfallversicherungspflicht mit Zahlung von (Mindest)-Beiträgen bestehen.
wirklich? - wenn er eigenmächtig tätig wird
Gruss
Czauderna
Re: Unfallversicherung SGB VII
Auch wenn es in Absprache passiert,tue ich mich irgendwie schwer dami einen (Mit)Eigentümer als wie beschäftigten einzustufen.
Aus der Rolle als Eigentümer erwachsen schließlich auch Pflichten wie z.b. ein Winterdienst. Dann müsste ja jeder Eigentümer in solchen Fällen zum wie Arbeitnehmer werden.
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Re: Unfallversicherung SGB VII
Hinsichtlich Minijob ist es abschließend geregelt.
Neben einer telefonischen Info
" Überträgt eine Eigentümergemeinschaft dem Miteigentümer etwa Gartenpflege liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Wird die Tätigkeit durch die übrigen Wohnungseigentümer in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell keinen Verdienst dar. Damit liegt insoweit kein Miniojob vor. Unfallversicherungsmäßig wird sich die Frage allerdings u.U. anders darstellen"
konnte ich dies auch teilweise auf der dortigen Homepage nachlesen.
Denke eine abschließende Frage für die BG Hotline.
Neben einer telefonischen Info
" Überträgt eine Eigentümergemeinschaft dem Miteigentümer etwa Gartenpflege liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Wird die Tätigkeit durch die übrigen Wohnungseigentümer in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell keinen Verdienst dar. Damit liegt insoweit kein Miniojob vor. Unfallversicherungsmäßig wird sich die Frage allerdings u.U. anders darstellen"
konnte ich dies auch teilweise auf der dortigen Homepage nachlesen.
Denke eine abschließende Frage für die BG Hotline.
Re: Unfallversicherung SGB VII
Die Problematik liegt vermutlich einzig in der Tatsache, dass Geld von A zu B fließt.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
"Durch Heftigkeit ersetzt der Irrende, was ihm an Wahrheit und an Kräften fehlt" Zitat Goethe
Re: Unfallversicherung SGB VII
Hallo,ExDevil67 hat geschrieben: ↑01.05.23, 12:36Auch wenn es in Absprache passiert,tue ich mich irgendwie schwer dami einen (Mit)Eigentümer als wie beschäftigten einzustufen.
Aus der Rolle als Eigentümer erwachsen schließlich auch Pflichten wie z.b. ein Winterdienst. Dann müsste ja jeder Eigentümer in solchen Fällen zum wie Arbeitnehmer werden.
genau so sehe ich es auch
Gruss
Czauderna
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Re: Unfallversicherung SGB VII
Soweit ich das verstanden habe, spielt hier die tatsächliche Bezahlung durch die Gesamtheit der Eigentümer und das nicht bestehende Familienverhältnis die entscheidene Rolle.Auch wenn es in Absprache passiert,tue ich mich irgendwie schwer dami einen (Mit)Eigentümer als wie beschäftigten einzustufen.
Aus der Rolle als Eigentümer erwachsen schließlich auch Pflichten wie z.b. ein Winterdienst. Dann müsste ja jeder Eigentümer in solchen Fällen zum wie Arbeitnehmer werden.
Die Frage stellt sich unter Familienangehörigen oder bei fehlender Entlohnung nicht.
Steuerlich würde sich der Musterfall ebenfalls auswirken. Für den Ausführenden sind es Einnahmen für die anderen können es evtl. Ausgaben sein.
Re: Unfallversicherung SGB VII
Ob nun verwandt und / oder Geld fließt halte ich für sekundär sobald es sich bei der Tätigkeit um die Erledigung von Pflichten handelt die dem Eigentümer obliegen. Von daher kann Rasen mähen im Sommer evtl tatsächlich als wie Arbeitnehmer erfolgen, nicht aber der Winterdienst.blue cloud hat geschrieben: ↑02.05.23, 07:21Soweit ich das verstanden habe, spielt hier die tatsächliche Bezahlung durch die Gesamtheit der Eigentümer und das nicht bestehende Familienverhältnis die entscheidene Rolle.Auch wenn es in Absprache passiert,tue ich mich irgendwie schwer dami einen (Mit)Eigentümer als wie beschäftigten einzustufen.
Aus der Rolle als Eigentümer erwachsen schließlich auch Pflichten wie z.b. ein Winterdienst. Dann müsste ja jeder Eigentümer in solchen Fällen zum wie Arbeitnehmer werden.
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