Wareneingangskontrolle

Recht der Unternehmen und Einzelfirmen, Handelsvertreterrecht, Provisionsrecht, Franchiserecht

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PyramSo
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Wareneingangskontrolle

Beitrag von PyramSo »

Mal angenommen, eine AGB enthalte:
Bitte prüfen Sie die Ware beim Empfang auf ihre Unversehrtheit, wie dies gesetzlich vorgesehen ist.
Was sind für die div. potentiellen Besteller diese gesetzl. Bestimmungen?
Wareneingangskontrolle in der W. nennt nur für Kaufleute als Empfänger recht weitgehende Pflichten.
Für Privatkäufer dürften die deutlich niedriger liegen.
Aber was ist dazwischen?

Bspw. für eine öffentliche Einrichtung, die nur ganz nebenbei in einem Souvenirshop was verkauft, was aber nicht deren Hauptzweck ist, der liegt eher im Forschungs- und Ausstellungsbereich. Und in diese Bereiche wurde geliefert, nicht in den Shop ...

Hintergrund der Frage ist eine Möbellieferung, die schon längst bei der entsprechenden Rechtsabteilung liegt, wo mich aber aus Neugier die rechtlichen Hintergründe interessieren.

Die Stücke wurden mit praktisch intakten Kartonagen an die Rampe geliefert und später hausintern weitertransportiert.
Außer ein Stück, wo schon nach Entfernen des Kartons vor diesem Weitertransport ein schwerer Schaden sichtbar wurde.
Bei einem weiteren Stück wurde der kapitale Schaden erst am Aufstellort nach Öffnen desselben festgestellt. (Das erste geht wohl noch nicht mal zu öffnen, zu demoliert ...)

Die Art der Schäden wäre am besten mit einem Transportschaden (bspw. nicht gesichert im Lkw, eher noch schlimmeres) zu erklären.
Da die Kartons aber keine dazu passenden Schäden aufwiesen (bei einer Teillieferung war ich dabei, die relevanten Stücke waren aber bei der anderen dabei), wurde bei Anlieferung aber nix protokolliert, weswegen nun die (deutschen) Verkäufer sinngemäß sagen:
"Alles wurde ja völlig intakt geliefert, Gegenteiliges wurde ja nicht festgehalten, kann also nur beim hausinternen Transport passiert sein, Sie dürfen gerne weitere Schränke als Ersatz bei uns kaufen ..."

Dafür hätten wir die aber nach Art der Schäden aufs Dach schleppen und runterfallen lassen müssen ... :roll:
Hammwer natürlich nicht gemacht, sondern von Profis sorgsam sachte per Aufzug verfrachtet ...

Nachdem sich die Rechtsabteilung inzwischen damit befasst hat, will man nun wohl doch zwei Ersatzstücke liefern, die putten dürfen wir behalten und selbst der Verwertung zuführen, könnte sogar bei den Rohstoffpreisen leicht positiv ausgehen ... Alles natürlich aus reiner Kulanz und ohne Anerkennung irgendwelcher Rechtsansprüche oder wie diese Floskel noch genau lautet ...

Wie genau hätte man bei intakten Kartonagen den Inhalt prüfen müssen als Nichtkaufmann?

Zusatzfrage: Die Teile haben innen drin einen Bepper mit laufender Nummer und einem Text, der bestätigt, die Stücke wären konform zu einer "EN 47110815", geprüft von einem Institut in einem anderen EU-Land. Die Teile selbst wurden vermutlich irgendwo außerhalb der EU produziert, womöglich China, jedenfalls findet man verdammt ähnliche Teile auch bei chin. Händlern, wie ein Kollege feststellte ...

Wo genau darf so ein EU-Konformitätsaufkleber geklebt werden? Muss das das bestätigende Institut im anderen EU-Land selbst machen? Oder darf dieses Institut die Rolle mit diesen Aufklebern auch nach
- Deutschland
- China
- sonstwohin
liefern, dass man sie dort verkleben möge? Oder den Klebenden dorthin schicken?

Hintergrund ist die Frage, wie so kaputte Teile in intakte Kartons kommen könnten... :?:
Wenn die Rolle nicht ins Herstellungsland geliefert werden darf zum Verkleben, müssten die Teile ja irgendwo (in der EU?) ganz regulär aus- und wieder eingepackt werden, der mutmaßliche Transportschaden kann also auch schon auf dem ersten Abschnitt passiert sein und im Falle des einen Stücks unbemerkt geblieben sein, beim anderen Teil, das ich noch nicht selbst gesehen habe, wohl eher nicht ...
In anderen Fällen bliebe nur neu absichtliches Neuverpacken zum Verschleiern ... :shock:
Zafilutsche
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von Zafilutsche »

Sie berühren mit den Fragestellungen eine Vielzahl von verschiedenen Baustellen.
Das geht los von den Planungen geht über die Angebots/Auftrags u. Bestellabwicklung setzt sich über die "Themen" Prüfanweisung" und Freigaben fort bis hin zum Thema "Reklamationsbearbeitung" und "Risikomanagement".
Ferner wird das Thema der Eu Richtlinien nich eingebracht. Das alles in einem Abwasch zu thematisieren? Ich wüsste nicht wo der Start und wo der Endpunkt gesetzt werden sollte.
Bei der Wareneingangskontrolle, ist es hilfreich, wenn die Ware die angeliefert werden soll, praktisch rechtzeitig "angemeldet" wird. Damit wird z.B es möglich, das geeignete/qualifizierte Betriebsmittel/Personen die Ware in Empfang nehmen können. Z.B. während der Öffnungszeit steht der Stapler und der Staplerführer zur Entladung bereit. Das Abladen bzw das vieleicht vom Zulieferer abgeladene Paket kann vor Ort geprüft werden, ob z.B die Anzahl der Packstücke mit dem Lieferschein übereinstimmt. Gleichzeitig könnten ganz offensichtliche Schäden (damit sind eben nicht die verdeckten Sachmängel gemeint!) gleich protokolliert werden, oder falls es gleich eine offensichtliche Falschlieferung ist, eine Annahme verweigert werden. Nur diejenige Person, die befugt ist eine Ware anzunehmen, darf den Empfang quittieren. Gut - in der Covid Zeit, berührt es das Thema "Abstellgenehmigung" - Das müssen wir hier nicht durchlaufen, ist aber unter der Rubrik Vertrag und Risiko zu beurteilen. Zeitnah nach dem Erhalt der Ware, wird der Packungsinhalt überprüft. Stimmt die Menge, Gewicht ... Merkmal 3, Merkmal 4 usw. Hierzu ist die Bestellung zum Abgleich heran zu ziehen, ob die Produktkonformität stimmt.
Das ist auch der Sprung zum Thema "Kennzeichnung" was ist vom Besteller gefordert-bestellt. Ist die Dokumentation vollständig? Ist alles in einem ausreichendem Maß die notwendigen Merkmale überprüft worden und alle pkt./Forderungen erfüllt, kann die Ware frei gegeben werden (z.B. Einlagerung, weiterbehandlung, Produktion, ...)
Ansonsten geht's weiter mit einer Mängelrüge ggf. Stellungsnahme, Fristsetzung u.s.w.
Ggf. sind bei mehrfachen Lieferungen z.B. LLE (Langzeitlieferantenerklärungen) einzuholen.
Üblicherweise fordert man als Unternehmen die jeweiligen anzuwendenden Konformitätserklärungen an. Das ist Produkt- und oder Anwendungsspezifisch. Als Beispiel sei mal die RoHS erwähnt. Nicht selten müssen in der Lieferkette auch Informationen weiter geleitet werden. (Stichwort: REACH). Da könnten Metalle wie Alu oder Messing eine Rolle bekommen. Aber auch Kunststoffe.
Wenn Produkte in den Binnenmarkt importiert werden, dann wird die Latte (Risko) höher gehenkt. Die Bewertung der Frage: Wer ist Hersteller bekommt eine weitere Dimension. Gleiches gilt als Ausführer. Und falls die Produkte dann noch unter die Richtlinie 2014/34/EU fallen sollten, dann wird es richtig komplex. Die Pflichten der beteiligten Händler und der möglichen Betreiber sowie deren Verantwortungen haben in den letzten Jahre erheblich zugenommen.
Wenn die Feuerwehr (sprich die Rechtsabteilung) gerufen werden muss, dann sind offenbar einige "Firewalls" nicht eingebaut gewesen. Kann aber auch als Chance verstanden werden, noch größere "Schnitzer" rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
LG
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von PyramSo »

... und jetzt noch die Lösung mit weniger Bürokratiewasserkopf für normale Leute ... :mrgreen:
Zafilutsche
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von Zafilutsche »

PyramSo hat geschrieben: 24.03.21, 11:26 ... und jetzt noch die Lösung mit weniger Bürokratiewasserkopf für normale Leute ... :mrgreen:
Risiken ermitteln, bewerten und Gegenmaßnahmen einleiten. Diese dann regelmäßig auf Wirksamkeit überwachen.
Das kann helfen mögliche Schäden gering zu halten, weil Brände nicht entstehen und wenn, dann werden Sie so schnell gelöscht, das kein großer Feuerwehreinsatz daraus entsteht.
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ktown
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von ktown »

Als erstes sollte man klargestellt werden, welchen Blickwinkel man einnehmen will. Den des Verbrauchers oder den des Geschäftspartners.
Nur so kann ich den Thread, der hier vollkommen falsch ist, korrekt verorten. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von PyramSo »

Ich frage für einen Freund, äh, den Empfänger der Ware
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von Zafilutsche »

Zur Erinnerung:
Bspw. für eine öffentliche Einrichtung, die nur ganz nebenbei in einem Souvenirshop was verkauft, was aber nicht deren Hauptzweck ist, ...
Das Gesetz stellt einen "Souvenir-Shop" haftungsmäßig gleich, wie jedes andere Unternehmen auch.
:ironie:
" der liegt eher im Forschungs- und Ausstellungsbereich".
Auf einem Messe Gelände? :ironie:
Im übrigen wäre ich als "Verbraucher" nicht gesetzlich verpflichtet eine Ware zu prüfen! (auch wenn das dumm wäre es nicht zu tun!)
Vielleicht war ein Verkauf nur an gewerbetreibende eine Bedingung?
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von ktown »

Hier mal was zum Lesen.
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

Gesetze sind eine misslungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Celestro
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von Celestro »

PyramSo hat geschrieben: 24.03.21, 15:14 Ich frage für einen Freund, äh, den Empfänger der Ware
Warum kann man nicht auf die Nachricht vernünftig antworten? Oder meinen Sie, auf den Post:
ktown hat geschrieben: 24.03.21, 14:51 Als erstes sollte man klargestellt werden, welchen Blickwinkel man einnehmen will. Den des Verbrauchers oder den des Geschäftspartners.
Nur so kann ich den Thread, der hier vollkommen falsch ist, korrekt verorten. :wink:
wäre Ihre Erwiderung sinnvoll? Also ich kann jedenfalls daraus nicht zweifelsfrei erkennen, ob es um einen Verbraucher oder Geschäftspartner geht.
ktown
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von ktown »

Ich habe für mich mal entschieden, dass hier ein Verbraucher gemeint ist. :wink:
Alles, was ich schreibe, ist meine private Meinung.

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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von PyramSo »

ktown hat geschrieben: 24.03.21, 17:08 Hier mal was zum Lesen.
In der Tat recht ausführlich, lässt aber die Fragestellung hier offen, denn es behandelt nur die zwei Fälle:
1. Mit dem Link auf § 377 HGB "Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ..." den Fall, dass beide Kaufleute sind, eine sehr weitgehende Prüfpflicht, § 377 kannte ich aber schon
2. Privatverbraucher ohne große Prüfpflicht

Der 3. Fall, dass beide nicht privat, aber auch nicht beide Kaufleute sind, wird zwar mit "Diese Pflicht hat jedoch folgende Besonderheit: Sie gilt nur im B2B-Bereich, also wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind." im verlinkten Artikel gestreift, aber nur für den Fall "beide K" beantwortet.
Meines Erachtens sind öffentl. Einrichtungen keine Kaufleute im Sinne des HGB. Daran:
Zafilutsche hat geschrieben: 24.03.21, 15:47 Zur Erinnerung:
Bspw. für eine öffentliche Einrichtung, die nur ganz nebenbei in einem Souvenirshop was verkauft, was aber nicht deren Hauptzweck ist, ...
Das Gesetz stellt einen "Souvenir-Shop" haftungsmäßig gleich, wie jedes andere Unternehmen auch.
... hätte ich eben meine Zweifel. Die gelieferte Ware hängt mit diesem Teil der Einrichtung in keinster Weise zusammen, ob der Shop überhaupt Teil der öff.-rechtl. Einrichtung ist, entzieht sich auch meiner Kenntnis. Sowas wird gerade zu Vermeidung von rechtlichen Konflikten gerne mal rechtlich ausgelagert.
Ich hätte auch meine Zweifel, ob auch jeder andere gewerbliche Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, Kaufleute sind doch recht speziell definiert. Bei Behörden hätte ich erst recht Zweifel.
Zafilutsche hat geschrieben: 24.03.21, 15:47 :ironie:
" der liegt eher im Forschungs- und Ausstellungsbereich".
Auf einem Messe Gelände? :ironie:
Nein, mitten in der Innenstadt ... :roll:
Zafilutsche hat geschrieben: 24.03.21, 15:47 Vielleicht war ein Verkauf nur an gewerbetreibende eine Bedingung?
Entzieht sich meiner Kenntnis, aber von Privatkunde war eh nicht die Rede, der Status der öff.-rechtl. Einrichtung dürfte dem Liefernden bekannt sein, ergibt sich schon aus dem Namensteil "staatlich" des Empfängers der Ware ...
Die AGB klingt, auch gerade im zitierten Punkt, jedenfalls so offen, als könnte jeder Kunde sein, nur dass "wie dies gesetzlich vorgesehen ist." je nach Status des Empfängers zu unterschiedlichen §§ führt ...
Celestro hat geschrieben: 24.03.21, 18:18 Warum kann man nicht auf die Nachricht vernünftig antworten? Oder meinen Sie, auf den Post:
ktown hat geschrieben: 24.03.21, 14:51 Als erstes sollte man klargestellt werden, welchen Blickwinkel man einnehmen will. Den des Verbrauchers oder den des Geschäftspartners.
Nur so kann ich den Thread, der hier vollkommen falsch ist, korrekt verorten. :wink:
wäre Ihre Erwiderung sinnvoll? Also ich kann jedenfalls daraus nicht zweifelsfrei erkennen, ob es um einen Verbraucher oder Geschäftspartner geht.
Der Status zwischen Privatkunde einerseits und Kaufmann andererseits wurde bereits im Eingangsbeitrag erklärt, die Frage konnte ich also nur dahingend interpretieren, ob ich hier als Versender = unser Geschäftspartner oder Empfänger frage.
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von Zafilutsche »

Also zum Thema: Kaufmann oder nicht Kaufmann, habe ich auf die Schnelle dass gefunden:
eine "Ein-Personen-GmbH", so ist er Einzelunternehmer. Er wird dann entweder als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch oder wenn seine Tätigkeit nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, als sog. Kleingewerbetreibender gemäß § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch tätig.
Das spiegelt meine Meinung wieder, das nicht Grundsätzlich/Zwingend mein Vertragspartner ein Kaufmann sein muß. Allerdings stufe ich Begriffe wie "Kleinunternehmer" und "Kleingewerbe" als umgangssprachliche Wörter ein, die häufig dann verwendet werden, um z.B. auf die Tätigkeit eines Einzelunternehmers hinzuweisen (weil dieser Beispielsweise auf die von ihm genutzte steuerliche "Kleinunternehmerregelung" zurückgreift). Haftungstechnisch unterscheidet der Gesetzgeber jedenfalls nicht, ob eine Trinkhalle oder ein Betrieb mit 5, 10 oder 100 Mitarbeitern mit einem bestimmten Umsatzvolumen oder Vermögen vorliegt.
Damit bedeutet das, wenn eine Person
PyramSo hat geschrieben: 23.03.21, 23:06 ..., die nur ganz nebenbei in einem Souvenirshop was verkauft,
das trotz dieser abwertenden Information mit "nur" und "ganz nebenbei" das an der Tatsache nichts ändert, das es (rechtlich) eben eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
P.S. Es muß auch nicht bei einer B2B Beziehung zwingend das HGB Anwendung finden!
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von ktown »

Wie mir scheint sind wir hier im Verbraucherrecht doch falsch.
Wer kann hier für Abhilfe schaffen?
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von PyramSo »

Zafilutsche hat geschrieben: 25.03.21, 08:57 Das spiegelt meine Meinung wieder, das nicht Grundsätzlich/Zwingend mein Vertragspartner ein Kaufmann sein muß. Allerdings stufe ich Begriffe wie "Kleinunternehmer" und "Kleingewerbe" als umgangssprachliche Wörter ein, die häufig dann verwendet werden, um z.B. auf die Tätigkeit eines Einzelunternehmers hinzuweisen (weil dieser Beispielsweise auf die von ihm genutzte steuerliche "Kleinunternehmerregelung" zurückgreift).
Haftungstechnisch unterscheidet der Gesetzgeber jedenfalls nicht, ob eine Trinkhalle oder ein Betrieb mit 5, 10 oder 100 Mitarbeitern mit einem bestimmten Umsatzvolumen oder Vermögen vorliegt.
Eben, man muss auch den Zweck berücksichtigen.
Der Kioskalleinbetreiber ist wahrscheinlich ein Kaufmann im HGB-Sinne, im Gegenzug kann auch ein größeres Unternehmen kein Kaufmann sein, wenn er als Dienstleister bspw. alles über Werk- oder Dienst- statt Kaufverträge abwickelt, hätte ich doch starke Zweifel an einer Kaufmannseigenschaft, dito bei Behörden etc.
Zafilutsche hat geschrieben: 25.03.21, 08:57 Damit bedeutet das, wenn eine Person ... das trotz dieser abwertenden Information mit "nur" und "ganz nebenbei" das an der Tatsache nichts ändert, das es (rechtlich) eben eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Gewerblich ist m.E. noch mal wieder was anderes als kaufmännisch,. oder?
Und es geht ja eher um "behördlich".
Wie gesagt, wie das mit den paar wenigen Souvenirs rechtlich gelöst ist, weiß ich nicht.
Zafilutsche hat geschrieben: 25.03.21, 08:57 P.S. Es muß auch nicht bei einer B2B Beziehung zwingend das HGB Anwendung finden!
Eben, das ist die Frage.
... und wie es dann mit den Prüfpflichten beim Wareneingang aussieht.
... und nicht zu vergessen die Frage, wo geklebt werden darf ...
ktown hat geschrieben: 25.03.21, 10:42 Wer kann hier für Abhilfe schaffen?
Der, der's hierher verschoben hat? :roll:
Ich hatte es bei irgendwas mit Schaden ...
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Re: Wareneingangskontrolle

Beitrag von Zafilutsche »

PyramSo hat geschrieben: 25.03.21, 10:58 ... und nicht zu vergessen die Frage, wo geklebt werden darf ...
Das ergibt sich schon aus dem Produktsicherheitsgesetz
welches die Umsetzung der Europäischen Richtlinien darstellt.
Also welches Produkt für welchen Zweck?-> Harmonisierte Normen + Risikobewertung +Gesundheitsschutz +Technische Regelwerke und und und. halt das komplette Programm! :roll:
Spannend, weil der Chinesische Verkäufer max 3 Mausclicks (quasi um-die-Ecke) erreichbar ist, und das eigentliche "Handelsunternehmen" mit dem Weiterverkauf innerhalb der Euro-Zone sehr schnell zum "Hersteller" mutieren kann.
Zur rechtlichen absicherung fordert der Einkäufer zu den gekennzeichneten "Waren" immer die zugehörige Konformitätserklärung an.
Dort sieht man, welche RL Anwendung gefunden hat (z.B. Spielzeug) und welche Normen Anwendung gefunden haben, um das Produkt in den Warenverkehr auch bringen zu dürfen. Eigentlich ganz einfach.
Übrigens: Die IHK, Volkshochschulen und unendliche Beratungsfirmen gibt es. dort kann ein Unternehmer auch an die notwendigen Informationen kommen. Wenn das Risiko weiter minimiert werden soll, dann befragt man den Anwalt seines Vertrauens.
Bei manchen Staaten gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. [Freiheit f. Assange]
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