Wer kann verklagt werden?
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Wer kann verklagt werden?
Firmeninhaber F hat u. a. einen Angestellten A.
Bürger B beauftragt F eine Arbeit durchzuführen, die durch seinen Erfüllungsgehilfen A verrichtet wird.
Dabei verursacht A einen Schaden bei B. Bei der Schadenverursachung handelt A fahrlässig und nicht vorsätzlich.
In der Folge wendet sich B an F, den Schaden zu begleichen. (F muß sich ja bekanntlich das Fehlverhalten von A gem. § 278 BGB zurechnen lassen.)
F übergibt den Fall an seine Betriebshaftpflichtversicherung V.
In der Folge lehnt V gegenüber B nach einigen Schriftwechseln jeglichen Schadenersatz ab.
B beabsichtigt jetzt zu klagen. Nur: Gegen wen muß B klagen? Gegen F oder gegen V? - Bitte stichhaltig begründen.
Danke im Voraus für Antworten!
Bürger B beauftragt F eine Arbeit durchzuführen, die durch seinen Erfüllungsgehilfen A verrichtet wird.
Dabei verursacht A einen Schaden bei B. Bei der Schadenverursachung handelt A fahrlässig und nicht vorsätzlich.
In der Folge wendet sich B an F, den Schaden zu begleichen. (F muß sich ja bekanntlich das Fehlverhalten von A gem. § 278 BGB zurechnen lassen.)
F übergibt den Fall an seine Betriebshaftpflichtversicherung V.
In der Folge lehnt V gegenüber B nach einigen Schriftwechseln jeglichen Schadenersatz ab.
B beabsichtigt jetzt zu klagen. Nur: Gegen wen muß B klagen? Gegen F oder gegen V? - Bitte stichhaltig begründen.
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Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG)
Re: Wer kann verklagt werden?
Ich würde sagen F, weil nur zwischen F und B ein Vertrag besteht.
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Re: Wer kann verklagt werden?
Hallo,
Bei der Kfz- Haftpflicht ist es anders, aber das ist eine große Ausnahme und gilt NUR für die Kfz-Haftpflicht.
Gegen F.klausschlesinger hat geschrieben:B beabsichtigt jetzt zu klagen. Nur: Gegen wen muß B klagen? Gegen F oder gegen V?
Einen Anspruch gegen die Versicherung hat nur der Versicherte, nicht der Geschädigte.- Bitte stichhaltig begründen.
Bei der Kfz- Haftpflicht ist es anders, aber das ist eine große Ausnahme und gilt NUR für die Kfz-Haftpflicht.
Es gibt nur ein einziges Pflichtversicherungsgesetz, und das ist das "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter" (oder einfach nur Pflichtversicherungsgesetz genannt)VVG hat geschrieben:§ 115 Direktanspruch
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Grüße, Susanne
Re: Wer kann verklagt werden?
Er kann gegen F oder A oder beide zusammen klagen.
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Re: Wer kann verklagt werden?
Besten Dank für die richtigen Antworten!
Rein gefühlsmäßig hatte ich es mir auch so gedacht. Wie ich nachträglich erfahren hatte, ist dies in § 115 VVG nachzulesen.
Rein gefühlsmäßig hatte ich es mir auch so gedacht. Wie ich nachträglich erfahren hatte, ist dies in § 115 VVG nachzulesen.
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Re: Wer kann verklagt werden?
Ja den hab ich zitiert. Schön wenn der Fragesteller bestätigt, dass die Antworten richtig sind. Beim nächsten Test mach ich gerne wieder mit!klausschlesinger hat geschrieben:Besten Dank für die richtigen Antworten!
Rein gefühlsmäßig hatte ich es mir auch so gedacht. Wie ich nachträglich erfahren hatte, ist dies in § 115 VVG nachzulesen.

Grüße, Susanne
Re: Wer kann verklagt werden?
Und welche der dort genannten Varianten sollte zutreffen, wenn es z.B. um eine Handwerkerleistung geht? Aus dem Ursprungsbeitrag war nicht erkennbar, dass der Unternehmer und sein Angestellter insolvent oder verschollen wären oder dass sie bei der Handlung ein Kfz benutzt hätten.klausschlesinger hat geschrieben: Rein gefühlsmäßig hatte ich es mir auch so gedacht. Wie ich nachträglich erfahren hatte, ist dies in § 115 VVG nachzulesen.