Hallo liebe Forums-Mitglieder,
Person X bezieht aufgrund einer Krebserkrankung und deren Folgeerkrankungen Erwerbsunfähigkeitsernte. Diese ist bis Mitte nächsten Jahres befristet.
Nun möchte Person X aber gerne einen Teilzeit-Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2024 unterzeichnen, sie traut sich dies zu.
Muss Person X der Rentenversicherung einfach sagen "So, ab dem 01.01.2024 möchte ich bitte kein Geld mehr von euch?"
Wie sieht das aus, wenn Person X den Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2024 bereits am 01.10.2023 unterzeichnet? kann die Rentenversicherung dann ggf. unterstellen, dass Person X bereits ab dem 01.10.2023 wieder arbeitsfähig ist, weil sie sonst ja keinen Arbeitsvertrag unterzeichen würden?
Gibt es sonst was hinsichtlich der Rentenversicherung zu beachten?
Viele Grüße und lieben Dank vorab!
Erwerbsunfähigkeitsrente - Kann Arbeitsvertrag unterzeichnet werden?
Moderator: FDR-Team
Re: Erwerbsunfähigkeitsrente - Kann Arbeitsvertrag unterzeichnet werden?
Also wann der Vertrag unterschrieben wird sollte egal sein.
Was man aber im Vorfeld abklären sollte was passiert wenn man nach wenigen Wochen merkt das man doch nicht so belastbar ist wie gedacht. ALG I gibt's afaik erst nach dem einige Monate Beiträge gezahlt wurden.
Was man aber im Vorfeld abklären sollte was passiert wenn man nach wenigen Wochen merkt das man doch nicht so belastbar ist wie gedacht. ALG I gibt's afaik erst nach dem einige Monate Beiträge gezahlt wurden.
Re: Erwerbsunfähigkeitsrente - Kann Arbeitsvertrag unterzeichnet werden?
Ich finde grad nicht wo's steht, aber es gibt seit Kurzem eine Regelung zu genau diesem geschilderten Fall: Die Prüfung, ob die Aufnahme einer Beschäftigung zum teilweisen oder vollen Wegfall des Anspruchs auf EM-Rente führt, erfolgt frühestens für einen Zeitraum 6 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung. Hintergrund der Regelung ist ExDevil67's Einwurf, dass es sich ja möglicherweise "nur" um einen Arbeitsversuch handeln könnte, dessen Erfolg erst mal abgewartet werden soll.
Das erzielte Einkommen aus dieser Beschäftigung ist jedoch sog. "rentenschädliches Einkommen" und wird ggf. nach §96a SGB VI angerechnet.
Zu welchem Zeitpunkt der Vertrag unterzeichnet wird, ist vollkommen wurscht.
Eine Info an die DRV ist natürlich obligatorisch, siehe auch unter "Mitteilungsprflichten" im Bewilligungsbescheid.
Das erzielte Einkommen aus dieser Beschäftigung ist jedoch sog. "rentenschädliches Einkommen" und wird ggf. nach §96a SGB VI angerechnet.
Zu welchem Zeitpunkt der Vertrag unterzeichnet wird, ist vollkommen wurscht.
Eine Info an die DRV ist natürlich obligatorisch, siehe auch unter "Mitteilungsprflichten" im Bewilligungsbescheid.
MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Old Piper
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