Rente und Gehalt

Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Berufsgenossenschaften, Renten, Schwerbehinderung ,Kranken- und Pflegeversicherung

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AndreasHL
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Rente und Gehalt

Beitrag von AndreasHL »

Guten Tag,

ich bin seit 01.11.2022 Renter (besonders langjährig Versicherter). Mein Arbeitsvertrag läuft noch bis 31.08.2023. Offziell ab 01.11.2022 als Hinzuverdienst, ab 2023 ohne Hinzudienstgrenze,

Nun stellt sich die Krankenkasse auf den Standpunkt, ich soll für den Hinzuverdienst Beiträge zahlen und für die Rente ab 01.11.2022 ebenfalls. Wo finde ich entsprechende Regelungen? Die Suche nach evtl. bereits vorliegenden Urteilen hierzu war ergebnislos.

Viele Grüße

Andreas
ratte1
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Re: Rente und Gehalt

Beitrag von ratte1 »

Hallo,

gesetzliche Grundlage s. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html

MfG

ratte1
FM
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Re: Rente und Gehalt

Beitrag von FM »

Gegenfrage: warum genau sollte ein Teil des Einkommens beitragsfrei sein?

Wenn jemand zwei Arbeitsverhältnisse gleichzeitig hat oder zwei Renten bezieht, muss er ja auch für das Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge bezahlen. Das entspricht dem Solidarprinzip: wer 4.000 Euro verdient zahlt doppelt so viel wie derjenige, der nur 2.000 verdient.
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Rente und Gehalt

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

AndreasHL hat geschrieben: 04.06.23, 19:36Nun stellt sich die Krankenkasse auf den Standpunkt, ich soll für den Hinzuverdienst Beiträge zahlen und für die Rente ab 01.11.2022 ebenfalls. Wo finde ich entsprechende Regelungen? Die Suche nach evtl. bereits vorliegenden Urteilen hierzu war ergebnislos.
Siehe zum Beispiel: "Die Flexirente".

Auf Altersrenten und gleichzeitigem Erwerbseinkommen sind aus beiden Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Beim Erwebseinkommen sind die Beiträge aber günstiger, da berufstätige Renter kein Krankengeld von der Krankenkasse erhalten.

Es wundert mich auch nicht, dass die Urteile nicht zu finden sind. Zuständig wäre hier das Sozialgericht, Landes- und Bundessozialgericht.
Stefanie145
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Re: Rente und Gehalt

Beitrag von Stefanie145 »

Hallo,

interessant wäre allerdings noch zu wissen, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ist (sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder Überschreiter der Jahresarbeitsentgeltgrenze) und wie hoch die Rente und ggf. bereits bezogene Versorgungsbezüge.

Wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Beschäftigung ist, sind vom Rentenversicherungsträger Beiträge aus der Rente einzubehalten. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit Arbeitsentgelt und Rente überschritten wird, kann der Arbeitnehmer am Ende eines Jahres oder nach dem Ende der Beschäftigung bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der zu viel getragenen Beiträgen aus der Rente stellen.

Sofern der Arbeitnehmer versicherungsfrei ist, weil er die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind aus der Rente keine Beinträge durch den Rentenversicherungsträger einzubehalten. Sollte der Arbeitnehmer von der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten, müsste der Beitragszuschuss an die Krankenkasse abgeführt werden.
Dipl.-Sozialarbeiter
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Re: Rente und Gehalt

Beitrag von Dipl.-Sozialarbeiter »

AndreasHL hat geschrieben: 04.06.23, 19:36Mein Arbeitsvertrag läuft noch bis 31.08.2023. Offziell ab 01.11.2022 als Hinzuverdienst, ab 2023 ohne Hinzudienstgrenze,

Nun stellt sich die Krankenkasse auf den Standpunkt, ich soll für den Hinzuverdienst Beiträge zahlen ...
Hier scheint der Begriff: Hinzuverdienst etwas unklar zu sein.

Der Begriff "Hinzuverdienst" ist aus Sicht der Rentenversicherung interessant (siehe obigen Link).

Für die gesetzliche Krankenversicherung ist der "Hinzuverdienst" aber "Arbeitseinkommen", auf die Beiträge zu entrichten sind. Alles weitere dazu hat Stefanie145 schon zuvor geschrieben.
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