Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Moderator: FDR-Team
Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Hallo,
Folgender Sachverhalt: Wenn jemand mit Pflegegrad 1 zur Untermiete bei einer Frau in Hamburg wohnt, die (glücklicherweise) eine
examinierte Pflegekraft ist, aber weder verheiratet sind noch in einer eheähnlichen Verbindung zueinander stehen, ist das
rechtlich gesehen eine häusliche Gemeinschaft? Beide wohnen in derselben Wohnung.
Der pflegebedürftige Untermieter möchte seine Vermieterin im Rahmen der Nachbarschaftshilfe als Unterstützung registrieren
lassen, was aber bisher abgelehnt worden ist.
Wie ist die Rechtslage?
Ich freue mich sehr über jede Antwort.
Vielen Dank!
Boxxer
Folgender Sachverhalt: Wenn jemand mit Pflegegrad 1 zur Untermiete bei einer Frau in Hamburg wohnt, die (glücklicherweise) eine
examinierte Pflegekraft ist, aber weder verheiratet sind noch in einer eheähnlichen Verbindung zueinander stehen, ist das
rechtlich gesehen eine häusliche Gemeinschaft? Beide wohnen in derselben Wohnung.
Der pflegebedürftige Untermieter möchte seine Vermieterin im Rahmen der Nachbarschaftshilfe als Unterstützung registrieren
lassen, was aber bisher abgelehnt worden ist.
Wie ist die Rechtslage?
Ich freue mich sehr über jede Antwort.
Vielen Dank!
Boxxer
Re: Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Hallo,
hier ist die Rechtslage - https://www.bundesgesundheitsministeriu ... etrag.html
Die Begründung der Ablehnung durch die Pflegekasse war welche ?.
Gruss
Czauderna
hier ist die Rechtslage - https://www.bundesgesundheitsministeriu ... etrag.html
Die Begründung der Ablehnung durch die Pflegekasse war welche ?.
Gruss
Czauderna
Re: Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Hallo Czauderna,
danke vorweg für die schnelle Antwort.
abgelehnt hat die "Name entfernt" in Hamburg mit Hinweis: Es liegt eine häusliche Gemeinschaft vor.
Die DAK als zuständige Pflegekasse braucht dadurch den Entlastungsbetrag nicht (oder noch nicht) an den
pflegebedürftigen Untermieter zahlen.
Vielleicht helfen Ihnen diese Angaben zur weiteren Beantwortung meiner Frage.
Gruß
Boxxer
danke vorweg für die schnelle Antwort.
abgelehnt hat die "Name entfernt" in Hamburg mit Hinweis: Es liegt eine häusliche Gemeinschaft vor.
Die DAK als zuständige Pflegekasse braucht dadurch den Entlastungsbetrag nicht (oder noch nicht) an den
pflegebedürftigen Untermieter zahlen.
Vielleicht helfen Ihnen diese Angaben zur weiteren Beantwortung meiner Frage.
Gruß
Boxxer
Zuletzt geändert von Dipl.-Sozialarbeiter am 23.09.23, 18:09, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Name entfernt! - Bitte forenregel beachten.
Grund: Name entfernt! - Bitte forenregel beachten.
Re: Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Entscheidungen sind hier nur durch die Pflegekasse selbst offiziell, auch wenn ich davon ausgehe, dass auch die PFlegekasse so entscheiden wird, wie es die Servicestelle getan hat.
Gruss
Czauderna
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Entscheidungen sind hier nur durch die Pflegekasse selbst offiziell, auch wenn ich davon ausgehe, dass auch die PFlegekasse so entscheiden wird, wie es die Servicestelle getan hat.
Gruss
Czauderna
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- FDR-Moderator
- Beiträge: 19590
- Registriert: 09.12.06, 17:23
Re: Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Die Ablehnung scheint m.E. rechtens, insbesondere, wenn ich den Beitrag: "Nutzung des Entlastungsbetrags für Privatpersonen" lese, denn:
Den Entlastungsbetrag an Privatpersonen weiterzugeben, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. So ist auch die Nutzung des Entlastungsbetrags für Angehörige, die die häusliche Pflege übernehmen, nicht möglich. Schließlich wurde der Betrag eingeführt, um Privatpersonen oder pflegende Angehörige zu entlasten. Privatpersonen können nur dann vom Entlastungsbetrag bezahlt werden, wenn sie zum Beispiel für einen anerkannten sozialen Helfer- oder Nachbarschaftsdienst tätig sind. In diesem Fall wird die Leistung mit dem Dienst abgerechnet und kann der Person zugute kommen.
Re: Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Hallo Czauderna,
bis zum April 2023 hat der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse anstandslos im Zuge der "Vereinfachten Antragstellung"
wegen Corona den Entlastungsbetrag erhalten. Danach hat die Name entfernt die Zahlung eingestellt mit dem Hinweis, der Pflegebedürftige
solle seine bisherige Pflegerin(also seine Vermieterin) bei der Stelle Nachbarschaftshilfe registrieren lassen.
Das hat die Nachbarschaftshilfe aber bisher -wie schon geschrieben- abgelehnt mit dem Argument, es liegt eine häusliche
Gemeinschaft vor und dann gibt es keine Anerkennung.
Aber meiner Meinung nach liegt keine häusliche Gemeinschaft vor, da der pflegebedürftige Untermieter und seine Vermieterin
weder verheiratet sind, noch eine eheähnliche Gemeinschaft miteinander führen.
Vielleicht können Sie mir noch etwas dazu schreiben oder einen anderen Rat geben.
Vielen Dank!
Grüsse
Boxxer
bis zum April 2023 hat der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse anstandslos im Zuge der "Vereinfachten Antragstellung"
wegen Corona den Entlastungsbetrag erhalten. Danach hat die Name entfernt die Zahlung eingestellt mit dem Hinweis, der Pflegebedürftige
solle seine bisherige Pflegerin(also seine Vermieterin) bei der Stelle Nachbarschaftshilfe registrieren lassen.
Das hat die Nachbarschaftshilfe aber bisher -wie schon geschrieben- abgelehnt mit dem Argument, es liegt eine häusliche
Gemeinschaft vor und dann gibt es keine Anerkennung.
Aber meiner Meinung nach liegt keine häusliche Gemeinschaft vor, da der pflegebedürftige Untermieter und seine Vermieterin
weder verheiratet sind, noch eine eheähnliche Gemeinschaft miteinander führen.
Vielleicht können Sie mir noch etwas dazu schreiben oder einen anderen Rat geben.
Vielen Dank!
Grüsse
Boxxer
Zuletzt geändert von ktown am 23.09.23, 20:03, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Text gemäß den Forenregeln korrigiert
Grund: Text gemäß den Forenregeln korrigiert
Re: Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Hallo,
so wie geschildert liegt der "Schwarze Peter" dann wohl doch nicht bei der Kasse, die zahlen würde, wenn die Regularien eingehalten werden, sondern eben doch bei dieser
"Nachbarschaftshilfe". Ich fürchte, wenn ich jetzt weiterschreibe, dass dann die Moderation einschreitet, weil gegen die Forenregeln verstoßen wird, von wegen Rechtsberatung.
Ich belasse es vielleicht mal nur bei diesem Hinweis, der im Beitrag eines anderen Users auftaucht - ".......Den Entlastungsbetrag an Privatpersonen weiterzugeben, ist grundsätzlich nicht vorgesehen
Gruss
Czauderna
so wie geschildert liegt der "Schwarze Peter" dann wohl doch nicht bei der Kasse, die zahlen würde, wenn die Regularien eingehalten werden, sondern eben doch bei dieser
"Nachbarschaftshilfe". Ich fürchte, wenn ich jetzt weiterschreibe, dass dann die Moderation einschreitet, weil gegen die Forenregeln verstoßen wird, von wegen Rechtsberatung.
Ich belasse es vielleicht mal nur bei diesem Hinweis, der im Beitrag eines anderen Users auftaucht - ".......Den Entlastungsbetrag an Privatpersonen weiterzugeben, ist grundsätzlich nicht vorgesehen
Gruss
Czauderna
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- FDR-Moderator
- Beiträge: 19590
- Registriert: 09.12.06, 17:23
Re: Anrecht auf den Entlastungsbetrag von € 125,--
Als "häusliche Gemeinschaft" gilt auch eine "Wohngemeinschaft". Der Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" ist inzwischen überholt, und im Sozialrecht ist dieser Begriff durch "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" abgelöst worden.Jerrie hat geschrieben: ↑23.09.23, 17:25 ... - abgelehnt mit dem Argument, es liegt eine häusliche Gemeinschaft vor und dann gibt es keine Anerkennung.
Aber meiner Meinung nach liegt keine häusliche Gemeinschaft vor, da der pflegebedürftige Untermieter und seine Vermieterin weder verheiratet sind, noch eine eheähnliche Gemeinschaft miteinander führen.
....
(Als Beispiel)Die Bundesagentur für Arbeit hat geschrieben:Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn die Partnerin/der Partner mit der/dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Partner eingehen.
Häusliche Gemeinschaft
Sehr geehrte Forenmitglieder,
ich möchte noch einmal zu einem Sachverhalt folgendes nachfragen, weil die bisherigen Antworten mich nicht ganz überzeugt
haben.
2 Personen leben in einer Wohnung als Haupt-und Untermieter. Sie sind nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet und
befinden sich auch nicht in einer eheähnlichen Verbindung. Es liegt also keine Verpflichtungsgemeinschaft vor.
Aus dieser Konstellation heraus die Frage: Liegt hier eine häusliche Gemeinschaft vor, ja oder nein?
Danke im voraus für ihre Antworten.
Grüße Jerrie
ich möchte noch einmal zu einem Sachverhalt folgendes nachfragen, weil die bisherigen Antworten mich nicht ganz überzeugt
haben.
2 Personen leben in einer Wohnung als Haupt-und Untermieter. Sie sind nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet und
befinden sich auch nicht in einer eheähnlichen Verbindung. Es liegt also keine Verpflichtungsgemeinschaft vor.
Aus dieser Konstellation heraus die Frage: Liegt hier eine häusliche Gemeinschaft vor, ja oder nein?
Danke im voraus für ihre Antworten.
Grüße Jerrie
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- FDR-Moderator
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Re: Häusliche Gemeinschaft
Moderationsbeitrag
Hallo Jerrie,
ich habe das neue Thema mit dem alten Thema verbunden.
Es besteht kein Anrecht auf "Wunschantworten" und mehrfache Thread zum selben Sachverhalt sind auch nicht zielführend.
MfG
als FDR-Moderator
(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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